Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen in geeigneter und angemessener Weise über Notfälle, die sie betreffen könnten, informiert werden. Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen im Notfall richtig handeln können. Hierzu sind u.a. Notfall- und Evakuierungsübungen durchzuführen. Denken Sie bei der Planung auch an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die außerhalb des Betriebs unterwegs sind, z. B. beim Kunden, auf der Baustelle oder im Straßenverkehr.
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter sollte zu jeder Zeit wissen, was sie oder er im Notfall zu tun hat bzw. an wen er oder sie sich wenden muss.
Erste Hilfe
Die Anzahl der Ersthelferinnen und Ersthelfer muss vom Verantwortlichen in Zusammenarbeit mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt nach den Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften ermittelt werden. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen erfasst und durch Aushänge in ihren Zuständigkeitsbereichen bekannt gemacht werden. Es muss zudem festgelegt werden, wie und durch wen die Aus- und Weiterbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer veranlasst wird.
Erste-Hilfe-Material muss an allen erforderlichen Stellen gut erreichbar hinterlegt werden. Bei der Auswahl von Art und Umfang des Erste-Hilfe-Materials ist der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin zu beteiligen.
Es muss festgelegt werden, wer das Erste-Hilfe-Material in regelmäßigen Abständen kontrolliert und ergänzt. Jede Erste-Hilfe-Leistung muss aufgezeichnet werden und die Dokumentation muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Die Beschäftigten müssen zu den Maßnahmen der Ersten Hilfe unterwiesen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor Ort beim Kunden sind, müssen über dort vorhandene Erste Hilfe informiert sein.
Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen
Ersthelfer-Ausbildung
Erste-Hilfe-Ausbildung für betriebliche Ersthelfende
Brandbekämpfung und Brandschutz
Alle Beschäftigten müssen in angemessener und geeigneter Weise über das richtige Verhalten im Brandfall informiert werden.
Die Anzahl der Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer muss vom zuständigen Betriebsleiter bzw. von der zuständigen Betriebsleiterin nach den gesetzlichen Regelungen ermittelt werden. Sie müssen unterwiesen und durch Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht werden.
Angemessene und geeignete Mittel zur Brandbekämpfung müssen in ausreichender Anzahl in allen Betriebsbereichen vorhanden sein. Es muss festgelegt werden, wer die Mittel der Brandbekämpfung in welchen Rhythmus auf Vollzähligkeit und Verfügbarkeit im Rahmen von Begehungen prüft.
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
- DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention
- DGUV Regel 115-401 - Branche Bürobetriebe
- DGUV Information 204-003 Erste Hilfe Plakat (DIN A3)
- DGUV Information 204-006 - Anleitung zur Ersten Hilfe
- DGUV Information 204-007 - Handbuch zur Ersten Hilfe
- DGUV Information 204-021 - Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock)
- DGUV Information 204-037 - Erste-Hilfe-Karte: Akute Hitzeerkrankungen
- DGUV Information 204-042 - Erste-Hilfe-Schränke (Aufkleber)
- DGUV Information 204-043 - Rettung Ertrinkender (Aushangtafel)
- DGUV Information 205-041 - Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien
- DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen
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