Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) abschließend geregelt. Allerdings verwenden neben der ArbMedVV auch andere Rechtsgrundlagen den Begriff arbeitsmedizinische Vorsorge. Hierzu zählen z. B. die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Röntgenverordnung (RöV). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die ArbMedVV.
Die ArbMedVV unterscheidet in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge:
- Die Pflichtvorsorge muss vom Arbeitgeber rechtzeitig veranlasst werden.
- Angebotsvorsorge muss den Beschäftigten regelmäßig angeboten werden.
- Wunschvorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Ärzten mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, i.d.R. der Betriebsarzt, durchgeführt werden. Der Unternehmer muss zur Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge seiner Mitarbeiter eine Vorsorgekartei führen.
Tätigkeiten, für die nach ArbMedVV eine Pflichtvorsorge erforderlich ist, darf ein Arbeitnehmer nur ausüben, wenn er an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Wann? | Arbeitgeber... | Beschäftigte... | |
---|---|---|---|
Pflichtvorsorge |
bei besonders gefährdenden Tätigkeiten (gem. Anlage zur ArbMedVV) |
...müssen die Vorsorge regelmäßig veranlassen und dürfen die Tätigkeit erst ausüben lassen, wenn der/die Beschäftigte daran teilgenommen hast. | ...müssen am Termin teilnehmen. |
Angebotsvorsorge | bei gefährdenden Tätigkeiten (gem. Anlage zur ArbMedVV) und bei Erkrankungen im möglichen ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit | ...müssen die Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig anbieten. | ...können das Angebot ablehnen oder annehmen. |
Wunschvorsorge | bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist | ...müssen die Vorsorge ermöglichen. | ...müsssen selbst aktiv werden. |
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