Flurförderzeuge
In Anlagen und Einrichtungen der Entsorgungswirtschaft werden Abfälle mit Flurförderzeugen (z. B. Gabelstaplern) oder Stetigförderern (z. B. Bandförderern) transportiert. Das sorgt für ständige Bewegung in den Anlagen und Einrichtungen. Für Ihre Beschäftigten ergibt sich daraus eine permanente Gefahrenquelle!
Beim Einsatz von Flurförderzeugen bestehen die folgenden Gefährdungen:
- Kollisionen mit Beschäftigten (z. B. Überfahrunfälle) oder Einquetschen von Personen durch Ladegut (z. B. wegen eingeschränkter Fahrersicht)
- Umkippen des Flurförderzeugs durch falsche Lastaufnahme, zu hohe Last oder zu hohe Kurvengeschwindigkeit
- Verletzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch herabfallende Lasten
- Zusammenstöße mit anderen Fahrzeugen
- gesundheitliche Schäden von Beschäftigten durch Motorabgase sowie Staub und Mikroorganismen
- Schädigung des Muskel-Skelett-Systems durch Ganzkörperschwingungen (z. B. durch schlechte Fahrwege, mangelhafte Federung des Flurförderzeugs)
Beim Einsatz von Flurförderzeugen müssen Sie die folgenden Punkte beachten:
- Setzen Sie vorzugsweise elektro- oder gasbetriebene Flurföderzeuge ein und stellen Sie sicher, dass Fahrzeuge mit Dieselmotoren über einen Partikelfilter verfügen.
- Stellen Sie sicher, dass nur ausgebildete, unterwiesene und dafür beauftragte Personen Flurförderzeuge bedienen und verhindern Sie die Benutzung durch Unbefugte (z. B. durch Abziehen des Schlüssels, Verwendung von Codes, Einsatz von Transpondern).
- Achten Sie bereits bei der Beschaffung (z. B. Kauf, Anmietung) eines Flurförderzeugs darauf, dass es für die künftigen Transportaufgaben geeignet ist (z. B. jederzeit ausreichende Sicht auf den Fahrweg, Einrichtungen zur Sichtverbesserung und Hinderniserkennung, begrenzte Geschwindigkeit, optische und akustische Signaleinrichtungen, Fahrerkabine mit lüftungstechnischer Ausrüstung).
- Achten Sie auf eine ergonomische Gestaltung des Bedienerplatzes (z. B. schwingungsgedämpfte Sitze).
- Stellen Sie Regeln für den innerbetrieblichen Transport auf (z. B. Verkehrsregeln, Trennung von Wegen für Fußgänger und Fahrzeuge, Tragen von Warnkleidung).
- Achten Sie darauf, dass beim Einsatz von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenraum besondere Anforderungen bestehen (z. B. im Hinblick auf die Ausrüstung, Anforderungen an das Bedienpersonal).
Stetigförderer
- Stellen, an denen die Gefahr besteht, dass Körperteile erfasst werden, müssen gekapselt werden – zum Beispiel Unterband-Rollen in erreichbarer Höhe.
- Reparaturen nur bei stehender und gegen Wiedereinschalten gesicherter Anlage.
- Zuführbänder zu Ballenpressen, auf die Beschäftigte stürzen können, müssen durch Schutzanlagen gesichert werden.
Quelle: DGUV Regel 114-602, Kap. 3.15
Regelwerk
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Vorschrift 43 - Müllbeseitigung
- DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge
- DGUV Regel 114-602 - Branche Abfallwirtschaft - Teil II: Abfallbehandlung
- DGUV Information 208-004 - Gabelstapler
- DGUV Information 208-059 - Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern
- DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern
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