Nicht verpacktes Gefahrgut

Bei loser Ware bzw. Massengütern wie Schüttgut, rieselfähigen Produkten, Gase und Flüssigkeiten dient der Fahrzeugaufbau als Gefahrgutumschließung. Unfallgefahren bestehen neben den Verkehrsgefahren im Be- und Entladeverfahren.

Feste Güter

Manches Gefahrgut wird in loser Schüttung transportiert, dies betrifft unter anderem gefährliche Abfälle. Je nach Ware erfolgt die Beförderung in offenen Mulden oder in Schüttgutcontainern.

Schüttgutcontainer müssen staubdicht ausgeführt sein und können über Lüftungseinrichtungen verfügen. Sie müssen entweder von der zuständigen Behörde (BAM) oder (notwendig bei Seetransport) in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen für sichere Container (CSC) zugelassen und wiederkehrend geprüft werden.

Rieselfähige oder staubende Güter werden in Silofahrzeugen transportiert.

Unfallgefahren bestehen

  • bei Haut- oder Schleimhautkontakt zum Gefahrgut
  • bei Einatmen von Gefahrgut, vor allem beim Schütten aber auch beim Einstieg in das Silo, einen engen Raum
  • Brandgefahr bei entzündbaren Stoffen
  • Explosionsgefahr je nach Stoff (die große Oberfläche bei staubenden Gütern setzt die Zündenergie herab!)

Gastransporte

Bei Gasen wird prinzipiell unterschieden, ob sie tiefkalt verflüssigt oder unter Druck in das Transportmittel geladen werden.

Unfallgefahren bestehen bei Undichtigkeiten / Ausströmen des Gases

  • Je nach Eigenschaft des Gases kann die Wirkung giftig, ätzend und / oder korrosiv sein.
  • Ist das Gas inert, so wirkt es erstickend durch Sauerstoffverdrängung.
  • Tiefkalt verflüssigte Gase führen zu Kaltverbrennung bei Hautkontakt.
  • Tiefkalt verflüssigte Gase können Materialversprödung auslösen (Armaturen oder Rohrleitungen aus Grauguss sind ungeeignet).
  • Ist der Stoff entzündbar, kann ein explosionsfähiges Gemisch entstehen, das unter Umständen reagiert, oder ein Brand entstehen oder sich verstärken.

Tanktransporte von Flüssigkeiten

Die meistgefahrene Gefahrgutklasse in Deutschland ist Klasse 3 – brennbare flüssige Stoffe. Dazu gehören Kraft- und Brennstoffe zur Tankstellenbelieferung und im Endverbrauchergeschäft, aber auch viele Zwischenprodukte für die weiterverarbeitende Industrie. Sie werden in Tankfahrzeugen und Tanksattelzügen transportiert.

Tankfahrzeug auf Straße

Unfallgefahren bestehen bei Undichtigkeiten, die vor allem beim Entladen wirksam werden.

  • Je nach Eigenschaft des Produktes ist die Wirkung  giftig, ätzend und / oder korrosiv.
  • Ist das Produkt entzündbar, kann ein Brand entstehen oder sich verstärken.
  • Bei der Verdampfung brennbarer Flüssigkeiten bilden sich oft explosionsfähiges Gemische aus.
  • Muss das Produkt bei hohen Temperaturen gefahren werden, so kommt es bei unbeabsichtigter Abkühlung im Entladesystem zu Ausflockungen bis Verstopfungen, die zur Freisetzung durch Bersten der Leitungen führen können.
  • Muss das Produkt bei hohen Temperaturen gefahren werden, so werden die chemischen  und physikalischen  Eigenschaften in ihrer Wirkung meist verstärkt.

Zum Be- und Entladen von Tankfahrzeugen gibt es den Schutzleitfaden 310 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, PDF). DGUV Informationen zu "Betanken von Tanks" und zu "Tankfahrzeugen für Kraft- und Brennstoffe" befinden sich in der Erarbeitung. Darüber hinaus sind die örtlichen Arbeitsvorschriften in den Industrieanlagen, Lagern und Raffinerien zu berücksichtigen.

Folgende Situationen führen immer noch zu Unfällen:

1. Restmengen im Ladesystem

Je nach Bauweise und Typ können bei Flüssigkeiten Restmengen des Liefergutes aus dem bordseitigen Entladesystem oder der vorangegangenen Lieferung aus dem empfängerseitigen Entladesystem austreten. Je nach Produkt bestehen über die Gefahrgutkennzeichnung hinausgehende Gefährdungen, z. B. Augengefährdung oder Verstärkung der chemischen Wirkungen durch besondere Temperaturen.

