Arbeitsschutz organisieren
Auch im Taxigewerbe fallen im Arbeitsschutz vielfältige Aufgaben an, denn als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber organisieren Sie die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb.
Wichtige Aufgaben im Arbeitsschutz für Unternehmen der Branche sind z. B. die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung der Beschäftigten, die Beschaffung geeigneter und sicherer Fahrzeuge sowie die Veranlassung der regelmäßigen Prüfungen.
Die BG Verkehr unterstützt Sie mit ihrem vielfältigen Beratungs- und Informationsangebot bei der sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen.
Gefährdungsbeurteilung
Um den allgemeinen Grundsatz des Arbeitsschutzgesetzes zu erfüllen, verlangt der Gesetzgeber auch von Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmern, dass sie die Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb beurteilen und entsprechende Maßnahmen daraus ableiten.
Die Gefährdungsbeurteilung ist im §5 Arbeitsschutzgesetz gefordert, unterliegt aber keiner bestimmten Form. Sie sollten in jedem Fall Ihrer Feststellungen und Maßnahmen schriftlich festhalten. Dann steht Ihnen ein betriebliches Instrument zur Verfügung, mit dem Sie die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen und die Möglicherweise erforderlichen Investitionen nachverfolgen können.
Prüfung von Fahrzeugen
Wie bei allen Arbeitsmitteln können bei Fahrzeugen mit der Zeit Mängel auftreten, die die Sicherheit beeinträchtigen. Fahrerinnen und Fahrer führen deshalb vor jeder Fahrt eine Sicht- und Funktionsprüfung durch.
Darüber hinaus müssen Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig prüfen lassen.
1 x pro Jahr:
- Haupt- und Abgasuntersuchung
Jährliche Untersuchungen und Prüfungen nach § 29 STVZO und §41 BOKraft sind Pflicht. Diese Untersuchungen werden von einem anerkannten Sachverständigen, z.B. TÜV oder DEKRA vorgenommen. Sie werden durch Plaketten am Fahrzeug nachgewiesen. Außerdem erhalten Sie einen Untersuchungsbericht. - Taxameter
Alle 2 Jahre:
- Wegstreckenzähler
Unterweisung der Mitarbeiter
Als Taxinternehmerinnen und Taxiunternehmer sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Diese Unterweisungen lassen Sie sich schriftlich bestätigen.
Sinn solcher Unterweisungen ist es, Ihre Fahrerinnen und Fahrer über Gefahren am Arbeitsschutz zu und Sicherheitsrisiken zu informieren.
Gründliche Unterweisungen sowie klare Regeln und Absprachen beugen schweren Unfällen und Verletzungen vor.
Was können Themen der Unterweisung sein?
- Pflichten aller Beschäftigten im Arbeitsschutz
- Erste Hilfe
- Verhalten bei Unfall/Panne
- Brandschutz
- Alkohol, Drogen, Medikamente
- Umgang mit Fahrtgästen
- Angurten im Fahrzeug
- Überfallprävention
- Benutzung der Warnweste
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
Alle Unternehmen, die Beschäftigte haben, sind laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, sich und ihre Beschäftigten sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch beraten zu lassen - auch bei nur einem Mitarbeiter.
Zuständige Fachleute
Die sicherheitstechnische Beratung erfolgt durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit, die arbeitsmedizinische durch einen Betriebsarzt.
Anforderungen und Einsatzzeiten
Die genauen Anforderungen und Einsatzzeiten der beiden Fachleute sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) festgelegt.
Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)
Als Alternative können Unternehmer kleinerer Betrieb mit bis zu 30 Mitarbeitern auch das sogenannte Unternehmermodell wählen. Hierbei wird die Unternehmerin oder der Unternehmer im Rahmen von Schulungsveranstaltungen innerhalb von drei Jahren zu Themen des Arbeitsschutzes qualifiziert. Sie bzw. er soll dadurch selbst die Fähigkeit erwerben, den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf auf der Grundlage der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu identifizieren und erforderlichenfalls Maßnahmen einzuleiten. Aktuell gehalten wird das Wissen über die alle vier Jahre stattfindenden Fortbildungen.
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
- DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (bisher BGV A2)
- DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention
- DGUV Information 204-037 - Erste-Hilfe-Karte: Akute Hitzeerkrankungen
- DGUV Information 208-053 - Mensch und Arbeitsplatz: Physische Belastung
- DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung
- DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte
- DGUV Information 212-016 - Warnkleidung
- DGUV Information 250-010 - Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis
- DGUV Grundsatz 309-010 - Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach §5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit
- AMS-Leitfaden
- Büro- und Bildschirmarbeit unterwegs
- Ermittlung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
- Förderung von Verkehrssicherheitskonzepten
- Medienpaket Taxi
- Psychologie der Arbeitssicherheit – Warum verhalten wir uns so, wie wir uns verhalten?
- Regelwerk kompakt - Arbeitgeberpflichten
- Regelwerk kompakt - Gefährdungsbeurteilung
- Regelwerk kompakt - Unterweisung
- Sicherheits-Check. Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisen leicht gemacht - Startpaket (inkl. A1–A10)
- Unterweisungskarte A10: Traumatisierende Ereignisse
- Unterweisungskarte A1: Pflichten aller Beschäftigten im Arbeitsschutz
- Unterweisungskarte A2: Erste Hilfe
- Unterweisungskarte A3: Brandschutz
- Unterweisungskarte A5: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Unterweisungskarte A6: Hautschutz
- Unterweisungskarte A8: Sitzen und Bewegen im Büro
- Unterweisungskarte A9: Aufmerksamkeit im Straßenverkehr
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