Besondere Tätigkeiten und Einsätze
Besondere Tätigkeiten und Einsätze, bei denen die Sicherheit direkt von der definierten Durchführung abhängt, müssen – unter Beachtung des Regelwerks – gewissenhaft geplant, organisiert und durchgeführt werden.
Nicht alle Gefahren und Gefahr begünstigende Umstände sind auf Anhieb erkennbar. Auch alltägliche Tätigkeiten können besonderen Einfluss auf die Sicherheit eines Arbeitsvorgangs besitzen. Aus der Erfahrung von Unfällen und Schadensfällen wurden besondere Regelungen und technische Lösungen entwickelt, deren Kenntnis und Verständnis über die Sicherheit in diesen speziellen Fällen entscheiden. Solide Qualifizierung, Übung und Erfahrung geben Sicherheit.
Verantwortliche Personen müssen die Durchführung der ermittelten Schutzmaßnahmen sicherstellen und sich von deren Wirksamkeit überzeugen, besonders wenn bei einem Zwischenfall ein Arbeitsunfall nicht abzuwenden ist.
Das Anschlagen von Lasten ist das Verbinden einer Last mit dem Kran vor dem Hebevorgang, z. B. durch Anhängen der Last an den Lasthaken des Kranes mit Hilfe von Anschlagketten. Unsicheres Anschlagen der Last kann zur Ursache eines Lastabsturzes werden.
Die Tätigkeit des Anschlägers bzw. der Anschlägerin ist eine anspruchsvolle und verantwortungsvolle Aufgabe, ebenso wie die des Kranführers bzw. der Kranführerin. Jedoch wird der Umfang der Kenntnisse und Fertigkeiten häufig unterschätzt, die ein Anschläger bzw. eine Anschlägerin zum sicheren Anschlagen von Lasten benötigt. Das selbstständige Anschlagen von Lasten erfordert fundierte Kenntnisse über Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und die zulässigen Anschlagarten sowie Fertigkeiten im Anwenden der Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten führt zur Befähigung zum sicheren Anschlagen von Lasten. Nur Personen mit einer solchen Befähigung dürfen mit dem selbstständigen Anschlagen von Lasten beauftragt werden. Eine Person ohne ausdrückliche Beauftragung zum Anschlagen von Lasten darf diese Tätigkeit nicht ausführen.
Das "Anbinden" einer Last an den Lasthaken des Kranes ohne Beachtung von Regeln war in Vergangenheit häufig die Ursache für Lastabsturz mit tödlichen Unfallfolgen. Aus dieser Unfallerfahrung ist ein System zum sicheren Anschlagen von Lasten entstanden. Die Grundgedanken dieses Systems sind:
- Die Tragfähigkeit (WLL) des Anschlagmittels darf niemals überschritten werden.
- Die Anschlagmittel müssen so ausgewählt werden, dass sie bei ordnungsgemäßem Anschlagen nicht durch die Last beschädigt werden können.
- Die zulässigen Anschlagarten sind definiert. Andere Anschlagarten sind nicht erlaubt.
- Vermindert die gewählte Anschlagart die Tragfähigkeit eines Anschlagmittels, muss die Tragfähigkeit entsprechend geringer bewertet werden.
- Zur einfacheren Ermittlung der Tragfähigkeit müssen die zu den definierten Anschlagarten angegebenen Belastungsfaktoren berücksichtigt werden, welche die Reduzierung der Tragfähigkeit ausdrücken.
- Sind mehrere Belastungsfaktoren gleichzeitig zu berücksichtigen, werden sie miteinander multipliziert zu dem Lastanschlagfaktor LA.
Jeder Anschläger bzw. jede Ansschlägerin muss die zulässigen Anschlagarten und die zugehörigen Belastungsfaktoren kennen und die erforderliche Tragfähigkeit von Anschlagmitteln ermitteln können. Ein wertvolles Hilfsmittel sind die sogenannten "Belastungstabellen", auf denen die Tragfähigkeit der gängigen Anschlagmittel in Abhängigkeit von der Anschlagart aufgeführt sind.
In der Qualifizierung zum Anschläger bzw. zur Anschlägerin muss die Ermittlung von Tragfähigkeiten vermittelt weden. Weiterfürhende Informationen hierzu finden Sie in der DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb" sowie der DGUV Information 209-013 "Anschläger".
