Schutzmaßnahmen
Ergänzende Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip des Chemikalienrechtes
Alle vorgeschriebenen Maßnahmen im Gefahrgutrecht zielen darauf ab, einen sicheren Transport des Gefahrgutes zum Schutz von Öffentlichkeit und Umwelt zu gewährleisten. Sie dienen in erster Linie dazu, Unfallgefahren zu vermeiden bzw. zu minimieren.
Der Regeltransport setzt voraus, dass Verpackungen und Gefahrgutumschließungen dicht sind und die Behälter den normalen Belastungen der Beförderung beispielsweise durch Vibrationen, Temperaturschwankungen oder einem Sturz aus geringer Höhe standhalten. Ein Gefahrgutaustritt muss unterwegs unter allen Umständen vermieden werden. Folgerichtig dürfen Verpackungen nicht vom Fahrer unterwegs geöffnet werden.
Merke
Notwendige Schutzmaßnahmen sind gemäß der Maßnahmenhierarchie STOP abzuleiten, im Transportgewerbe bedeutet das:
Substanzprüfung
Eine Ersatzstoffprüfung wie im Gefahrstoffrecht ist im Transportwesen nicht anwendbar. Hier ist jedoch eine Prüfung des Produktes einzuordnen:
- Um welches Produkt / welche Substanz handelt es sich genau? Angaben zu chemischen Produkten enthält das Sicherheitsdatenblatt.
- Ist ein Transport nach Gefahrgutrecht überhaupt zulässig?
- Sind passende Fahrzeuge / Gefahrgutumschließungen / ausgebildete Fahrer vorhanden?
Die beiden letzten Punkte müssen erfüllt sein. Ist nur einer dieser Punkte nicht erfüllt, muss der Transport unterbleiben.
Technische Maßnahmen
Die vorhandene und benötigte Fahrzeugtechnik muss in einwandfreiem Zustand sein. Bei Beschädigung am Fahrzeug muss eine Reparatur unabhängig von den ADR-Prüfterminen erfolgen.
Nicht für die gesamte technische Ausrüstung greifen gesetzliche Prüffristen. Für ergänzende Fahrzeug- und Ladetechnik ermitteln Unternehmerinnen und Unternehmer nach den Regeln des Arbeitsschutzgesetzes mit Hilfe von Gefährdungsbeurteilungen Prüfumfang und Prüffristen gemäß Betriebssicherheitsverordnung im Unternehmen. Dies betrifft beispielsweise
- passende Anschlussteile bzw. Armaturen
- geeignete Übergangsstücke bei besonderen Befüll-/Entladestellen
- geeignete Schläuche und Dichtungen
- geeignete Beschichtungen der Fahrzeugaufbauten, wenn notwendig
Organisatorische Maßnahmen
Die Fahrerin oder der Fahrer muss alle nötigen Informationen zum Gefahrgut, zur Lade- bzw. Befüll- und auch zur Entladestelle erhalten. Hervorzuheben sind
- intern festgelegte Verfahrensweisen zur Nutzung der bordeigenen Technik
- Besonderheiten und Verhaltensregeln auf fremden Geländen
- interne Meldewege bei besonderen Vorkommnissen unterwegs
Wichtig: Ohne Beförderungspapiere und die richtige Fahrzeugkennzeichnung darf kein Gefahrguttransport eine Ladestelle verlassen.
Persönliche Maßnahmen
Geeignete persönliche Schutzausrüstung wird der Fahrerin oder dem Fahrer vom Unternehmen gestellt. Das Fahrpersonal muss so unterwiesen sein, dass es die benötigte persönliche Schutzausrüstung korrekt anwenden kann. Das gleiche gilt für besondere Armaturen und besondere Eigenschaften des jeweiligen Produktes.
Informationen
Typische Dokumente und Informationswege werden nach Inhalt und Anwendungsziel beschrieben. Insbesondere werden die Grenzen des Beförderungspapiers deutlich gemacht.
Umgang mit Gefahrgut
Im Gefahrgutrecht wird ein Kontakt zwischen Fahr- und Ladepersonal grundsätzlich ausgeschlossen, Verpackungen dürfen unterwegs nicht geöffnet werden. Dennoch kommen sowohl überraschende wie auch geplante Gefahrstoffkontakte vor.
Unterweisung
Das Gefahrgutrecht ist kompliziert und nicht selbsterklärend. Durch Unterweisung ("So soll es bei uns im Betrieb gemacht werden.") erfahren alle Beteiligten in der Gefahrgutbeförderung, wie es geht. Auch Verantwortliche im Betrieb benötigen Informationen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden.
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen
- DGUV Information 210-001 - Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße
- DGUV Information 213-012 - Gefahrgutbeförderung in Pkw und Kleintransportern
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