Taucherinnen und Taucher in Fortbildung

Taucherinnen und Taucher müssen hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten nachweisen können, um Taucherarbeiten durchführen zu dürfen. Eine erfolgreiche Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) gilt hierfür als Nachweis. Diese regelt die Fortbildung von Taucherinnen und Tauchern im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

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Die Anforderungen an Taucherinnen und Taucher sind in § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (DGUV Vorschrift 40) geregelt.

Liegt kein Nachweis nach der zuvor genannten Verordnung vor, muss der Unternehmer durch Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten feststellen, ob die Taucher und Taucherinnen für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten befähigt sind.

Eine detaillierte Auflistung der hierbei zu bewertenden erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Befähigung) von Personen, die mit der Durchführung von Taucherarbeiten beauftragt werden, ist im Anhang zur Durchführungsanweisung zu
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 (DGUV Vorschrift 40 Anhang 1) enthalten. Sie richtet sich nach den Inhalten des Rahmenstoffplans der Deutschen Industrie- und Handelskammer gemäß TauchPrV 2000.

Der Unternehmer trägt die Verantwortung für die Auswahl der geeigneten Personen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar oder vermutet nicht geeignet sind. Damit soll eine Gefährdung der Taucher und Taucherinnen selbst sowie Dritter vermieden werden. Grundlage hierfür ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung).

In der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens müssen diese Mitarbeitenden, die eine Prüfung zum Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ anstreben, besondere Berücksichtigung finden.

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Die Einhaltung dieser im Folgenden aufgeführten Regelungen kann durch die Präventionsdienste der Unfallversicherungsträger und ggf. weitere Aufsichtsbehörden überwacht werden.

Informationen zum Präventionsdienst

Einsätze

In Ergänzung zu den einzuhaltenden Anforderungen der DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten bzw. zur TauchPrV 2000 gilt für Einsätze mit Tauchern und Taucherinnen in Fortbildung bzw. ohne Nachweis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin zusätzlich:

  • In einer Tauchergruppe nach § 9 DGUV Vorschrift 40 erfolgt der Einsatz höchstens eines Tauchers oder einer Taucherin ohne Nachweis bzw. in Fortbildung.
  • Während der ersten 100 Tauchstunden eines Tauchers oder einer Taucherin ohne Nachweis bzw. in Fortbildung führt dieser Taucher oder diese Taucherin nur zusammen mit einer vollständigen Tauchergruppe gemäߧ 9 DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten durch.
  • Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 DGUV Vorschrift 40 führt höchstens ein Taucher/eine Taucherin ohne Nachweis bzw. in Fortbildung zusammen mit einer vollständigen Tauchergruppe gemäß § 9 DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten durch.

AusrufezeichenHinweis

Diese zusätzlichen Anforderungen oder mindestens gleichwertige Maßnahmen müssen in der Gefährdungsbeurteilung niedergelegt werden. Ohne die Berücksichtigung dieser Punkte gilt eine Gefährdungsbeurteilung im Falle einer Prüfung als unzureichend.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung

Für die Fortzubildenden muss grundsätzlich die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bescheinigt werden. Hierbei sollen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen für Taucherarbeiten Berücksichtigung finden.

Darüber hinaus kann eine Bescheinigung über eine Eignungsbeurteilung beim Vorliegen einer Rechtsgrundlage, wie z. B. der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV) oder der Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (OffshoreBergV) bzw. auf der Basis von individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen erforderlich sein.

Auch für medizinische Laien erkennbare Beeinträchtigungen der Gesundheit, die mit der sicheren Durchführung von Taucherarbeiten nicht vereinbar sind, müssen zu Zweifeln an der Eignung führen.

Weitere Regelungen und Nachweise

Weitere wesentliche Regelungen und Nachweise, die sich aus der TauchPrV 2000 und der DGUV Vorschrift 40 ergeben, sind:

Aufforderung zur Vorlage einer Ausnahmegenehmigung

Bei Einhaltung der oben genannten Anforderungen ist keine Ausnahmegenehmigung der BG Verkehr erforderlich.

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