Verpacker

Unternehmen füllt Gefahrgut in Verpackungen, IBC oder bereitet Versandstücke auf Versand vor.

Zu seinen Pflichten gehören nach §§ 22 und 27 GGVSEB:

  • zulässige und für den Anwender geeignete Verpackung auswählen
  • entsprechend den Vorschriften verpacken, umverpacken sowie Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken
  • Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen und Verpackungen prüfen, z. B. Kanister oder IBC
  • Zusammenpacken entsprechend den Vorschriften
  • Versandstücke in Umverpackungen sichern
  • Sicherungspläne einführen und anwenden
  • Rauchverbot beachten

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