Informationen
Das Beförderungspapier (siehe Abschnitt 5.4.1 ADR)
Im Beförderungspapier werden alle Gefahrgüter mit Absender und Empfänger sowie zugehörigen Mengen aufgeführt. Die Beschreibung des Gefahrgutes muss wie in den folgenden Beispielen in dieser Form erfolgen:
- UN 1230 METHANOL, 6.1(3), VG II, (D/E)
- UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, VG III, (D/E)
Dabei sind auch Kleinbuchstaben möglich und die Abkürzung VG darf entfallen. Jedes Gefahrgut wird mit UN-Nummer und offizieller Bezeichnung, evtl. ergänzt um die technische Bezeichnung genannt. Die Gefahrklasse beschreibt die Hauptgefahr. Die Nebengefahr folgt in Klammern. Mit Hilfe der Verpackungsgruppe (VG I–III) wird eine Wichtung der Gefährlichkeit vorgenommen, dabei ist VG I am gefährlichsten. In Klammern wird der
genannt.Durch die Transportkennzeichnung wird eine Wichtung auf die vordringliche Gefahr im Havariefall vorgenommen. Zugunsten der Klarheit der Angaben werden weniger bedrohliche Gefährdungen weggelassen. Nur akut lebensbedrohliche Gefahren werden dargestellt.
Sonstige Informationen für gefährliche Gegenstände
Gemäß Handelsrecht hat der Auftraggeber in einer nicht näher bestimmten Form schriftlich auf besondere Gefahren des Transportgutes hinzuweisen.
Informationen für den Umgang mit Gefahrstoffen: das Sicherheitsdatenblatt (SDB)
Im Sicherheitsdatenblatt werden zahlreiche Daten über den jeweiligen Gefahrstoff bzw. das jeweilige Gemisch zusammengetragen und jede einzelne Eigenschaft für sich bewertet. Eine Priorisierung der Gefahren erfolgt im Gefahrstoffrecht nicht, da je nach Anwendung verschiedene Eigenschaften zum Tragen kommen können. Das bedeutet, dass der Betrieb in Kenntnis seiner Fahrzeuge (Arbeitsmittel) und der genutzten Be- bzw. Entladestellen (Arbeitsverfahren) sowie der Eigenschaften des Gefahrstoffes eine Gefährdungsbeurteilung erstellen muss. Ziel dieser Gefährdungsbeurteilung ist es, sichere Arbeitsverfahren und notwendige persönliche Schutzausrüstung (PSA) verbindlich festzulegen. Über die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung sind die Beschäftigten, z. B. Fahr- und Ladepersonal, geeignet zu unterrichten.
Zur Abschätzung dieser Gefährdungen ist vor allem bei unverpackten Gütern das Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Transportgutes heranzuziehen. Gemäß dem Anwendungsbereich der REACH-Verordnung VO (EU) 1907/2006 erhält ein Betrieb der Transportbranche es nicht automatisch.
Tipp
Fundrubrik im SDB | Themen |
---|---|
Abschnitt 1 |
Allgemeine Angaben |
Abschnitt 2 |
Mögliche Gefahren |
Abschnitt 7 |
Anforderungen an Behälter und Zusammenlagerungshinweise |
Abschnitt 8 |
Persönliche Schutzausrüstung |
Abschnitt 9 |
Physikalische und chemische Eigenschaften |
Abschnitt 10 |
Stabilität und Reaktivität |
Abschnitt 14 |
Angaben zum Transport |
Die Angaben beziehen sich auf den Anhang II der REACH-Verordnung VO (EG) 1907/2006, dem alle Sicherheitsdatenblätter spätestens seit dem 31.05.2017 entsprechen müssen.
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen
- DGUV Information 210-001 - Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße
- DGUV Information 213-012 - Gefahrgutbeförderung in Pkw und Kleintransportern
Artikelaktionen