Betriebshöfe
Das Betriebsgelände gleicht einem großen Kreisverkehr. Das Gebäude steht in der Mitte, der Verkehr wird im Gegenuhrzeigersinn herumgeleitet. Zur Lenkung des Verkehrs und zur Verhinderung von Diebstählen ist das Gelände videoüberwacht. Es gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt die Pflicht zum Tragen von Warnwesten; auf den Betriebshöfen der Paketzentren gilt außerdem die Pflicht zum Tragen von Sicherheitsstiefeln der Schutzklasse 2. Zum Betreten der Betriebshallen dürfen ausschließlich die vorgesehenen Türen benutzt werden. Ein Betreten oder Verlassen der Betriebshallen durch die Ladetore ist untersagt.
Straßenverkehrsordnung
Die meisten Betriebshöfe sind öffentlich zugänglich. Wenn keine anderen Regelungen auf den Betriebshöfen getroffen wurden – erkennbar an der Beschilderung –, gilt auf dem Gelände die Straßenverkehrsordnung. Es sind gekennzeichnete Verkehrswege und die Geschwindigkeitsbegrenzung einzuhalten. Darüber hinaus sind weitere einschränkende Anweisungen möglich.
Wechselbehälter und Trägerfahrzeuge
Wechselbehälter (umgangssprachlich Wechselbrücken) gehören zu den austauschbaren Ladungsträgern. Sie lassen sich schnell und einfach zwischen verschiedenen Fahrzeugen austauschen oder beim Kunden abstellen. Beim Aufnahme- und Absetzvorgang lauern allerdings Gefahren. Im Fokus steht dabei vor allem der Umgang mit den Stützbeinen und Stützbeinstreben.
Detaillierte Informationen erhalten Sie in der DGUV Information 214-079 “Sicherer Umgang mit Wechselbehältern und Trägerfahrzeugen", z. B.:
- Hinweise zur Beschaffung von Trägerfahrzeugen und Wechselbehältern
- Allgemeine Anforderungen an Abstell- und Übergabeplätze
- Sicherer Umgang mit Wechselbehältern und Trägerfahrzeugen
- Prüfung und Instandhaltung von Wechselbehältern
Folgende Dokumente bieten Ihnen Hilfestellung:
- Muster-Betriebsanweisungen zum Aufnehmen und Absetzen von Wechselbehältern
- Muster-Prüfliste zur Durchführung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfung von Wechselbehältern durch eine zur Prüfung befähigte Person
Sanitäre Einrichtungen und Verpflegung
Betriebshöfe stellen die Verbindungsstelle zwischen Kunden und Spedition, vertreten durch die Lkw-Fahrerin oder den Lkw-Fahrer dar. Die Fahrerinnen und Fahrer kommen von ihrer Tour und Zustellerinnen und Zusteller kommen von ihrer Tagestour auf die Betriebshöfe. Da ist Vorsorge zu treffen, damit kurzfristig deren wichtigste Grundbedürfnisse erfüllt werden.
Neben der Be- und Entladung bietet der Betriebshof des Kunden den Speditionsfahrern und -fahrerinnen, eine Gelegenheit für Körperpflege und Nahrungsaufnahme. Moderne Betriebe bieten den Anlieferungsfahrern und -fahrerinnen die Nutzung von sanitären Einrichtungen, Übernachtungsparkplätzen und einer Kantine zur Versorgung mit Getränken und kleinen Speisen an.
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge
- DGUV Information 208-001 - Ladebrücken
- DGUV Information 208-004 - Gabelstapler
- DGUV Information 212-016 - Warnkleidung
- DGUV Information 214-079 - Sicherer Umgang mit Wechselbehältern und Trägerfahrzeugen
- DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern
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