Regel 2: Gefahr erkannt – Gefahr gebannt!
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument, um Gefahren systematisch zu erkennen und um Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In ihr werden die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten ermittelt und wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt. Darüber hinaus werden Verantwortlichkeiten zugeordnet und die festgelegten Präventionsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Einmal durchgeführt reicht aber nicht, vielmehr wird die Gefährdungsbeurteilung immer wieder auf ihre Wirksamkeit geprüft, verbessert und neuen Gegebenheiten angepasst.
Fragen zur Selbsteinschätzung
- Kümmern wir uns darum, dass die Gefährdungsbeurteilung in unserem Betrieb erstellt, dokumentiert und regelmäßig aktualisiert wird?
- Werden Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle und kritische Ereignisse gemeldet, statistisch erfasst und auf Verbesserungspotenzial hin ausgewertet?
- Nutzen wir die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung und aus der Unfallanalyse zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit?
Gute Praxis
Mit der Gefährdungsbeurteilung zu einer Welt ohne schwere Arbeitsunfälle
„Gefahr erkannt, Gefahr gebannt!“ Diese Regel beschreibt die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Instrument, um Gefahren systematisch zu erkennen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
„In der BG Verkehr sind die unterschiedlichsten Mitgliedsunternehmen versichert. Eines haben sie gemeinsam: Das Bestreben, durch geeignete Schutzmaßnahmen Gefährdungen für das Leben abzuwenden und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen", sagt Maraike Tonzel, Präventionsexpertin der BG Verkehr.
Das Mittel der Wahl, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Gefährdungsbeurteilung. Hier werden die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten ermittelt und wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt. „Außerdem werden Verantwortlichkeiten zugeordnet und die Präventionsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft. Einmal durchgeführt reicht nicht, vielmehr wird die Gefährdungsbeurteilung immer wieder auf ihre Wirksamkeit geprüft, verbessert und neuen Gegebenheiten angepasst", meint Tonzel.
Die Verantwortung und Aufgaben des Arbeitgebers zur regelmäßigen Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen sind in den Paragraphen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verankert und werden in der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beziehungsweise der DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention) präzisiert.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat sich dieses Vorgehen bewährt:
- Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder Tätigkeiten inklusive Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe erfassen.
- Mögliche Gefährdungen ermitteln und bewerten. Dabei auch besondere Personengruppen wie Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter berücksichtigen.
- Basierend auf den Gefährdungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen.
Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen muss die STOP-Reihenfolge (substituieren bzw. ersetzen vor technisch, organisatorisch vor personenbezogen) beachtet werden. Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wirken neben der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit auch die Führungskräfte sowie die Mitarbeitenden mit.
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst jegliche Gefährdungen und Belastungen. Beispiele für praxisnahe Inhalte in der Gefährdungsbeurteilung sind:
- Wartung, Instandhaltung, Störungsbeseitigung und Reparaturen sowie Tätigkeiten von Fremdfirmen und die Vorgehensweise in Notfällen werden berücksichtigt.
- Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle und kritische Ereignisse werden erfasst und auf Verbesserungspotenzial hin ausgewertet.
- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden zum Beispiel Betriebsanweisungen erstellt, Anforderungen an die Qualifikation festgelegt und Unterweisungen durchgeführt.
Seminar "Arbeitsbedingte psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung"
Hintergrundinformationen
Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 6
Themen A-Z: Gefährdungsbeurteilung (Web-Inhalt DGUV)
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