Beförderer

Dieses Unternehmen führt die Beförderung durch. Diese Zuordnung ist unabhängig davon, ob es einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat.

Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 19, 27, 29 und 35 GGVSEB:

  • Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB bei bestimmten Gefahrgütern nach § 35b bei der zuständigen Landesbehörde (siehe RSEB I 35.2.5) beantragen
  • Der Bescheid zur Fahrwegsbestimmung muss dem Fahrer vor Beförderungsbeginn übergeben werden. Ohne Erteilung der Fahrwegbestimmung darf die Beförderung nicht erfolgen.
  • Nur Fahrer mit zulässiger Qualifikation dürfen eingesetzt werden.
  • Dem Fahrer das Beförderungspapier und alle Begleitpapiere übergeben, eine Kopie davon ist 3 Monate aufzubewahren.
  • Dem Fahrer die richtigen Kennzeichen, Großzettel und alle sonstigen notwendigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellen.
  • Alle Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) und Container, die mit orangefarbener Tafel gekennzeichnet sind, dürfen nur überwacht abgestellt werden (Ausnahme UN 1202)
  • Sicherungspläne sind bei bestimmtem Gefahrgut zu erstellen und anzuwenden.
  • Unfallbericht ist nach meldepflichtigen Ereignissen bei zuständiger Behörde einzureichen.

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