Gesundheitsgefahren
Gefahrgut weist besondere Gefahren auf
Die Gefahrgutkennzeichnung benennt die besonderen Gefahren des Gefahrgutes, die bei Unfällen oder unsachgemäßer Behandlung wirksam werden können. Je mehr Personen potenziell betroffen sind und je größer der Umweltschaden werden kann, desto gefährlicher wird das Gefahrgut eingestuft. Eine Erläuterung zur Kennzeichnung finden Sie auf dem Gefahrgut-Infokärtchen des Verkehrsministeriums (PDF).
Bei den besonderen Gesundheitsgefahren von Gefahrgut handelt es sich meist um
- Explosion
- Brand
- Vergiftung
- Verätzung
Diese Gefahren treten einzeln oder kombiniert auf. Durch die Klassifizierung des Gefahrgutes wird in Haupt- und Nebengefahr unterschieden. Allerdings kann bei Austritt von Gefahrgut je nach Umständen des Einzelfalles die "Nebengefahr" das Schadensbild dominieren.
Die schriftlichen Weisungen enthalten im Innenteil eine Liste der Gefahrenklassen mit Gefahrzettel und eine Beschreibung der damit verbundenen Gefahreneigenschaften. Die Hinweise fordern grundsätzlich einzuhaltendes Verhalten bei Freisetzung ein.
Merke:
Die Beförderung gefährlicher Güter im Überblick (PDF des BMVI)
Weitere Gefahren, die bestehen können:
Schädigung der Augen
Die Augen sind für Fahrer unverzichtbar zur Berufsausübung. Doch nach Gefahrgutrecht wird diese Eigenschaft nicht ausgewiesen, da sie "nur" den Einzelnen trifft. Ätzende Stoffe greifen auch in kleinen Spritzern Schleimhäute und die Haut am und in den Augen an.
Merke:
Umweltgefährdende Stoffe
Umweltgefährdende Stoffe nach Gefahrgutrecht schädigen Gewässer und Kanalisation. Doch bei Hautkontakt können die Schadstoffe auch die Haut angreifen. Spritzer können ins Auge gehen.
Flüssigkeit im Versandstück enthalten
Produkte, die nur als umweltgefährlich klassifiziert sind, benötigen in Mengen bis 5 Liter / 5 kg keine Kennzeichnung. Freigestellte Mengen können je nach Produkt als begrenzte Menge (Limited Quantity, LQ) gekennzeichnet sein. Sind auf den Versandstücken Ausrichtungspfeile angebracht, so weisen diese auf in der Innenverpackung enthaltene Flüssigkeiten hin, die auslaufen können, wenn das Versandstück in eine andere Lage gebracht wird.
Situationsbedingte Gefahren
Im Verlauf der Transportkette kommt es an bestimmten Punkten vorhersehbar zu Kontakten zwischen Mensch und Gefahrgut. Beispiele sind
- Abfüllen aus ortsfesten Tanks in Transportbehälter
- Befüllen und Entleeren von Tank- und Silofahrzeugen
- Umfüllen in kundenseitig gewünschte Gebinde (Konfektionieren)
- beschädigte oder undichte Behälter
- Restanhaftungen an Behältern
- Reinigung von Behältern und IBC
- Chemiesaugwagen (Industriereinigung)
- Tankreinigung
- Tankprüfung, -instandhaltung und -neubeschichtung
Solche Arbeitsvorgänge fallen dann immer auch unter das Gefahrstoffrecht.
Tipp:
Produkte mit gefahrgutähnlichen Eigenschaften und Gefahrstoffe
Hier sind Stoffe zu nennen wie beispielsweise Kalk, der nicht unter das Gefahrgutrecht fällt, aber Eigenschaften eines Gefahrstoffes aufweist.
Alle Gefahreneigenschaften, die sich im Umgangsrecht den Kennzeichen GHS 07 (Ausrufezeichen) und GHS 08 (Gesundheitsgefahr) zuordnen lassen, werden im Gefahrgutrecht nicht erfasst und dargestellt. Diese Vereinfachung genügt dem Schutzziel der Umwelt und der Öffentlichkeit in den meisten Fällen. Doch zum Schutz der Beschäftigten in der Transportbranche und angrenzenden Gewerben müssen diese Gefährdungen nach Chemikaliensicherheit mit einbezogen werden.
Langzeitfolgen
Regelmäßig wiederkehrende Kontakte mit kleinen Mengen an Gefahrstoffen können zu verspätet wirksam werdenden Erkrankungen führen. Dazu gehören Allergien und Krebserkrankungen, die durch bestimmte Produkte ausgelöst werden können.
Zur Ermittlung der Stoffeigenschaften und Wirkungsweisen sind die Sicherheitsdatenblätter heranzuziehen. Gefährdungsbeurteilungen sind für die Verhältnisse vor Ort gemäß TRGS 400ff durchzuführen.
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