Gefährdungsbeurteilung

Die von der Tätigkeit mit Biostoffen ausgehenden Gefährdungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten. Es wird zwischen Schutzstufentätigkeiten und Nicht-Schutzstufentätigkeiten unterschieden. Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien, in Versuchstierhaltungen, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind Schutzstufentätigkeiten. Bei allen anderen Tätigkeiten mit Biostoffen handelt es sich um Nicht-Schutzstufentätigkeiten.

Bei Schutzstufentätigkeiten sind die vorkommenden oder eingesetzten Biostoffe bekannt oder zumindest hinreichend bestimmbar. Dies ist bei Nicht-Schutzstufentätigkeiten, wie z. B. in Kläranlagen oder in der Entsorgung, nicht der Fall. 

Person im Schutzanzug hält Kanister mit Aufdruck Biohazard vor sich.

In den Branchen, in denen Schutzstufentätigkeiten ausgeführt werden, stehen Tätigkeiten mit Biostoffen mit infektiöser Wirkung im Vordergrund. Den vier Risikogruppen entsprechend werden vier Schutzstufen unterschieden.

In den Branchen, die bei der BG Verkehr versichert sind, werden fast ausschließlich Nicht-Schutzstufentätigkeiten durchgeführt. Im Hinblick auf eine mögliche Infektionsgefährdung ist in diesen Arbeitsbereichen entsprechend TRBA 400 mindestens mit dem Vorkommen von Biostoffen der Risikogruppen 1 und 2 zu rechnen. Der Beurteilung der Infektionsgefährdung liegt eine Konvention zugrunde. Es wird zwischen den Gefährdungskategorien "keine oder eine vernachlässigbare Infektionsgefährdung" und "Infektionsgefährdung vorhanden" unterschieden. Bei Tätigkeiten der ersten Gefährdungskategorie sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 1 der Biostoffverordnung ausreichend. Bei Tätigkeiten mit vorhandener Infektionsgefährdung müssen die Schutzmaßnahmen geeignet sein, die Einwirkung auf die Beschäftigten zu minimieren.

Auch für die Beurteilung der Gefährdung durch luftgetragene sensibilisierend und toxisch wirkende Biostoffe existiert eine Konvention. Von Bedeutung sind dabei entsprechend TRBA 400 insbesondere die Expositionshöhe, -dauer und -häufigkeit. Zur Beurteilung der Expositionshöhe werden drei Expositionsstufen festgelegt, aus denen sich unter Berücksichtigung von Dauer und Häufigkeit die Gefährdungsstufen "erhöht", "hoch" und "sehr hoch" ergeben. Anhand der Gefährdungsstufen werden die Schutzmaßnahmen festgelegt.

Konvention zur Beurteilung der Expositionszeit
Expositionshäufigkeit Expositionsdauer

 

bis zu zwei Stunden pro Arbeitstag länger als zwei Stunden pro Arbeitstag
Weniger als 30 Arbeitstage im Jahr kurz mittel
30 und mehr Arbeitstage im Jahr mittel lang
Ableitung von Gefährdungsstufen für Tätigkeiten mit sensibilisierend und toxisch wirkenden Biostoffen
Expositionszeit Expositionsstufe
 

erhöht

hoch

sehr hoch

Kurz

Erhöhte Gefährdung

Erhöhte Gefährdung

Hohe Gefährdung

Mittel

Erhöhte Gefährdung

Hohe Gefährdung

Hohe Gefährdung

Lang

Erhöhte Gefährdung

Hohe Gefährdung

Sehr hohe Gefährdung


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