Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen dienen sowohl der Verhütung von Unfällen als auch der Vorbeugung von Gesundheitsgefahren bei Fahr- und Ladepersonal. Geprüfte und zugelassene Verpackungen, Gefahrgutumschließungen und Fahrzeuge stellen verbindliche Schutzmaßnahmen für die Öffentlichkeit dar. Treten direkte Kontakte zwischen Beschäftigten und Gefahrgut auf, sind Unternehmen der Transportbranche verpflichtet, ergänzend weitere Schutzmaßnahmen vorzusehen. Alle Schutzmaßnahmen müssen dem Verkehrsrecht, dem Gefahrgutrecht und dem Arbeitsschutzrecht bzw. Gefahrstoffrecht gleichermaßen genügen.

Ergänzende Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip des Chemikalienrechtes

Alle vorgeschriebenen Maßnahmen im Gefahrgutrecht zielen darauf ab, einen sicheren Transport des Gefahrgutes zum Schutz von Öffentlichkeit und Umwelt zu gewährleisten. Sie dienen in erster Linie dazu, Unfallgefahren zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Der Regeltransport setzt voraus, dass Verpackungen und Gefahrgutumschließungen dicht sind und die Behälter den normalen Belastungen der Beförderung beispielsweise durch Vibrationen, Temperaturschwankungen oder einem Sturz aus geringer Höhe standhalten. Ein Gefahrgutaustritt muss unterwegs unter allen Umständen vermieden werden. Folgerichtig dürfen Verpackungen nicht vom Fahrer unterwegs geöffnet werden.

HinweisMerke

Wenn Beschäftigte immer wieder (z. B. in Befüll- oder Entlade-Situationen) den Gefahrstoffeigenschaften des Gefahrguts ausgesetzt sein können, reichen Schutzmaßnahmen nach Gefahrgutrecht nicht aus. Solche Tätigkeiten fallen unter das Gefahrstoffrecht als Teilgebiet des Arbeitsschutzes. Sie sind mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung gemäß den besonderen Umständen im Betrieb, an Einsatzorten unterwegs und an den Empfangsstellen zu ermitteln und zu bewerten. Das detaillierte Vorgehen wird in den TRGS 400ff beschrieben.

Mann prüft Schutzmaßnahmen am Gefahrgut-Lkw

Notwendige Schutzmaßnahmen sind gemäß der Maßnahmenhierarchie STOP abzuleiten, im Transportgewerbe bedeutet das:

Substanzprüfung

Eine Ersatzstoffprüfung wie im Gefahrstoffrecht ist im Transportwesen nicht anwendbar. Hier ist jedoch eine Prüfung des Produktes einzuordnen:

  • Um welches Produkt / welche Substanz handelt es sich genau? Angaben zu chemischen Produkten enthält das Sicherheitsdatenblatt.
  • Ist ein Transport nach Gefahrgutrecht überhaupt zulässig?
  • Sind passende Fahrzeuge / Gefahrgutumschließungen / ausgebildete Fahrer vorhanden?

Die beiden letzten Punkte müssen erfüllt sein. Ist nur einer dieser Punkte nicht erfüllt, muss der Transport unterbleiben.

Technische Maßnahmen

Die vorhandene und benötigte Fahrzeugtechnik muss in einwandfreiem Zustand sein. Bei Beschädigung am Fahrzeug muss eine Reparatur unabhängig von den ADR-Prüfterminen erfolgen.

Nicht für die gesamte technische Ausrüstung greifen gesetzliche Prüffristen. Für ergänzende Fahrzeug- und Ladetechnik ermitteln Unternehmerinnen und Unternehmer nach den Regeln des Arbeitsschutzgesetzes mit Hilfe von Gefährdungsbeurteilungen Prüfumfang und Prüffristen gemäß Betriebssicherheitsverordnung im Unternehmen. Dies betrifft beispielsweise

  • passende Anschlussteile bzw. Armaturen
  • geeignete Übergangsstücke bei besonderen Befüll-/Entladestellen
  • geeignete Schläuche und Dichtungen
  • geeignete Beschichtungen der Fahrzeugaufbauten, wenn notwendig

Organisatorische Maßnahmen

Die Fahrerin oder der Fahrer muss alle nötigen Informationen zum Gefahrgut, zur Lade- bzw. Befüll- und auch zur Entladestelle erhalten. Hervorzuheben sind

  • intern festgelegte Verfahrensweisen zur Nutzung der bordeigenen Technik
  • Besonderheiten und Verhaltensregeln auf fremden Geländen
  • interne Meldewege bei besonderen Vorkommnissen unterwegs

Wichtig: Ohne Beförderungspapiere und die richtige Fahrzeugkennzeichnung darf kein Gefahrguttransport eine Ladestelle verlassen.

Persönliche Maßnahmen

Geeignete persönliche Schutzausrüstung wird der Fahrerin oder dem Fahrer vom Unternehmen gestellt. Das Fahrpersonal muss so unterwiesen sein, dass es die benötigte persönliche Schutzausrüstung korrekt anwenden kann. Das gleiche gilt für besondere Armaturen und besondere Eigenschaften des jeweiligen Produktes.

zwei Personen blicken auf Unterlagen
Informationen

Typische Dokumente und Informationswege werden nach Inhalt und Anwendungsziel beschrieben. Insbesondere werden die Grenzen des Beförderungspapiers deutlich gemacht.
Mehr Info

Gabelstapler transportiert Fässer
Umgang mit Gefahrgut

Im Gefahrgutrecht wird ein Kontakt zwischen Fahr- und Ladepersonal grundsätzlich ausgeschlossen, Verpackungen dürfen unterwegs nicht geöffnet werden. Dennoch kommen sowohl überraschende wie auch geplante Gefahrstoffkontakte vor.
Mehr Info

Mann erklärt Gabelstaplerfahrer etwas
Unterweisung

Das Gefahrgutrecht ist kompliziert und nicht selbsterklärend. Durch Unterweisung ("So soll es bei uns im Betrieb gemacht werden.") erfahren alle Beteiligten in der Gefahrgutbeförderung, wie es geht. Auch Verantwortliche im Betrieb benötigen Informationen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden.
Mehr Info

Medien
Seminare

Artikelaktionen