Schutz besonderer Beschäftigtengruppen

Für bestimmte Beschäftigtengruppen gelten besondere Vorgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Hierzu zählen unter anderem Jugendliche unter 18 Jahren sowie schwangere und stillende Beschäftigte. Für diese müssen die allgemeinen Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) berücksichtigt werden.

Schwangere und Stillende

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) muss die Gefährdungsbeurteilung Ergänzungen zu möglichen Risiken für schwangere und stillende Frauen und ihr Kind enthalten. Vorgeschrieben ist das auch, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung keine weiblichen Beschäftigten in dem Betrieb arbeiten. Das sieht §10 Absatz 1 MuSchG vor.

Somit müssen aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen ersichtlich sein.

Bei der Arbeitsschutzunterweisung sollen alle Beschäftigten, auch männliche Mitarbeiter, hierzu informiert werden. So soll sichergestellt werden, dass auch Führungsverantwortliche wissen, ob im Fall einer Schwangerschaft oder des Stillens Gefahren für die Beschäftigte oder ihr Kind vorhanden sind und wie sie entsprechend reagieren können.

Staatliche Informationen zum Thema Mutterschutz

Für die Überwachung und die Beratung zum MuSchG sind jeweils die Bundesländer verantwortlich:

zu den Aufsichtsbehörden der Länder

Jugendliche

Jugendliche Auszubildende oder Berufseinsteiger sind in der Arbeitswelt noch nicht so belastbar wie erwachsene Beschäftigte. Oft fehlt es ihnen an Erfahrung, um die Gefahren bei der Arbeit zu erkennen und sich sicher zu verhalten.

Deshalb ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt, dass für Beschäftigte unter 18 Jahren entsprechend ihrem Entwicklungsstand folgendes gilt:

  • Jugendliche sollen vor körperlicher Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden.
  • Für eine ärztliche Betreuung der Jugendlichen bei der Arbeit soll gesorgt sein.
  • Ausreichende Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit für die Jugendlichen muss sichergestellt werden.

Im Sinne des § 28a JArbSchG müssen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen, die speziell für die Jugendlichen bestehen, beurteilt und Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Dabei müssen die besonderen Vorgaben des JArbSchG beachtet werden, da es unter anderem konkrete Vorschriften zu Arbeitsverboten bei gefährlichen Arbeiten gibt und Vorgaben hinsichtlich der Arbeits- und Pausenzeiten eingehalten werden müssen.

Für jugendliche Beschäftigte auf Seeschiffen ist außerdem in § 117 SeeArbG der zusätzliche Schutz von jugendlichen Besatzungsmitgliedern geregelt.

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