Die grundsätzliche Bestimmung eines Kranes ist der Transport von Lasten. Die Personenbeförderung ist nur als Ausnahme und unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Für das Heben von Personen sind Hubarbeitsbühnen konzipiert, welche die speziellen Anforderungen an Maschinen zum Heben von Personen erfüllen. Wenn besondere betriebliche Situationen z. B. den Vorteil einer großen Ausladung oder das senkrechte Ablassen des Personenaufnahmemittels von oben erfordern, kann nur ein Kran erfolgreich eingesetzt werden - häufig ein Autokran. Beispiele dafür sind Betriebsstörungen oder gefährliche Situationen an einer Industrieanlage oder an einem Kamin. Mit dem Kran können Menschen schnellstmöglich zu einem solchen unzugänglichen Ort transportiert werden.
Achtung:
Um dem gerecht zu werden, läßt das Regelwerk die Personenbeförderung mit dem Kran unter besonderen Bedingungen zu. Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk ist dies in der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (DGUV Vorschrift 52) und in der Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (DGUV Regel 101-005) festgelegt und beschrieben, hinzu kommen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischer Regeln, besonders die TRBS 2121 Teil 4. Bekannteste Anforderung ist der Einsatz eines Personenaufnahmemittels (z. B. Arbeitskorb), um die Personenbeförderung sicher durchzuführen zu können. Weitere wichtige Einzelheiten sind im Regelwerk festgelegt. Planung und Durchführung solcher Einsätze erfordern vertiefte Kenntnisse der Thematik und des Regelwerks.
Personenaufnahmemittel (PAM)
Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen- und Lastaufnahmemitteln für besondere Einsatzfälle. Zulässige Bauarten von PAM sind Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Transportplattformen und Arbeitsbühnen.
Nicht geeignet für den Personentransport mit Kranen sind Einfahrhose und Arbeitssitz, weil sie keine ausreichende Schutzwirkung besitzen.
Als hochziehbares Personenaufnahmemittel wird die Kombination von Personenaufnahmemittel, Hebezeug, Tragmittel und Anschlagmittel bezeichnet.
Das PAM schützt die transportierten Personen vor folgenden Gefährdungen:
- vor Absturz (durch allseitigen Seitenschutz, bei Förderkörben mindestens 2 m hoch; sicheren Einstieg)
- vor mechanischen Gefährdungen durch die Umgebung (Quetschen, Stechen, Scheren, herabfallende Gegenstände)
- vor der Kraft des Hubwerkes (Krafteinleitung in das PAM als schützendem Käfig, ausreichend bestimmte Statik)
- vor internistischen Schäden durch Zwangshaltung (orthostatischer Schock / Hängetrauma)
Die Anforderungen an Bau- und Ausrüstung des PAM sind:
- Kenndaten (Fabrikschild) an PAM
- statische Berechnung, Boden und Konstruktion sind fest miteinander verbunden
- Anschlagmittel ist nur mit Werkzeug zu lösen, bewegliches Anschlagmittel von mindestens 1m Länge zwischen Lasthaken und PAM, Neigungswinkel max. 45°, Anschlagmittel mit 10-facher Sicherheit, Drahtseilendverbindung ohne Seilklemmen. Anschlagmittel dürfen nicht wechselweise auch zum Anschlagen von Lasten verwendet werden!
- Bei Gefahr herabfallender Gegenstände ist ein Schutzdach erforderlich
- Schutz gegen Korrosion und Fäulnis (Schutzanstrich, Beschichtung)
- Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
- Für den Turm- und Schornsteinbau müssen die besonderen Bestimmungen beachtet werden!
Anforderungen an Bau- und Ausrüstung des Autokranes:
- Tragfähigkeit mindestens 1,5-faches des zul. PAM-Gesamtgewichtes
- Hubwerk erfüllt die Mindestanforderungen an Winden, Hub- und Zuggeräte
- Einhaltung der max. zul. Fördergeschwindigkeit muss möglich sein
- Einrichtung, die bei Ausfall von Energie oder Steuerung ein gefahrloses Verlassen des PAM ermöglicht, Notablassaggregat für Heben/Senken, Schwenken, Ausleger auf/ab.
