Betrieb
Wie bei den Bauvorschriften für Tankschiffe gelten auch für den Betrieb internationale/europäische sowie staatliche und berufsgenossenschaftliche Mindestvorschriften. Die wichtigsten werden nachfolgend genannt.
Internationales / Europäisches Recht
Das internationale Recht wird im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der jeweils gültigen Fassung abgebildet. Der Betrieb ist im ADN für den jeweiligen Tankschiffstyp in den entsprechenden Kapiteln 1, 7 und 8 enthalten; dazu gehören zum Beispiel:
- die Art und Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung,
- der Betrieb von Ex-Schutzeinrichtungen,
- welche Betriebsdokumentation geführt werden muss,
- Checklisten, die von der Besatzung vor dem Laden oder Löschen mit der verantwortlichen Person der Landanlage gemeinsam abgearbeitet und unterschrieben werden müssen,
- die Forderung nach einem Gefahrgutbeauftragten und dessen Einsatz,
- welche elektrischen Geräte wann und wie eingeschaltet werden dürfen bzw. müssen,
- welche Maßnahmen beim An- und Abflanschen von Lade- und Löschleitungen zu treffen sind,
- Prüfintervalle und Prüfprofile von Ausrüstungsteilen,
- die Zusatzausbildung (ADN-Befähigung) der Besatzung, um überhaupt auf einem Tankschiff fahren zu dürfen.
Staatliches Recht
In der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) wird auf das internationale Recht ADN verwiesen.
Hierin geregelt sind grundsätzliche Pflichten, z. B.
- der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers,
- der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Betreiberin oder des Betreibers,
- der Besatzung und sonstiger Personen an Bord,
- der Verlader und Empfänger,
- der Befüller.
Zusätzlich sind die Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) und der Rheinschiffpolizeiverordnung (RheinSchPV) beim Betrieb von Tankschiffen zu beachten.
Darüber hinaus sind insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) zu berücksichtigen.
Berufsgenossenschaftliches Recht
Aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weisen wir insbesondere hin auf die
- DGUV Vorschrift 60 – Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern, Kapitel 3, Abschnitt "Betrieb"
- DGUV Vorschrift 62 – Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, Kapitel 2 "Anforderungen", in Abschnitt 3 "Betrieb mit Verbrennungsmotoren".
- DGUV Regel 113-004 – Behälter, Silos und enge Räume
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern
- DGUV Vorschrift 62 - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten
- DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
- DGUV Regel 113-004 - Behälter, Silos und enge Räume - Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen
- DGUV Information 213-055 - Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen
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