Besonderheiten im Reisebus
Gepäckverladung
Grundsätzlich sollte das Fahrpersonal darauf achten, den Omnibus immer auf der fahrbahnabgewandten Seite zu be- bzw. zu entladen. Ist das nicht möglich, sollte ein Parkplatz angefahren werden. Dies sollte bereits bei der Tourenplanung mitberücksichtigt werden.
Beim Be- und Entladen der Kofferräume ist es wichtig, auf die richtige, d. h. möglichst rückenschonende Haltung zu achten. Dabei kommt es darauf an, die richtigen Techniken zu kennen und auch anzuwenden:
Grundsätzlich sollen Lasten möglichst nah am Körper und mit geradem Rücken angehoben werden. Das bedeutet beim Anheben eines Gegenstandes:
- möglichst nahe und frontal an den Gegenstand herantreten
- die Knie beugen (Kniewinkel max. 90°)
- den geraden Oberkörper durch eine Bewegung im Hüftgelenk nach vorn beugen
- den Körper durch Anspannen der Rumpfmuskulatur stabilisieren
- das Gewicht gleichmäßig durch Strecken im Hüft-, Knie- und Sprunggelenk anheben
- beim Anheben die Wirbelsäule nicht verdrehen, falls nötig, den gesamten Körper zusammen mit der Last drehen. Last entsprechend mit geradem Rücken und gebeugten Knien absetzen
Speziell beim Be- und Entladen von Koffern sind zusätzlich einige weitere Regeln zu bachten:
- nach Möglichkeit Koffer aufrecht nebeneinanderstellen
- auf geeignetem Bodenbelag Gepäckstücke schieben oder ziehen
- müssen Gepäckstücke übereinandergestapelt werden, leichte Koffer in die obere Lage legen
Auch die Regeln der Ladungssicherung dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Für eine bessere Lastverteilung sollten die Gepäckstücke zunächst flächig verteilt und erst im zweiten Schritt gestapelt werden. Dabei ist auf ein formschlüssiges d.h. lückenloses Packen direkt an die Stirnwand, die Rückwand und die Seitenwände zu achten. Ist ein lückenloses Verstauen nicht möglich, sollten die Gepäckstücke mit Zurrgurten oder Zurrnetzen an den dafür vorhandenen Zurrschienensystemen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, z. B. an den Streben fixiert werden.
Doppeldeckerbusse bieten aufgrund der zwei Fahrgasträume weniger Platz für das Gepäck. Hier wird gerne ein Anhänger für zusätzliches Gepäck verwendet. Wo es das Gewicht erlaubt, werden sperrige Gegenstände, wie z. B. Fahrräder, oft auch auf Hecklastenträgern oder Sportgeräte in Skiboxen mitgeführt. Diese dürfen nur analog der Herstellervorgabe (Betriebsanleitung)verwendet werden. Beispielsweise darf ein Skikoffer als Fahrzeugteil zur Beförderung von Sportgeräten nicht mit anderen Gegenständen beladen werden. Die entsprechenden Halterungen sind auch nur für die Gewichtsangabendes Herstellers ausgelegt. Weiterhin ist auf die Zuladung, das sichere Anbringen zu achten. Das Kennzeichen sowie die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt werden. Darüber hinaus ist auf die zulässige Gesamtlänge das Fahrzeuges zu achten, die auch mit dem Anbaugerät nicht überschritten werden darf.
Im Fahrgastraum haben die Fahrgäste das Handgepäck so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Das Fahrpersonal muss ggf. darauf hinweisen.
Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten. Das gilt natürlich auch für Abfallbehälter und Getränkekisten.
Klappen am Omnibus
Auch von Klappen zum Lade- und Motorraum können Unfallgefahren ausgehen. Zum Beispiel können beim Öffnen und Schließen der Klappen Finger eingeklemmt und im schlimmsten Fall sogar abgeschert werden.
Es gibt bei den Klappen verschiedene Ausführungen, jeweils mit Vor- und Nachteilen. Klappen, die nach außen schwenken, ragen bei Öffnung in den Verkehrsraum. Bei diesen Klappen sollte darauf geachtet werden, dass der Öffnungswinkel groß genug ist, so dass keine Kopfverletzungen durch Anstoßen hervorgerufen werden können. Dies lässt sich aber nur bei der Beschaffung des Busses berücksichtigen.
Bei Klappen, die parallel zur Außenseite des Busse hochschwenken, besteht diese Gefahr nicht. Bei diesen Klappen besteht wiederum die Gefahr des Kopfanstoßens bei der Gepäckverladung, wenn sich der Oberkörper im Gepäckraum befindet und man sich an der seitlichen Kontur des Omnibusses orientiert.
Bordküche
Bei einem bestimmungsgemäßen Benutzen der Bordküche sind Verletzungen infolge Verbrennens und Verbrühens nicht zu erwarten. Die Ausrüstung der Bordküche muss leicht und gefahrlos handhabbar, der Küchenarbeitsbereich sollte frei von scharfen Kanten und spitzen Teilen und leicht zu reinigen sein.
Gegen das Umstürzen von Kannen und Gefäßen mit heißer Flüssigkeit müssen wirksame Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Die Bordküche befindet sich häufig im hinteren Ausgangsbereich, die Stufen sind oft steil, mit einer erhöhten Stolpergefahr ist dort zu rechnen. Des Weiteren können dort ausgeklappte Einrichtungen zum Abstellen von Kannen und anderem Zubehör, u. a. die Fluchtwegbreite im Notfall stark einschränken.
Bordtoilette
Die Toiletteneinrichtungen und Ausrüstungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht und gefahrlos erreicht, benutzt und gereinigt werden können. Geöffnete Türen dürfen nicht den Fluchtweg versperren.
Scharfe Ecken und Kanten dürfen nicht vorhanden sein. Toiletten müssen mit einer vom Fahrgastraum unabhängigen Lüftungseinrichtung mit ausreichendem Luftwechsel und einer nicht verschließbaren Entlüftung ausgestattet sein. Das Wartungspersonal muss die Toilette sicher und hygienisch entleeren und reinigen können (sichere Betätigungselemente). Eine Unterweisung hinsichtlich der Hygiene ist erforderlich, und die Lage der Entsorgungsstellen im Betrieb und auf Fahrtrouten müssen bekannt und ausgewiesen sein.
Die Bordtoilette ist mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet, das Warnsignal muss ertönen und auch beim Fahrer angezeigt werden.
Fahrerruheraum
Ruheräume dürfen nicht zweckentfremdet werden (z. B. als Stau- und zugleich als Schlafraum). Für die Gestaltung von Fahrerruheräumen sind die „Richtlinien für Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen“ (DGUV Regel 114-006) maßgebend.
Insbesondere
- müssen vorhandene Notausstiege von innen erkennbar und leicht zu öffnen sein,
- müssen Zugänge zu Ruheräumen sowie Notausstiege von außen erkennbar sein,
- muss das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein,
- muss der Ruheraum leicht und sicher zu erreichen sein,
- müssen Ruheräume, die quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sind, unabhängig vom Zugang zum Innenraum an jeder Fahrzeugseite mit jeweils einem Notausstieg ausgestattet sein (dabei kann ein Notausstieg als Fenster ausgebildet sein),
- müssen Ruheräume, die nicht den Anforderungen der DGUV Regel 114-006 entsprechen, mit einem Aufenthaltsverbot gekennzeichnet sein. Dies gilt generell für alle Ruheräume, die parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sind.
Auch die Fahrerruheräume sind mit einer Brandmeldeanlage ausgerüstet.
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