Taucherinnen und Taucher in Fortbildung
Die Anforderungen an Taucherinnen und Taucher sind in
geregelt.Liegt kein Nachweis nach der zuvor genannten Verordnung vor, muss der Unternehmer durch Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten feststellen, ob die Taucher und Taucherinnen für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten befähigt sind.
Eine detaillierte Auflistung der hierbei zu bewertenden erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Befähigung) von Personen, die mit der Durchführung von Taucherarbeiten beauftragt werden, ist im
(DGUV Vorschrift 40 Anhang 1) enthalten. Sie richtet sich nach den Inhalten des Rahmenstoffplans der Deutschen Industrie- und Handelskammer gemäß TauchPrV 2000.
Der Unternehmer trägt die Verantwortung für die Auswahl der geeigneten Personen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar oder vermutet nicht geeignet sind. Damit soll eine Gefährdung der Taucher und Taucherinnen selbst sowie Dritter vermieden werden. Grundlage hierfür ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
(Gefährdungsbeurteilung).In der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens müssen diese Mitarbeitenden, die eine Prüfung zum Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ anstreben, besondere Berücksichtigung finden.
Info
Informationen zum Präventionsdienst
Einsätze
In Ergänzung zu den einzuhaltenden Anforderungen der TauchPrV 2000 gilt für Einsätze mit Tauchern und Taucherinnen in Fortbildung bzw. ohne Nachweis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin zusätzlich:
bzw. zur- In einer Tauchergruppe nach erfolgt der Einsatz höchstens eines Tauchers oder einer Taucherin ohne Nachweis bzw. in Fortbildung.
- Während der ersten 100 Tauchstunden eines Tauchers oder einer Taucherin ohne Nachweis bzw. in Fortbildung führt dieser Taucher oder diese Taucherin nur zusammen mit einer vollständigen Tauchergruppe gemäß Taucherarbeiten durch.
- Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach führt höchstens ein Taucher/eine Taucherin ohne Nachweis bzw. in Fortbildung zusammen mit einer vollständigen Tauchergruppe gemäß § 9 DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten durch.
Hinweis
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung
Für die Fortzubildenden muss grundsätzlich die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bescheinigt werden. Hierbei sollen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen für Taucherarbeiten Berücksichtigung finden.
Darüber hinaus kann eine Bescheinigung über eine Eignungsbeurteilung beim Vorliegen einer Rechtsgrundlage, wie z. B. der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV) oder der Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (OffshoreBergV) bzw. auf der Basis von individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen erforderlich sein.
Auch für medizinische Laien erkennbare Beeinträchtigungen der Gesundheit, die mit der sicheren Durchführung von Taucherarbeiten nicht vereinbar sind, müssen zu Zweifeln an der Eignung führen.
Weitere Regelungen und Nachweise
Weitere wesentliche Regelungen und Nachweise, die sich aus der TauchPrV 2000 und der DGUV Vorschrift 40 ergeben, sind:
- Benennung des festangestellten Tauchermeisters bzw. der festangestellten Tauchermeisterin im Betrieb, der bzw. die mit der Fortbildung beauftragt ist gemäß § 4 (3) TauchPrV 2000
- Führen eines Taucherdienstbuches gemäß
- Nachweise über die durchgeführten Taucherarbeiten gemäß § 4 (4) TauchPrV 2000
- Nachweise über die Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4 (4) TauchPrV 2000
Aufforderung zur Vorlage einer Ausnahmegenehmigung
Bei Einhaltung der oben genannten Anforderungen ist keine Ausnahmegenehmigung der BG Verkehr erforderlich.

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