- Für Einsatz in Bohrungen (Verhakgefahr): Zugkraftbegrenzer und Schlaffseilsicherung
- Notendhalteinrichtung (Hubendschalter)
- 10-fache Sicherheit des Tragmittels
- Lasthaken mit Hakensicherung
- auffälliger Farbanstrich
Mitteilungsverfahren zur Personenbeförderung mit dem Autokran
Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk ist die Mitteilung bzw. die Anzeige jedes Kraneinsatzes zum Personenbeförderung an den zuständigen Unfallversicherungsträger festgelegt, die Mitteilung/Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor dem Einsatz erfolgen. Damit hat der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, die Planung und Durchführung der Personenbeförderung zu überprüfen. Dies verdeutlicht, dass die Personenbeförderung mit dem Kran nur eine Ausnahme sein kann und "Dauergenehmigungen" nicht vorgesehen sind. Diese Regelungen gelten für alle Krane unabhängig von der Kranart.
Das besondere Mitteilungsverfahren der BG Verkehr
Eine spontan erforderliche Personenbeförderung kann oft nur durch den Einsatz eines Autokranes realisiert werden. Bei Beachtung der zweiwöchigen Frist der Mitteilung ist dies ausgeschlossen. Daher ist bei der BG Verkehr seit vielen Jahren ein besonderes Verfahren eingeführt, um auch die kurzfristige Personenbeförderung mit Autokranen zu ermöglichen:
- Der Autokranbetreiber bzw. die Autokranbetreiberin trifft vorab eine grundsätzliche schriftliche Vereinbarung mit der BG Verkehr. Das Unternehmen verpflichtet sich, besondere Bedingungen für die Personenbeförderung einzuhalten. Hierzu zählt z. B. die Bereitstellung eines funktionsfähigen Notablassaggregates. Die Zustimmungsvereinbarung wird vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin unterzeichnet und im Betrieb und bei der BG Verkehr hinterlegt. Die BG Verkehr stimmt in dieser Vereinbarung der Verkürzung der Anzeigefrist im Einzelfall zu. Bei Fragen, nehmen Sie gerne Kontakt mit der für Sie zuständigen Regionalabteilung Prävention der BG Verkehr auf.
Formular: Zustimmungsvereinbarung für die Personenbeförderung mit Fahrzeugkranen - Der Autokranbetreiber bzw. die Autokranbetreiberin zeigt jede Personenbeförderung so früh wie möglich vor dem jeweiligen Einsatz schriftlich bei der BG Verkehr an, damit sie durchgeführt werden darf. Die Anzeige muss wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt werden.
Formular: Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels
Dieses Verfahren wurde dem zuständigen gemeinsamen Fachgremium der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorgelegt und als geeignet angesehen.
DGUV Vorschrift 52 "Krane", § 36
DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"
Anforderungen und Bestimmungen hinsichtlich Betrieb, Personal und Prüfungen
Anforderungen an den Betrieb
Die Anzeige der Inbetriebnahme des hochziehbaren Personenaufnahmemittels an die BG muss spätestens 14 Tage vor dem Einsatz erfolgen. Sind Versicherte verschiedener Unfallversicherungsträger betroffen, muss jede BG oder Unfallkasse verständigt werden. Eine Ausnahme von der 14-tägigen Anzeigefrist stellt das besondere Verfahren der BG Verkehr dar (s.o.).
Zudem müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Geeignete aufsichtführende Person muss bestimmt werden (nicht der Kranführer oder die Kranführerin!).
- Die zulässige Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden.
- Die zulässige Belastung des PAM darf nicht überschritten werden.
- Mitgeführtes Werkzeug und Material muss gesichert werden.
- Notendhalteinrichtungen dürfen nicht betriebsmäßig angefahren werden.
- Die zulässigen Fördergeschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden.
- Das PAM muss gesichert werden, damit gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
- Das PAM muss gegen starkes Pendeln gesichert werden (Wind).
- Anschlagmittel dürfen nicht wechselweise auch zum Anschlagen von Lasten verwendet werden!
- Gleichzeitig mit dem PAM dürfen keine Lasten am Tragmittel angeschlagen sein.
Anforderungen an Kranführer, Aufsicht und Einweiser
- Der Kranführer bzw. die Kranführerin muss mit diesen Arbeiten vertraut sein.
