Arbeitsmedizinische Vorsorge
Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Beachtung des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerkes ermitteln, welche arbeitsmedizinische Vorsorge für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich ist.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick darüber, welche arbeitsmedizinische Vorsorge Sie für Ihre Beschäftigten im Bereich der Binnenschifffahrt möglicherweise veranlassen müssen.
Pflichtvorsorge bei:
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, deren Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der nicht eingehalten wird
- Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag
- Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex, 8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden
- Taucherarbeiten mit Atemgas
- Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern
Angebotsvorsorge bei:
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann
- Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag
- Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex, 8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 135 dB(C) überschritten werden
- Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten
- Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die arbeitsmedizinische Vorsorge betrifft nicht die
Allgemeine Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) finden Sie in unserem Themenbereich.
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