Taucherinnen und Taucher in Fortbildung
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (DGUV Vorschrift 40) regelt die Anforderungen an Taucherinnen und Taucher.
In der ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens müssen die fortzubildenden Mitarbeitenden, die eine Prüfung zum Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ anstreben, berücksichtigt werden.
Info
Informationen zum Präventionsdienst
Einsätze
Für Einsätze mit in Fortbildung befindlichen Taucherinnen und Tauchern gilt:
- In einer Tauchergruppe darf nur ein in Fortbildung befindlicher Taucher bzw. nur eine in Fortbildung befindliche Taucherin eingesetzt werden.
- Während der ersten 100 Tauchstunden der Fortbildung darf ein Fortzubildender bzw. eine Fortzubildende nur zusammen mit einer vollständigen Tauchergruppe gemäß § 9 DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten durchführen.
- Während der gesamten Fortbildungszeit darf bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 DGUV Vorschrift 40 nur ein Fortzubildender bzw. eine Fortzubildende zusammen mit einer vollständigen Tauchergruppe gemäß § 9 DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten durchführen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung
Für die Fortzubildenden muss grundsätzlich die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bescheinigt werden. Hierbei sollen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen für Taucherarbeiten Berücksichtigung finden.
Darüber hinaus kann eine Bescheinigung über eine Eignungsbeurteilung beim Vorliegen einer Rechtsgrundlage, wie z. B. der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV) oder der Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (OffshoreBergV) bzw. auf der Basis von individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen erforderlich sein.
Weitere Regelungen und Nachweise
- Nachweis über einen zwischen dem bzw. der Fortzubildenden und dem Taucherbetrieb geschlossenen Fortbildungsvertrag
- Benennung des festangestellten Tauchermeisters bzw. der festangestellten Tauchermeisterin im Betrieb, der bzw. die mit der Fortbildung beauftragt ist
- Führen eines Taucherdienstbuches gemäß § 16 Abs. 2 DGUV Vorschrift 40
- Nachweise über die durchgeführten Taucherarbeiten
- Nachweise über die Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Aufforderung zur Vorlage einer Ausnahmegenehmigung
Erfolgt im Rahmen der Überwachung eine Aufforderung zur Vorlage einer Ausnahmegenehmigung für die Fortzubildenden, senden Sie bitte eine Nachricht an binnenschifffahrt@bg-verkehr.de.
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