Unfallgefahren
Ziel der Gefahrgut-Kennzeichnung außen an Fahrzeugen ist es, Rettungskräften eine schnelle Orientierung im Havariefall zu geben.
Online stehen mehrere Datenbanksysteme zur Auswahl. Kostenlos ist beispielsweise aus der BAM Datenbank GEFAHRGUT die Gefahrgut-Schnellinfo (für alle Verkehrsträger).
Das Einsatzleiterwiki erklärt auch über das ADR hinausgehende Kennzeichensysteme und grundsätzliche Herangehensweisen für ehrenamtliche Feuerwehren im Falle eines Gefahrgut- oder Gefahrstoffeinsatzes. Die GAMS-Regel besagt
- Gefahren erkennen
- Absicheren der Einsatzstelle
- Menschenrettung unter Eigenschutz
- Spezialkräfte anfordern
Haben die bei Gefahrgutaustritt entstehenden Dämpfe noch ätzende oder toxische Eigenschaften, müssen auch Umgebung sowie Rettungskräfte geschützt werden. Hier wird Spezialwissen erforderlich, das vor allem in Chemie-Werksfeuerwehren vorhanden ist. Dazu hat der Verband der Chemischen Industrie ein Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS) eingerichtet. TUIS bietet öffentlichen Feuerwehren und der Polizei bundesweit Unterstützung bei Transport- und Lagerunfällen mit Chemikalien. Reicht ein Gespräch mit einer fachkundigen Person aus, fallen keine Kosten an!
Unfälle im öffentlichen Raum
Die meisten Verkehrsunfälle mit Gefahrguttransporten haben keine gefährliche Reaktion des Gefahrgutes als Unglücksursache, sondern gehen auf gewöhnliche Fahrfehler zurück. Zur Vorbeugung empfiehlt die BG Verkehr
in die Fahrzeuge einbauen zu lassen und wann immer möglich auch zu nutzen.In der Folge von Unfällen kann es zu Gefahrgutaustritten kommen, welche die Rettung verunfallter Personen erschweren oder die Umwelt schädigen.
Häufig laufen nach Verkehrsunfällen Kraftstofftanks aus. Das sind formell keine Gefahrgutunfälle, da Kraftstoffe in Fahrzeugtanks vom ADR völlig freigestellt sind. Bereits in einem Lkw können 800 Liter Diesel als wassergefährdender Stoff enthalten sein.
Um den besonderen Gefahren durch eine etwaige Gefahrgutfreisetzung zu begegnen, werden bereits im ADR Maßnahmen für den Fall eines Unfalls beschrieben. Der Beförderer muss dem Fahrer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache mitgeben, die jedes Besatzungsmitglied versteht.
Der Beförderer muss dafür sorgen, dass jedes Besatzungsmitglied die schriftlichen Weisungen versteht und anwenden kann. Auf der ersten Seite des Doppelblattes sind die Verhaltensregeln im Notfall zusammengefasst. Vor Antritt der Fahrt muss sich die Fahrzeugbesatzung über die Gefahren der geladenen Gefahrgüter informieren und die schriftlichen Weisungen einsehen, vgl. Abschnitt 5.4.3 ADR.
Gerät z. B. eine Lkw-Gefahrgutladung in Brand, muss die Straße oder Autobahn oder gar ein Tunnel zur Löschung gesperrt werden. Je nach Energiegehalt (Brennwert) und Größe der Ladung treten dabei massive Zerstörungen der Verkehrswege auf.
Unfälle auf Betriebsgeländen
Am häufigsten ereignen sich die bei der BG Verkehr gemeldeten Gefahrgutunfälle auf Betriebsgeländen bei den Arbeitsschritten, die der Transportphase vorausgehen oder folgen. Oft werden in diesen Fällen auch weitere Eigenschaften der Produkte oder Anlagen wirksam, die nicht in direktem Zusammenhang mit Gefahrgut stehen. Zur angemessenen Unfallvorsorge müssen alle potenziellen Gefahren berücksichtigt werden, auch wenn Teile davon in den Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung oder Betriebssicherheitsverordnung fallen.
Notfallprävention beim Umschlag innerhalb des Betriebes
Überall, wo Gefahrgut überraschend freigesetzt werden kann, müssen die in diesen Fällen sinnvollen Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden. Bewährt hat sich dabei das Ausbilden von Notfallmanagern, die schnell entscheiden können, ob der vorliegende Notfall in Eigenregie beherrschbar ist oder ob Einsatzkräfte alarmiert werden müssen. Notwendige geeignete Notfallausrüstung muss beschafft und der Umgang damit geschult werden. Wichtig sind auch Verhaltensregeln für Betriebsfremde. Eine Anleitung dazu liefert die
.Wer solche Abläufe auf dem eigenen Betriebshof einführt, wird im Gegenzug auch Regeln für eigene Fahrerinnen und Fahrer unterwegs und auf fremden Betriebshöfen entwickeln bzw. einfordern.
Verpackungen
Stückgut
Fahrzeuge zur Gefahrgutbeförderung
Unverpackte Güter
Lithiumbatterien
Tunnel
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Information 205-041 - Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien
- DGUV Information 208-050 - Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen
- DGUV Information 210-001 - Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße
- DGUV Information 213-012 - Gefahrgutbeförderung in Pkw und Kleintransportern
- DGUV Information 213-115 - Tätigkeiten mit Trockeneis
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