Grundlehrgang oder Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen
Teil der Voraussetzung ist, dass die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 der BinSchPersV zugelassenen Lehrgangs nachweist.
Die Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge für atemschutzgerättragende Personen nach § 51 der BinSchPersV müssen von zugelassen Lehrgangsanbietern durchgeführt werden.
Übersicht über zugelassene Lehrgangsanbieter
Zugelassene Lehrgangsanbieter finden Sie auf ELWIS, dem Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Lehrgangsanbieter für atemschutzgerättragende Personen
Zulassungsverfahren
Das Zulassungsverfahren für die Anbieter von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen ist in Anlage 23 der BinSchPersV geregelt. Die Zulassungen für die Lehrgangsanbieter erteilt die BG Verkehr.
Anbieter, die Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen durchführen möchten, müssen einen entsprechenden Antrag bei der BG Verkehr stellen.
Den Antrag auf Zulassung richten Sie elektronisch oder postalisch an:
Referat Binnenschifffahrt
Düsseldorfer Straße 193
47053 Duisburg
binnenschifffahrt@bg-verkehr.de
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