Informationen

Das Beförderungspapier ist das zentrale Gefahrgutdokument mit Angaben der vorherrschenden (vorwiegend physikalischen) Gefahren. Weitere meist chronisch wirkendende chemische Gefährdungen sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen, um z. B. die korrekte persönliche Schutzausrüstung zu ermitteln.

Das Beförderungspapier (siehe Abschnitt 5.4.1 ADR)

Im Beförderungspapier werden alle Gefahrgüter mit Absender und Empfänger sowie zugehörigen Mengen aufgeführt. Die Beschreibung des Gefahrgutes muss wie in den folgenden Beispielen in dieser Form erfolgen:

  • UN 1230 METHANOL, 6.1(3), VG II, (D/E)
  • UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, VG III, (D/E)

Dabei sind auch Kleinbuchstaben möglich und die Abkürzung VG darf entfallen. Jedes Gefahrgut wird mit UN-Nummer und offizieller Bezeichnung, evtl. ergänzt um die technische Bezeichnung genannt.  Die Gefahrklasse beschreibt die Hauptgefahr. Die Nebengefahr folgt in Klammern. Mit Hilfe der Verpackungsgruppe (VG I–III) wird eine Wichtung der Gefährlichkeit vorgenommen, dabei ist VG I am gefährlichsten. In Klammern wird der Tunnelbeschränkungscode genannt.

Durch die Transportkennzeichnung wird eine Wichtung auf die vordringliche Gefahr im Havariefall vorgenommen. Zugunsten der Klarheit der Angaben werden weniger bedrohliche Gefährdungen weggelassen. Nur akut lebensbedrohliche Gefahren werden dargestellt.

Sonstige Informationen für gefährliche Gegenstände

Gemäß Handelsrecht hat der Auftraggeber in einer nicht näher bestimmten Form schriftlich auf besondere Gefahren des Transportgutes hinzuweisen.

zwei Personen blicken auf Unterlagen

Informationen für den Umgang mit Gefahrstoffen: das Sicherheitsdatenblatt (SDB)

Im Sicherheitsdatenblatt werden zahlreiche Daten über den jeweiligen Gefahrstoff bzw. das jeweilige Gemisch zusammengetragen und jede einzelne Eigenschaft für sich bewertet. Eine Priorisierung der Gefahren erfolgt im Gefahrstoffrecht nicht, da je nach Anwendung verschiedene Eigenschaften zum Tragen kommen können. Das bedeutet, dass der Betrieb in Kenntnis seiner Fahrzeuge (Arbeitsmittel) und der genutzten Be- bzw. Entladestellen (Arbeitsverfahren) sowie der Eigenschaften des Gefahrstoffes eine Gefährdungsbeurteilung erstellen muss. Ziel dieser Gefährdungsbeurteilung ist es, sichere Arbeitsverfahren und notwendige persönliche Schutzausrüstung (PSA) verbindlich festzulegen. Über die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung sind die Beschäftigten, z. B. Fahr- und Ladepersonal, geeignet zu unterrichten.

Zur Abschätzung dieser Gefährdungen ist vor allem bei unverpackten Gütern das Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Transportgutes heranzuziehen. Gemäß dem Anwendungsbereich der REACH-Verordnung VO (EU) 1907/2006 erhält ein Betrieb der Transportbranche es nicht automatisch.

InfoTipp

Die BG Verkehr empfiehlt, das Einfordern der umfassenden Stoffinformationen des Gefahrgutes in Form des zugehörigen Sicherheitsdatenblattes (SDB) in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen.
Wichtige Daten für die Transportbranche im SDB stehen u. a. hier:
Fundrubrik im SDB Themen

Abschnitt 1

Allgemeine Angaben

Abschnitt 2

Mögliche Gefahren

Abschnitt 7

Anforderungen an Behälter und Zusammenlagerungshinweise

Abschnitt 8

Persönliche Schutzausrüstung

Abschnitt 9

Physikalische und chemische Eigenschaften

Abschnitt 10

Stabilität und Reaktivität

Abschnitt 14

Angaben zum Transport

Die Angaben beziehen sich auf den Anhang II der REACH-Verordnung VO (EG) 1907/2006, dem alle Sicherheitsdatenblätter spätestens seit dem 31.05.2017 entsprechen müssen.

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