ADR und Freistellungen

Für den Verkehrsträger Straße gilt das ADR als technisches Regelwerk. Unterschieden wird zwischen kennzeichnungspflichtigem Transport und Transporten unter vereinfachten Bedingungen, was im Gefahrgutrecht mit Freistellung bezeichnet wird.

Mann in PSA vor Kleintransporter

Verkehrsträger Straße

Dem Abkommen zur Beförderung von Gefahrgut auf der Straße ADR sind (Stand: 2022) bereits 54 Staaten nicht nur aus Europa sondern auch aus Afrika und Asien beigetreten. Auch die russische Föderation und Marokko sind bereits Mitglied. China und Indien interessieren sich ebenfalls. Daher wurde mit dem Erscheinen des ADR 2021 das Wort "europäisch" im Titel gestrichen.

Kennzeichnungspflichtige (reguläre) Transporte nach ADR

Sie sind das Kerngeschäft spezialisierter Speditionen und Fuhrunternehmen, beispielsweise im Chemietransportwesen, Mineralölhandel und von Entsorgungsbetrieben. Diese Betriebe haben die Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Beförderungen nach ADR zeichnen sich unter anderem aus durch:

  1. Klassifikation der Handelsware nach ADR
  2. nach Gefahrgutvorschriften zugelassene Verpackungen
  3. zugelassene Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit jährlicher Prüfung
  4. Fahrer mit passender ADR-Card (neben Basiskurs kann auch eine Aufbauschulung notwendig sein)
  5. dem Gefahrgut entsprechende Gefahrzettel und weitere Kennzeichen an Versandstücken und Fahrzeugen
  6. ein Beförderungspapier mit einer Liste zu allem Gefahrgut an Bord in vorgeschriebener Form und Inhalten
  7. schriftliche Weisungen in einer Sprache, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung versteht, siehe Notausrüstung je nach Gefahrgutklasse

Transporte unter vereinfachten Bedingungen – Freistellungen

Damit nicht jeder Gewerbetreibende bei der Beförderung seiner Arbeitsmittel ein Gefahrgutexperte werden muss, wurden zahlreiche Ausnahmeregelungen geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden können. Diese Ausnahmeregelungen werden Freistellungen genannt und befreien nie vollständig von den ADR-Vorschriften. Die Freistellungen können sich auf bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen und/oder bestimmte Verpackungsformen und -größen beziehen. Wird nur eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, ist die Beförderung nicht zulässig.

Transport von Kleinmengen im Rahmen der Haupttätigkeit

Diese Art von Gefahrguttransport ist weiter verbreitet, als vielen bewusst ist. Als Fahrzeuge kann es sich hier neben Lkw (mit Auflieger) auch um Kleintransporter oder Pkw handeln. Diese Art der Freistellung wird umgangssprachlich als "Handwerkerregelung" bezeichnet. Hier ein paar Beispiele:

  • Garten- und Landschaftsbauer
  • Maler und Anstreicher
  • Metallhandwerk
  • Fahrzeugreiniger
  • Pannendienste und Werkstattwagen

Was ist eine zulässige Kleinmenge?

Unter Kleinmenge ist je nach Beförderungsgruppe des Stoffes Unterschiedliches zu verstehen, vgl. Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR. Im Allgemeinen bedeutsam sind folgende Höchstmengen:

  • 20 kg (z. B. giftige Gase, bei Chlorgas ausnahmsweise 50 kg )
  • 333 kg (z. B. Benzin, viele organische Lösemittel)
  • 1000 kg (z. B. Diesel)
  • bis unbegrenzt (z. B. ungereinigte Verpackungen, falls nicht bestimmte besonders gefährliche Stoffe enthalten waren)

Zur Überprüfung, ob der Transport mehrerer Gefahrgüter die freigestellten Mengen nicht überschreitet, gibt es im Internet mehrere 1000-Punkte-Rechner, z. B. Wingis-online der BG BAU

Bedingungen bei Transporten im Rahmen der Haupttätigkeit

Wird das Gefahrgut zur eigenen Verwendung am Einsatzort transportiert, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • zulässige Höchstmenge
  • max. 450 Liter in der Verpackung, die mehr fassen könnte und nicht geprüft sein muss.
  • das Freiwerden des Gefahrguts sicher verhindern (Dichte, verschlossene Behälter aus geeignetem Material)
  • kein Rauchen bei Ladearbeiten sowie in und neben dem Fahrzeug
  • Ladungssicherung (innerhalb des Versandstückes und das Packstück an sich)
  • Unterweisung der beteiligten Personen
  • keine Versorgungsfahrt, z. B. zwischen Niederlassungen (Ausnahme: Fahrt von und zu einer Baustelle )
  • Empfohlen: Feuerlöscher (zum Löschen von Motor- oder Reifenbränden etc., keinesfalls eines Ladungsbrandes)

HinweisMerke:

Freistellungen sind nur teilweise Ausnahmen vom ADR, die zur Gewährleistung der Sicherheit genau einzuhaltende Bedingungen vorschreiben.
Empfohlen wird, den Ausdruck der Berechnung der jeweils transportierten Kleinmengen mitzuführen.

Bedingungen für das gewerbsmäßige Befördern von Kleinmengen je Beförderungseinheit

Die oben beschriebenen Kleinmengen können in Versandstücken auch z.B. von Kurier- und Paketdiensten unter erleichterten Bedingungen transportiert werden. Im Unterschied zur Handwerkerregelung gilt jedoch nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR:

  • nach Gefahrgutrecht zugelassene Verpackungen
  • nach Gefahrtgutrecht gekennzeichnete Versandstücke
  • Unterweisungen des am Transport beteiligten Personals, aber keine ADR-Card des Fahrers erforderlich
  • Ladungssicherung
  • 2 kg Feuerlöscher verpflichtend
  • Beförderungspapier, das für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge Gefahrgut und den berechneten Wert (Punktzahl) der gefährlichen Güter angibt

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