Unterweisung
Fahrer mit ADR-Card
Zum kennzeichnungspflichtigen Transport von Gefahrgut in Fahrzeugen dürfen nur speziell ausgebildete Fahrerinnen und Fahrer mit ADR-Bescheinigung eingesetzt werden. Neben dem Basiskurs gibt es noch Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks, von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 (explosiv) sowie von radioaktiven Stoffen der Klasse 7. Dabei sind auch praktische Einzelübungen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und die bei Unfällen und Zwischenfällen zu treffenden Maßnahmen enthalten. Es ist eine Prüfung zu jedem Kurs abzulegen und alle 5 Jahre zu wiederholen. Die Aufbaukurse sind auf der Rückseite der ADR-Card vermerkt.
Als Best Practice wird den Unternehmen empfohlen, ergänzend eine interne Schulung durch erfahrene Fahrer, sogenannte Masterfahrer, durchzuführen, wobei auch externe Lade-, Befüll- und Entladestellen angefahren werden sollen.
Inhalte interner Gefahrgutunterweisungen
Nach ADR 1.3 sind Themen zu drei Sachgebieten vorgeschrieben:
- Allgemeines Sicherheitsbewusstsein zu Gefahrgut im Verkehr
- Aufgabenbezogene Unterweisung
- Sicherheitsunterweisung
Die Inhalte zu Nr. 2 und 3 sollten Gefahrgutbeauftragte und Fachkraft der Arbeitssicherheit miteinander abstimmen. Besonderer Wert ist auf die Vermittlung betriebsinterner Vorgaben bei ungewollter Gefahrgutfreisetzung zu legen.
Fahrer ohne ADR-Card
Doch auch andere Fahrerinnen und Fahrer können es mit Gefahrgütern und Gefahrstoffen zu tun haben, beispielsweise beim Transport von Gefahrgut in freigestellten Mengen wie der 1.000-Punkte-Regel oder wenn der Gefahrstoff nicht dem Gefahrgutrecht unterliegt. In jedem Fall müssen solche Fahrer vor Aufnahme dieser Tätigkeit unterwiesen sein. Wichtige Punkte sind
- Bei Unfällen hat der Fahrer die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn es zu einer Gefährdung durch das Gefahrgut kommen kann (§ 4 GGVSEB).
- Weder in der Nähe noch im Fahrzeug darf geraucht werden.
- Ein Feuerlöscher ist mitzuführen, um Brände am Fahrzeug (nicht des Gefahrgutes) löschen zu können.
- Die Ladung ist so zu sichern, dass sich die Lage zueinander und zum Fahrzeug nur geringfügig verändern kann (§ 22 StVO).
- Eigenschaften der Gefahrgüter und Gefahrstoffe müssen bekannt sein. Die notwendigen Verhaltensweisen im Umgang sind festzulegen und den beteiligten Personen mitzuteilen.
Andere am Gefahrguttransport beteiligte Personen
Auch Ladepersonal muss ausreichende Kenntnisse über die für seine Tätigkeiten geltenden Vorschriften des Gefahrgutrechtes haben. Die Personen müssen regelmäßig unterwiesen werden. Dies ist im Betrieb zu dokumentieren.
Personen mit Verantwortung (z. B. Fuhrparkleiter)
Personen, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, geschult sein. (§9 Absatz 2 OWiG Handeln für einen anderen und RSEB Zu ADR Abschnitt 1.3.1)
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen
- DGUV Information 210-001 - Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße
- DGUV Information 213-012 - Gefahrgutbeförderung in Pkw und Kleintransportern
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