Dokumentation

Dokumentationen sichern Informationen, dienen einer transparenten Betriebsorganisation und nachvollziehbaren Regelung von Zuständigkeiten und Abläufen. Sie belegen die Durchführung der Maßnahmen im Arbeitsschutz.

Die Qualität der Dokumentationen liegt in einer eindeutigen Aussage und Verständlichkeit, nachvollziehbarem zeitlichen Ablauf und der Nennung und Unterschrift der betroffenen Personen. Vorhandene Vorgaben, z. B. DGUV Grundsätze, müssen beachtet und benutzt werden. Gewerbespezifische Dokumentationspflichten bestehen in einem Fahrzeugkranbetrieb zur Prüfung von Kranen, Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln und Personenaufnahmemitteln, zur Qualifikationen und Beauftragung von Personen, zu Betriebsanweisungen sowie zur Gefährdungsbeurteilung.

Prüfbuch des Kranes

Für jeden Kran muss ein eigenes Prüfbuch geführt werden. In das Prüfbuch müssen die Ergebnisse der Prüfung des Kranes eingetragen werden. Mit den zum Prüfbuch gehörenden Dokumentationen und den Prüfberichten zum Kran kann der Prüfer bzw. die Prüferin Rückschlüsse auf den Verlauf der bisherigen Nutzung und den Zustand des Kranes ziehen. Vor einer Prüfung kann diese Verlaufsdokumentation dem bzw. der Prüfenden wichtige Hinweise auf mögliche Mängel und Verschleiß geben.

DGUV Vorschrift 52 "Krane", § 27

DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen"

DGUV Grundsatz 309-006 "Prüfbuch für den Kran"

Krankontrollbuch

Die Mobilität der Verkehrsbetriebe erfordert ein geeignetes Mittel zur Weitergabe von Informationen über Mängel am Kran. Für jeden ortsveränderlichen Kran, also auch Fahrzeugkrane, muss zu diesem Zweck ein Krankontrollbuch angelegt werden. In das Krankontrollbuch muss die Kranführerin bzw. der Kranführer alle Mängel am Kran eintragen. Auch Mängel, die die Sicherheit nicht oder noch nicht gefährden, müssen eingetragen werden. Das Krankontrollbuch gibt dem Instandhaltungspersonal und einer Ablöseschicht wichtige Hinweise auf Mängel und ermöglicht dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin einen Teil der Aufsichtspflicht zu erfüllen, indem er bzw. sie sich durch Einsicht des Krankontrollbuches über den aktuellen technischen Zustand informiert und das Abstellen von Mängeln veranlasst.

DGUV Vorschrift 52, § 30 (3)

DGUV Grundsatz 309-009 "Krankontrollbuch"

Beauftragungen und Pflichtenübertragungen

Die Übertragung von Unternehmerverantwortung und besonderen Aufgaben muss dokumentiert werden. In Fahrzeugkranbetrieben müssen die Dokumentationen der o.g. Beauftragungen von Fachleuten bereitgehalten werden, z. B. für:

  • Fahrzeugkranführer und Fahrzeugkranführerinnen
  • Instandhaltungspersonal
  • Anschläger und Anschlägerinnen
  • Sachkundige
  • Einsatzplaner und Einsatzplanerinnen

Ein Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten finden Sie unter Punkt 2.12 der DGUV Regel 100-001.

Einen Muster-Befähigungsnachweis finden Sie im Anhang II der DGUV Regel 309-003.

Besondere Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Voraussetzung für die Aufnahme jeder Tätigkeit. Ausdrücklich verlangt wird eine besondere Gefährdungsbeurteilung für den Personentransport mit Kranen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch Gegenstand der Prüfung des hochziehbaren Personenaufnahmemittels vor dessen Inbetriebnahme, sprich seiner erstmaligen Verwendung (TRBS 2121 Teil 4, Pkt. 3).

Besondere Betriebsanweisungen

Besondere Betriebsanweisungen für den Einsatz von Kranen müssen aufgestellt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern, z. B. bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane (DGUV Vorschrift 52, § 34).

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