Verpacker
Unternehmen füllt Gefahrgut in Verpackungen, IBC oder bereitet Versandstücke auf Versand vor.
Zu seinen Pflichten gehören nach §§ 22 und 27 GGVSEB:
- zulässige und für den Anwender geeignete Verpackung auswählen
- entsprechend den Vorschriften verpacken, umverpacken sowie Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken
- Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen und Verpackungen prüfen, z. B. Kanister oder IBC
- Zusammenpacken entsprechend den Vorschriften
- Versandstücke in Umverpackungen sichern
- Sicherungspläne einführen und anwenden
- Rauchverbot beachten
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