Verlader
Hier sind verschiedene Funktionen möglich:
- a) Unternehmen verlädt verpacktes Gefahrgut oder Tanks oder Container auf ein Fahrzeug oder
- b) Unternehmen übergibt als unmittelbarer Besitzer das Gefahrgut dem Beförderer zur Beförderung oder
- c) Unternehmen ist Besitzer des Gefahrgutes und befördert selbst.
Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 21, 27, 29 und 35 GGVSEB:
- Nur zum Transport zugelassene Gefahrgüter dürfen übergeben werden.
- Dem Fahrer sind alle Hinweise zum Gefahrgut mitzuteilen (u. a. Beförderungspapier übergeben, evtl. Beachtung von Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr, Sondervorschriften, Notwendigkeit von offenem oder belüftetem Ladungsabteil).
- Nur dichte, unbeschädigte Versandstücke ohne schädliche Anhaftungen mit Kennzeichnung und Bezettelung dürfen verladen werden. Das gilt auch für ungereinigte leere Verpackungen.
- Geeignete Ladungssicherung muss vorgenommen werden. Versandstücke dürfen nur gestapelt werden, wie es für das jeweilige Packmittel zulässig ist. Flüssiges Gefahrgut ist soweit möglich unter trockenen Gütern zu verladen.
- Wenn an dieser Ladestelle giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe neben Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gestapelt oder verladen werden, darf dies nicht in unmittelbarer Nähe erfolgen.
- Bei loser Schüttung müssen die Gefahrgutumschließungsmittel gereinigt sein, bevor ein anderes Produkt geladen werden kann.
- Container müssen den technischen Anforderungen genügen (siehe CSC)
- Begaste CTU (Frachtcontainer) müssen mit dem entsprechenden Warnschild unter Angabe des Begasungsmittels / Biozids gekennzeichnet werden.
- Enthalten Ladeabteile oder Container gefährliche Kühl- oder Konditionierungsmittel, sind bestimmte Warnkennzeichnen anzubringen.
- muss eine Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB bei bestimmten Gefahrgütern nach § 35b bei der zuständigen Landesbehörde (siehe RSEB I 35.2.5) beantragt werden.
- Nach meldepflichtigen Ereignissen muss bei der zuständigen Behörde ein Unfallbericht eingereicht werden.
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