Schutzmaßnahmen können sein:

  • Entladeverfahren optimieren und schulen
  • passende persönliche Schutzausrüstung nach Sicherheitsdatenblatt wählen

2. Nicht passende Kupplungssysteme

Es gibt sehr viele verschiedene Kupplungssysteme. Zur Überbrückung werden verschiedene Adapterstücke angeboten, die im Gebrauch bei nicht 100 % Übereinstimmung wiederum zu neuen Gefährdungen führen. Bei der Auswahl des Kupplungssystems müssen Korrosionseigenschaften des Produkts berücksichtigt werden.

Schutzmaßnahmen können sein:

  • Auswahl geeigneter Adapterstücke nach Kenntnis der Empfangsstelle und der Produkteigenschaften
  • Anwendung unterweisen

3. Störungen an Selbstladestellen

Besondere Vorsicht ist immer dann vonnöten, wenn Anschlussstellen ungewöhnlich schwergängig sind. Werden Verbackungen gewaltsam gelöst, kann es zur schlagartigen Freisetzung des dahinter blockierten Produktes kommen.

Schutzmaßnahmen können sein:

  • Alleinentladestellen nur nach Einweisung nutzen
  • bei Störungen Rücksprache mit Fachkundigen möglichst vor Ort.

4. Pumpsystem

Werden entzündbare Flüssigkeiten umgepumpt, so ist die bordseitige Pumpvorrichtung oft nicht geeignet. Die Druckluft, die ein Kompressor erzeugt, kann über 60 °C warm sein. Somit ist diese Methode nicht für Gefahrgut geeignet, das einen darunter oder nur geringfügig darüber liegenden Flammpunkt hat.

Eine Schutzmaßnahme kann die Wahl eines anderen Entladeverfahrens sein. Ansonsten ist eine Auftragsannahme nicht möglich.

HinweisMerke

Der Flammpunkt eines flüssigen Gefahrgutes bezeichnet die Temperatur, bei dem sich der Dampf über der Flüssigkeit (unter normalem Luftdruck) mit einem Funken entzünden lässt.
Wird Sauerstoff bei dieser Temperatur zugeführt (z. B. Kompressoren mit Druckluft zum Pumpen erreichen 60–70 Grad im Luftgemisch), wird eine Brandentwicklung unterstützt. Unter bestimmten Bedingungen kann ein solches Gas-Luft-Gemisch sogar explodieren.
Wesentlich höher ist die Zündtemperatur eines Gefahrgutes. Das ist die Temperatur, bei der sich die brennbare Substanz in Gegenwart von Sauerstoff ohne eine Zündquelle von selbst entzündet. Die Zündtemperatur lässt sich durch Menge und Oberflächenbeschaffenheit beeinflussen.

Transport in Gefahrgutumschließungen

Bei Nutzfahrzeugen lässt sich eine Unterteilung in Kraftfahrzeug an sich und Aufbauten vornehmen. Bei Massengut dient der Aufbau als Gefahrgutumschließung. Für die Gefahrgutumschließungen selbst gelten die Anforderungen aus Teil 6 ADR, beispielsweise

Bau- und Prüfvorschriften Typ Gefahrgutumschließung (g bestimmte Güter)

Kap. 6.7 ADR

Ortsbewegliche Tanks und UN-Gascontainer mit mehreren Elementen MEGC
g für nicht tiefgekühlte Gase der Klasse 2

Kap. 6.8 ADR

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) aus metallenen Werkstoffen sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
g für flüssige, gasförmige und rieselfähige Produkte

Kap. 6.9 ADR

Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen

Kap. 6.10 ADR

Saug-Druck-Tanks
g für Abfälle

Kap. 6.11 ADR

Schüttgutcontainer

Kap. 6.12 ADR

Umschließungsmittel in MEMU
g für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1

Ist ein Transport eines bestimmten Gefahrgutes in solchen Umschließungen zulässig, so existieren Einträge in den Spalten (10) oder (12) der Tabelle A in Abschnitt 3.2 ADR. In Spalte (14) wird der bei dieser Transportform benötigte zugelassene Fahrzeugtyp genannt.

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