Grundlehrgang oder Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen

In der Binnenschifffahrt zählen zum Sicherheitspersonal nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) auch atemschutzgerättragende Personen. Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss die Voraussetzungen nach § 51 der BinSchPersV erfüllen.

Binnenschifffahrt_Atemschutzgerättragende_Content.jpg

Teil der Voraussetzung ist, dass die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 der BinSchPersV zugelassenen Lehrgangs nachweist.

Die Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge für atemschutzgerättragende Personen nach § 51 der BinSchPersV müssen von zugelassen Lehrgangsanbietern durchgeführt werden.

Übersicht über zugelassene Lehrgangsanbieter

Zugelassene Lehrgangsanbieter finden Sie auf ELWIS, dem Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Lehrgangsanbieter für atemschutzgerättragende Personen

Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren für die Anbieter von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen ist in Anlage 23 der BinSchPersV geregelt. Die Zulassungen für die Lehrgangsanbieter erteilt die BG Verkehr.

Anbieter, die Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen durchführen möchten, müssen einen entsprechenden Antrag bei der BG Verkehr stellen.

Den Antrag auf Zulassung richten Sie elektronisch oder postalisch an:

BG Verkehr
Referat Binnenschifffahrt
Düsseldorfer Straße 193
47053 Duisburg
binnenschifffahrt@bg-verkehr.de

Medien
Seminare

Artikelaktionen