Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer (umgangssprachlich Fahrerin oder Fahrer)
Hier wird der Beschäftigte des Beförderungsunternehmens angesprochen, der das Gefahrgutfahrzeug lenkt.
Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 4, 28, 29 und 35 GGVSEB:
- Gefahrgut darf nicht austreten:
Versandstücke müssen unversehrt und verschlossen sein.
Verschlüsse von Tanks etc. müssen dicht und die Verschlusskappen bei der Beförderung verriegelt sein. - Ladung muss gesichert werden.
- Zusammenladeverbote müssen beachtet werden.
- Am Fahrzeug, Container oder Tank sind Kennzeichen und Großzettel je nach Erfordernis anzubringen bzw. zu verdecken.
- Begleitpapiere, ADR-Bescheinigung, Feuerlöscher und Ausrüstungsgegenstände müssen mitgeführt werden.
- Alkohol- und Rauchverbot ist zu beachten.
- Be- und Entladung muss bei abgestelltem Motor erfolgen.
- Die Tanks müssen beim Befüllen frei von Verunreinigungen sein. (Ventile und äußere Rohrleitungen müssen nach Befüllen und Entleeren der Tanks entleert werden.)
- Bei Eigenbefüllung der Tanks ist der höchstzulässige Füllgrad (nach Angaben des Befüllers, max. 85 %) und die zulässige Befülltemperatur einzuhalten.
- Fahrwegbestimmung, beschränkte Streckenabschnitte auf Autobahnen und anderen Straßen und Straßentunnelbeschränkungen sind zu beachten.
- Wenn die Sicherheit beeinträchtigt ist, muss die Fahrt zu unterbrochen werden.
- Maßnahmen bei Unfällen sind gemäß den schriftlichen Weisungen zu treffen.
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