Büroraumplanung
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
Aus dem Vorschriften- und Regelwerk ergeben sich zahlreiche Anforderungen die es bei der Einrichtung und beim Betrieb zu beachten gilt. Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten in den Büroräumen ist der Unternehmer. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht Eigentümer der Arbeitsstätte ist.
Für die Arbeitsstätte kann eine objektbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Begehungen vor Ort unter Beteiligung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsärzte dienen der Gewinnung von Informationen sowie der Beurteilung des Ist-Zustands. Weichen die in der Arbeitsstätte bestehenden Verhältnisse von den Anforderungen aus dem Vorschriften- und Regelwerk ab, müssen Maßnahmen erfolgen um den Sollzustand herzustellen.
Rechtliche Grundlagen:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Beleuchtung
Die Beleuchtung in Büroräumen muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Versicherten angepasst sein. Es muss sowohl ausreichend Tageslicht als auch die Mindestbeleuchtungsstärke an den Arbeitsplätzen vorhanden sein. Die Beleuchtung soll möglichst blendfrei erfolgen. Dies kann zum Beispiel durch die Anordnung von Arbeitsflächen und des Mobiliars, durch Sonnenschutzeinrichtungen oder durch entsprechende Beleuchtungseinrichtungen gewährleistet werden.
Rechtliche Grundlagen:
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 – Beleuchtung
DGUV Information 215-210 – Natürliche und künstliche Beleuchtung
DGUV Information 215-211 – Tageslicht am Arbeitsplatz – leistungsfördernd und gesund
DGUV Information 215-444 – Sonnenschutz im Büro
Flächennutzung in Büroräumen
Für die eingerichteten Arbeitsplätze bestehen Mindestanforderungen an die zur Verfügung stehenden Flächen. Für die Versicherten muss ausreichend Bewegungsfläche vorhanden sein. Weiterhin sind Stell- Funktions-, Benutzer- und Verkehrs- sowie Fluchtwegeflächen bei der Raumplanung zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlagen:
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 – Raumabmessungen und Bewegungsflächen
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 – Verkehrswege
Verkehrs- und Fluchtwege
Sowohl der Zugang zum Arbeitsplatz als auch die Verkehrs- und Fluchtwege müssen ausreichend dimensioniert sein. Je mehr Versicherte in einem Bereich tätig sind, desto mehr Lichte Breite ist für die Verkehrs- und Fluchtwege vorzuhalten
Rechtliche Grundlagen:
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
Lärm und Akustik
Lärm kann in Büroarbeitsräumen zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit von Versicherten führen. Durch Telefonate, Gespräche, Verkehrslärm oder laute technische Geräte leidet auch die Konzentration und somit die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter. Für Aufgaben, die eine hohe bis sehr hohe Konzentration erfordern, sollte jeglicher Lärm vermieden werden.
Kennzeichnung
Um den Verlauf von Fluchtwegen folgen zu können sowie um Einrichtungen und Mittel zur Brandbekämpfung zur Ersten Hilfe im Ernstfall schnellstmöglich aufzufinden müssen diese gekennzeichnet sein. Weiterhin müssen Glasflächen durch Markierungen sichtbar gemacht werden, um Unfälle zu verhüten.
Rechtliche Grundlagen:
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
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