Taucherarbeit ist Teamarbeit

Taucherarbeit bedarf einer gründlichen Vorbereitung. Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung, die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der Tauchereinsatzleitung durchgeführt werden muss, gilt nach der Maßnahmenhierarchie auch hier das TOP-Prinzip.

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Im Vorfeld der durchzuführenden Taucherarbeit müssen technische, vor organisatorischen, vor personenbezogenen Maßnahmen getroffen werden.

Technische Maßnahmen

Zur Mindestausrüstung an der Tauchstelle gehören:

  • Tauchgeräte für den Einsatztaucher und Reservetaucher, die beide entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.
    Für das Inverkehrbringen von PSA gilt die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV).
  • Luftversorgung, die den Einsatztaucher und den Reservetaucher in ausreichender Menge und Qualität mit Atemgas versorgen – Druckluft muss die Bedingungen der DIN EN 12021 "Atemschutzgeräte – Druckgase für Atemschutzgeräte" erfüllen.
  • Taucherdruckkammern an der Tauchstelle
    • bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 min
    • bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zur nächsten Taucherdruckkammer innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist
  • Signalleine oder Telefonleine und Sprechverbindung
  • Tauchermesser
  • Schutzkleidung (zum Beispiel Tauchanzug, Wollzeug, Kühl- und Wärmeschutzkleidung)
  • Austauchtabelle (Deko-Tabelle, siehe Anlage 1, DGUV Vorschrift 40 – Taucherarbeiten)
  • Ein- und Ausstiegsmöglichkeit für die Taucher ins Wasser über eine geeignete, sicher befestigte Leiter (Ausführung bis 1,80 m ins Wasser und 1,00 m über Deck)
  • Einrichtungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser und für die Einhaltung der Deko-Stopps beim Austauchen
  • Boot, wenn von Land, festgelegten Schiffen oder Plattformen getaucht wird
  • Sauerstoffatemgerät, welches das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden ermöglicht
  • Umkleideraum (beheizbar)
  • Uhr und Aushang mit Angaben zu:
    • Erste-Hilfe-Maßnahmen
    • dem nächsten Taucherarzt
    • der nächstgelegenen Druckkammer

AusrufezeichenPrüfung der Ausrüstung

Es darf nur geprüfte Ausrüstung verwendet werden.

Vor jedem Tauchgang muss das Tauchgerät durch den Taucher bzw. durch die Taucherin auf Vollständigkeit und Betriebsbereitschaft, die sonstige Ausrüstung an der Tauchstelle durch den Tauchereinsatzleiter geprüft werden.

Die Taucherausrüstung muss mindestens einmal jährlich gemäß § 31 (3) DGUV Vorschrift Taucherarbeiten durch einen Sachkundigen bzw. gemäß §§ 4 (4), 14, 15, 16 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden.

Organisatorische Maßnahmen

Leitung und Aufsicht

Wird der Tauchereinsatz nicht vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin selbst geleitet, so muss der oder die Aufsichtführende (Tauchereinsatzleiterin oder -leiter) schriftlich bestellt werden.

Tauchergruppe

Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden. Eine Tauchergruppe besteht aus mindestens zwei Taucherinnen oder Tauchern, einem Signalmann bzw. einer Signalfrau, einer Tauchhelferin oder einem Taucherhelfer, die oder der entfallen kann, wenn die Bedingungen an der Tauchstelle dies zulassen (siehe auch § 9 (3) DGUV Vorschrift 40).

Sicherung des Tauchereinsatzes

Vor jedem Einsatz muss der Tauchereinsatzleiter bzw. die Tauchereinsatzleiterin die Einsatzbedingungen beurteilen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen treffen.

In der Beurteilung müssen die Bedingungen enthalten sein, die sich ergeben:

  • aus dem Gewässer, durch Gezeiten, Strömung, Schiffsverkehr, Wassertemperatur, Sichtweite unter Wasser, Witterung, besondere Erschwernisse, Unterwasserhindernisse und -besonderheiten, mögliche Kontaminationen
  • aus der Sicherung des Tauchereinsatzes, zum Beispiel mit der Kennzeichnung der Tauchstelle, Beseitigung von Gefahrenstellen (Ansaugöffnungen), Rettung verletzter Taucher, Benachrichtigung bei Taucherunfällen und dem Transport zur nächsten Behandlungskammer,
  • aus den eingesetzten Arbeitsmitteln
  • aus der Zusammenarbeit mit anderen Tauchergruppen oder weiteren an der Tauchstelle tätigen Firmen.

Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss die Tauchereinsatzleiterin oder der Tauchereinsatzleiter schriftliche Anweisungen erstellen (Betriebsanweisungen), die als Grundlage für die Unterweisung vor jedem Tauchereinsatz dienen.

Die Unterweisung muss mindestens enthalten:

  • die Einsatzbedingungen und die eingesetzte Einrichtung und Ausrüstung
  • die besonderen Gefahren und Erschwernisse
  • das Verhalten bei Unfällen und Störungen

HinweisWichtig

Die Unterweisung soll insbesondere im Falle des Verhaltens im Notfall praktische Rettungsübungen enthalten, die die Funktionsfähigkeit der Rettungskette – von der Rettung der Taucherin oder des Tauchers aus dem Wasser bis zur tauchärztlichen Versorgung – bestätigen.

Sollen Taucherarbeiten in mehr als 50 m Tauchtiefe durchgeführt oder andere Atemgase als Druckluft verwendet werden, muss die vorherige Zustimmung bei der Berufsgenossenschaft eingeholt werden.

Weitere Informationen zur Durchführung von Taucherarbeiten finden Sie in der DGUV Information 201-033 – Handlungsanleitung Tauchereinsätze mit Mischgas sowie in der DGUV Information 201-034 – Handlungsanleitung Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser.

Personenbezogene Maßnahmen

Anforderungen an die Taucherin oder den Taucher

  • bescheinigte arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung (siehe Taucherinnen und Taucher in Fortbildung)
  • vollendetes 21. Lebensjahr
  • hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten
  • mindestens 6 Tauchstunden in jeweils 6 Monaten, andernfalls erfolgt ihr Einsatz für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 (2) DGUV Vorschrift 40

Anforderungen an die Signalfrau oder den Signalmann

  • körperliche Eignung: Personen sind für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder vorübergehend plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie z. B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen (siehe Durchführungsanweisung zu § 12, DGUV Vorschrift 40)
  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • von einem Taucherunternehmen ausgebildet über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben (siehe DGUV Vorschrift 40 –Taucherarbeiten, Anhang 2) verfügend

Anforderungen an die Tauchhelferin oder den Taucherhelfer

  • körperliche Eignung (siehe Signalfrau/Signalmann)
  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlage unterwiesen und dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin nachgewiesene Befähigung hierzu

Weitere Informationen:

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen

DGUV Information 250-010 Eignungsbeurteilung in der betrieblichen Praxis

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