Auszug aus der Satzung der BG Verkehr

(Stand: Dezember 2021)

§ 43 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst

(1) Die Berufsgenossenschaft richtet für die Unternehmen, für die sie zuständig ist, einen eigenen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst ein, der als Organisationseinheit räumlich, personell und organisatorisch getrennt von den übrigen Teilen der Verwaltung geführt wird (§ 24 SGB VII). Dieser trägt die Bezeichnung „Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“. Er hat für die Unternehmerinnen/Unternehmer, soweit diese für ihre Betriebe an den Dienst angeschlossen sind, die Aufgaben nach den §§ 3 und 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) wahrzunehmen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz beauftragt der Dienst in der Regel andere geeignete Personen oder Institutionen.

(2) Angeschlossen sind alle Unternehmerinnen/Unternehmer für ihre Betriebe mit jeweils nicht mehr als durchschnittlich 50 Beschäftigten im Jahr, sofern sie nicht innerhalb von 9 Monaten nach Beginn ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft den Verpflichtungen aus der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ nachgekommen sind. Für die Unternehmen der Seefahrt (§3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Satzung) gilt § 114 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes zur Bestimmung eines Betriebes im Sinne von Satz 1 entsprechend.

Der Anschluss wird mit dem 01. des Monats wirksam, der auf den Ablauf der vorgenannten Frist folgt.

Unternehmerinnen/Unternehmer können für ihre Betriebe im Sinne von Satz 1 jederzeit, auch vor Ablauf der Frist, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienst diesem beitreten. Ein Beitritt ist rückwirkend innerhalb des laufenden Kalenderjahres zulässig.

(3) Vom Anschluss an den Dienst werden auf schriftlichen Antrag diejenigen Unternehmerinnen/Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sie ihrer Verpflichtung durch Bestellung geeigneter Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder entsprechender Dienste nachkommen. Die Befreiung wird wirksam mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Quartals, nach dem der Nachweis erbracht ist. Bei einer Entscheidung für ein alternatives Betreuungsmodell nach der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ werden die Unternehmerinnen/Unternehmer auf schriftlichen Antrag vom Anschluss an den Dienst mit Ablauf des Monats befreit, in dem sie nachgewiesen haben, dass sie an einer Grundschulung erfolgreich teilgenommen haben.

Die Befreiung nach Satz 1 kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie eingetreten ist bzw. erteilt wurde, entfallen sind.

(4) Die angeschlossenen Unternehmerinnen/Unternehmer sind verpflichtet, die Leistungen des Dienstes bzw. der von ihm beauftragten Personen oder Institutionen in Anspruch zu nehmen und diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. die Begehung der Arbeitsstätten und die Beratung und Untersuchung der Beschäftigten zu ermöglichen.

Der Anschluss an den Dienst entbindet die Unternehmerinnen/Unternehmer nicht von ihrer Verantwortung nach den Vorschriften, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit regeln.

(5) Der besondere Datenschutz nach § 24 Absatz 1 Satz 2 bis 4 SGB VII ist zu beachten.

§ 44 Aufbringung der Mittel für den überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst

(1) Die Mittel für den Dienst werden von den angeschlossenen Unternehmerinnen/Unternehmern aufgebracht (§ 151 SGB VII). Die Beiträge müssen den Bedarf decken.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann Vorschüsse oder Teilzahlungen auf die Beiträge erheben. Soweit die Beiträge den Bedarf für das abgelaufene Kalenderjahr überschreiten, werden diese den Betriebsmitteln des Dienstes zugeführt. Es wird ein Mindestbeitrag erhoben, dessen Höhe dem Beitrag für 1.600 geleistete Arbeitsstunden pro Jahr entspricht.

(3) Die Beiträge werden nach der Zahl der in einem Kalenderjahr in dem Betrieb von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Die Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden mit dem elektronischen Lohnnachweis nach § 30 zu übermitteln. Wird die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht mit dem elektronischen Lohnnachweis nach § 30 übermittelt, haben die Unternehmerinnen/Unternehmer diese innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres an die Berufsgenossenschaft zu melden.

Übermitteln die Unternehmerinnen/Unternehmer die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig, kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen und dabei die an die Berufsgenossenschaft gemäß § 30 Absatz 1 der Satzung gemeldeten Angaben berücksichtigen.

Dabei sind die Angaben über die Zahl der von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden aus dem Vorjahr für die Beitragsrechnung entsprechend Satz 1 zugrunde zu legen. Stellt die Berufsgenossenschaft nachträglich fest, dass die von der Unternehmerin/von dem Unternehmer gemachten Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, kann die Berufsgenossenschaft die Angaben entsprechend korrigieren. Ausführungsbestimmungen erlässt der Vorstand.

(4) Die Berufsgenossenschaft teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 Absatz 1 SGB VII). Der Beitrag wird am 15. eines Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Beitragspflichtigen bekannt geworden ist (§ 23 Absatz 3 SGB IV). § 33 der Satzung und § 66 Absatz 4 SGB X gelten entsprechend.

(5) Im Falle einer Leistungserbringung im Ausland tragen die Unternehmerinnen/Unternehmer die Mehraufwendungen, insbesondere Reise- und Unterbringungskosten, soweit diese im Vergleich zur Leistungserbringung im Inland erforderlich sind. Die Leistungen des Dienstes können von den Unternehmerinnen/Unternehmern im Rahmen des Umfanges, der sich aus der für das Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ergibt, in Anspruch genommen werden.

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