- Er bzw. sie darf den Steuerstand (Oberwagenkabine) nicht verlassen.
- Der Kranführer bzw. die Kranführerin und der Einweiser bzw. die Einweiserin vereinbaren eindeutige und deutlich wahrnehmbare Zeichen zur Verständigung,
- Kranführerinnen und Kranführer dürfen nicht zeitgleich für andere Arbeiten oder mehrere PAM eingesetzt sein (auch nicht als Aufsicht).
Der Begriff Personenaufnahmemittel (PAM), beschreibt Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Transportplattformen und Arbeitsbühnen für den Einsatz am Autokran.
Als Prüfung vor der erstmaligen Verwendung bzw. Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme wird die sicherheitstechnische Bewertung eines Arbeitsmittels bezeichnet, bevor es zum ersten Mal in seiner Bestimmung eingesetzt wird. Dies umfasst die Prüfung vorgeschriebener und erforderlicher Dokumente und Unterlagen und des beschriebenen Arbeitsmittels auf dessen bestimmungsgemäße Montage und sicheren Zustand.
Prüfungen
- Vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen muss das PAM durch den Sachverständigen bzw. die Sachverständige geprüft werden.
- Das hochziehbare Personenaufnahmemittel muss in seiner Gesamtheit vor der ersten Inbetriebnahme und nach Veränderungen durch eine befähigte Person, z. B. einen Prüfsachverständigen bzw. eine Prüfsachverständige, geprüft werden (DGUV Regel 101-005, Pkt. 6.1.1 und TRBS 2121 Teil 4). Zum Umfang der Prüfung gehören die technischen Anforderungen an den Kran, an das Personenaufnahmemittel und an deren Kombination sowie die Gefährdungsbeurteilung und das Rettungskonzept.
- Zudem muss eine regelmäßige Prüfung des PAM (mindestens jährlich) durch eine befähigte Person (Sachkundiger oder Sachverständiger) erfolgen.
- Am Aufstellungsort muss vor der ersten Personenbeförderung eine Probefahrt mit dem PAM in allen Fahrbewegungen in Gegenwart einer aufsichtführenden Person durchgeführt werden.
- Arbeitstäglich vor der Benutzung muss der Kranführer bzw. die Kranführerin die Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktion prüfen. Während der Benutzung muss er bzw. sie das hochziehbare Personenaufnahmemittel auf Schäden hin beobachten.
- Außerordentliche Prüfungen des PAM müssen nach Schadensfällen, besonderen Ereignissen (z. B. Verhaken) oder Instandsetzung durch einen Sachkundigen bzw. eine Sachkundige oder einen Sachverständigen bzw. eine Sachverständige durchgeführt werden.
Weitere organisatorische Anforderungen
In der TRBS 2121 Teil 4 von 2019 sind weitere organisatorische Anforderungen an den Betrieb aufgeführt:
- Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Rettungskonzept erstellen.
- Im PAM PSAgA benutzen.
- Angehobenes PAM nicht verlassen und nicht übersteigen.
- Kein Personentransport bei gefährlicher Witterung (böiger Wind, Eis, Schnee, Nebel, Schneeregen); Wind nur bis 7 m/s.
- Notfallmaßnahmen müssen geübt werden (z. B. Anschluß und Benutzung Notablass).
Einsatz von Autokranen als Fahrgeschäft
Regelmäßig werden Autokrane zu Vergnügungszwecken (zu Schaustellerei oder als Fahrgeschäft) angefragt. Bei derartigen Einsätzen sollen Personen beispielsweise am Tragmittel des Kranes hängend in große Höhe befördert und gehalten oder bei einem Sprung aus großer Höhe durch den Kran gegen Aufprall auf den Boden gesichert werden.
Die BG Verkehr stimmt dem Personentransport sowie der Personensicherung mit Autokranen zu Vergnügungszwecken nicht zu, weil die Eignung der Arbeitsmittel (Kran, Personenaufnahmemittel) bei einer bestimmungswidrigen Verwendung nicht vorausgesetzt werden kann. Ebenso kann das sicherheitsgerechte Verhalten der Teilnehmer einer solchen Veranstaltung nicht vorausgesetzt werden.
