Verlader

Hier sind verschiedene Funktionen möglich:

  1. a) Unternehmen verlädt verpacktes Gefahrgut oder Tanks oder Container auf ein Fahrzeug oder
  2. b) Unternehmen übergibt als unmittelbarer Besitzer das Gefahrgut dem Beförderer zur Beförderung oder
  3. c) Unternehmen ist Besitzer des Gefahrgutes und befördert selbst.

Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 21, 27, 29 und 35 GGVSEB:

  • Nur zum Transport zugelassene Gefahrgüter dürfen übergeben werden.
  • Dem Fahrer sind alle Hinweise zum Gefahrgut mitzuteilen (u. a. Beförderungspapier übergeben, evtl. Beachtung von Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr, Sondervorschriften, Notwendigkeit von offenem oder belüftetem Ladungsabteil).
  • Nur dichte, unbeschädigte Versandstücke ohne schädliche Anhaftungen mit Kennzeichnung und Bezettelung dürfen verladen werden. Das gilt auch für ungereinigte leere Verpackungen.
  • Geeignete Ladungssicherung muss vorgenommen werden. Versandstücke dürfen nur gestapelt werden, wie es für das jeweilige Packmittel zulässig ist. Flüssiges Gefahrgut ist soweit möglich unter trockenen Gütern zu verladen.
  • Wenn an dieser Ladestelle giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe neben Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gestapelt oder verladen werden, darf dies nicht in unmittelbarer Nähe erfolgen.
  • Bei loser Schüttung müssen die Gefahrgutumschließungsmittel gereinigt sein, bevor ein anderes Produkt geladen werden kann.
  • Container müssen den technischen Anforderungen genügen (siehe CSC)
  • Begaste CTU (Frachtcontainer) müssen mit dem entsprechenden Warnschild unter Angabe des Begasungsmittels / Biozids gekennzeichnet werden.
  • Enthalten Ladeabteile oder Container gefährliche Kühl- oder Konditionierungsmittel, sind bestimmte Warnkennzeichnen anzubringen.
  • muss eine Fahrwegbestimmung nach § 35a GGVSEB bei bestimmten Gefahrgütern nach § 35b bei der zuständigen Landesbehörde (siehe RSEB I 35.2.5) beantragt werden.
  • Nach meldepflichtigen Ereignissen muss bei der zuständigen Behörde ein Unfallbericht eingereicht werden.

Artikelaktionen