Hintergrund hierfür ist:
- Autokrane sind von Herstellern nicht zu derartigen Einsätzen bestimmt (konstruiert und gebaut).
- Der Transport von Personen am Tragmittel eines Kranes im Rahmen gewerblicher Arbeitseinsätze ist eine Ausnahme, die nur bei Vorliegen zwingender Gründe und unter Beachtung und Einhaltung des besonderen Regelwerks zulässig ist.
- Charakter und Zweck öffentlicher Schauveranstaltung und gewerblicher Einsätze unterscheiden sich grundlegend: Im gewerblichen Einsatz sind Gefahren zu vermeiden und zu minimieren, statt sie zum Vergnügen herbeizuführen.
- Im gewerblichen Bereich wird mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln ausschließlich fachkundiges Personal transportiert, welches mit dem Ablauf vertraut ist, die Gefährdungen kennt und sich sicher und besonnen verhält - auch besonders in unerwarteten Situationen.
- Störungen und Unfälle bei Einsätzen von Autokranen zu Vergnügungszwecken können außerdem zu Gefährdungen der Beschäftigten von Kranunternehmen führen.
Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Krane auf einer Baustelle ist mit besonderen Gefahren verbunden. Entsprechend sorgfältig müssen solche Einsätzegeplant und vorbereitet werden.
Zu unterscheiden sind zwei Einsatzfälle: Das Überschneiden von Kraneinsatzbereichen und die Zusammenarbeit mehrerer Krane. Die Koordination betrifft unter Umständen nicht nur den Betrieb der Krane, sondern auch den Maschineneinsatz und den Fahrzeugverkehr auf der Baustelle.
Überschneiden von Kranarbeitsbereichen
Sind mehrere Krane gleichzeitig an einem Ort eingesetzt, die nicht gemeinsam eine Last heben, besteht die Gefahr einer Kollision von Kranen bzw. Lasten. Sind Krane verschiedener Unternehmen eingesetzt, ist es erforderlich, dass sich die Unternehmerinnen bzw. die Unternehmer bezüglich der Schutzmaßnahmen verständigen (DGUV Vorschrift 1, §6)
Die Kollisionsgefahr sollte durch die Planung der Standplätze und Arbeitsbereiche möglichst vermieden werden. Ist dies nicht möglich, müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen in der der Rangfolge "technische Schutzmaßnahmen vor organisatorischen Schutzmaßnahmen vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen" getroffen werden:
- Einsatz technischer Einrichtungen gegen Kollisionen.
- Ist der Einsatz technischer Maßnahmen gegen Kollision nicht möglich, darf nur jeweils ein Kran in den Arbeitsbereich geführt werden.
- Die Vorfahrt der Krane untereinander muss eindeutig geklärt werden.
- Hinzukommende Krane dürfen erst dann aufgestellt werden, wenn die Vorfahrtsregelung geklärt ist.
- Die Verständigung der Kranführerinnen und Kranführer untereinander muss in jedem Fall sichergestellt werden.
- Ein aufsichtsführende Person muss bestimmt werden.
- Eine Betriebsanweisung bezüglich der Regelung und der Gefahren der Zusammenarbeit muss aufgestellt werden.
Zusammenarbeit mehrerer Krane
Unter der Zusammenarbeit mehrerer Krane wird das gemeinsame Heben einer Last durch mehrere Krane verstanden. Werden unabhängige Krane zum gemeinsamen Heben einer Last eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass die beteiligten Krane hinsichtlich ihrer Bauart übereinstimmen und bezüglich der Tragfähigkeit aufeinander abgestimmt sind. Die Tragfähigkeit jedes einzelnen Kranes darf aus Standsicherheitsgründen höchstens zu 80% ausgenutzt werden.
Krane im Tandembetrieb:
Der Arbeitsablauf muss bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane festgelegt und durch eine aufsichtsführende Person, die für diese Aufgabe bestimmt wurde, überwacht werden. Bezüglich des Ablaufs und der Gefahren muss eine Betriebsanweisung erstellt werden. Die Kranführer bzw. die Kranführerin und das weitere unmittelbar beteiligte Personal muss über die Regelungen und Gefahren unterwiesen werden. Kranführerinnen oder Kranführer ohne ausreichende Erfahrung sind für diese Aufgabe ungeeignet.
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