Hautgefährdungen

Viele Hautprobleme lassen sich vermeiden, wenn Hautgefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung angemessen berücksichtigt, geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.

Die Haut ist bei der Arbeit vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Gerade die Haut der Hände ist besonders betroffen. Werden bei kurzfristig hohen, bei langfristigen oder bei sich ständig wiederholenden Belastungen die Beanspruchungsgrenzen und die Regenerationsfähigkeit der Haut überstrapaziert, entstehen Gefährdungen, die zu Hauterkrankungen führen können. Gefährdungen der Haut können durch biologische, chemische, mechanische oder andere physikalische Einwirkungen gegeben sein.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 „Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ definiert, bei welchen beruflichen Tätigkeiten die Haut besonders gefährdet wird.

Hand im Schutzhandschuh greift Gerät

Gefährdungen durch Gefahrstoffe

Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften können beim Kontakt Schäden auf der Haut verursachen. Sie können auch über die Haut in den Körper eindringen und systemische Gesundheitsschäden verursachen. Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen können den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden. Ob beim Hautkontakt zu Stoffen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechnet werden muss, ergibt sich bereits aus der Kennzeichnung (H-Sätze).

Irritierende und ätzende Stoffe können zu Hautschädigungen führen. Diese Stoffe werden gekennzeichnet mit

  • H 314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden oder
  • H 315 Verursacht Hautreizungen oder
  • EUH 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen

Hautresorptive Stoffe können über die Haut aufgenommen werden und Organerkrankungen verursachen. Diese Stoffe werden gekennzeichnet mit

  • H 310 Lebensgefahr bei Hautkontakt oder
  • H 311 Giftig bei Hautkontakt oder
  • H 312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt

Hautsensibilisierende Stoffe können Allergien auslösen. Diese Stoffe werden gekennzeichnet mit

  • H 317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

Gefährdung durch Feuchtarbeit

Arbeiten in feuchtem Milieu, die auch als „Feuchtarbeit“ bezeichnet werden, können zu erheblichen Hautschäden führen. Feuchtarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit im feuchten Milieu arbeiten oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv Hände reinigen bzw. desinfizieren. Ein erheblicher Teil der Arbeitszeit bedeutet, dass die Tätigkeiten regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich ausgeführt werden.

Physikalische Gefährdungen

Hitze oder Kälte kann zu unmittelbaren Hautschäden wie Verbrennung oder Erfrierungen führen. Strahlen (UV-, IR-, Laser-, Röntgen-, radioaktive Strahlung) können akute Erkrankungsbilder wie Sonnenbrand oder chronische Erkrankungsbilder wie Hautkrebs verursachen.

Biologische Gefährdungen

Der Hautkontakt bei gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wie Bakterien, Pilzen, Viren oder Parasiten kann bei kleinen Verletzungen der Hautoberfläche zu Infektionen führen. Daneben sind toxische und allergisierende Reaktionen möglich.

Schutzhandschuhe

Schutzhandschuhe gehören zur persönlichen Schutzausrüstung und sind immer dann auszuwählen, wenn nach Substitutionsprüfung, technischen und organisatorischen Maßnahmen ein Restrisiko verbleibt. Gemäß der Gefährdungsbeurteilung sind je nach vorliegender Gefährdung und Arbeitsverfahren die geeigneten Schutzhandschuhe auszuwählen.

Grundlegende Informationen zur Anwendung, Auswahl und die Benutzung von Schutzhandschuhen, den Handschuhmaterialien, der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung sowie den durchzuführenden Unterweisungen finden Sie in der DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen.

Bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen sollten sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Expertisen berücksichtigt werden. Weitere Informationen zu geeigneten Handschuhmaterialien sind beispielsweise über die Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten oder Gefahrstoffinformationssysteme GESTIS der DGUV, GisChem der BG RCI und BGHM oder WINGIS-online der BG BAU zu finden.

Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel

Ergänzend zur persönlichen Schutzausrüstung oder wenn z. B. das Tragen von Schutzhandschuhen nicht möglich ist, müssen auf den schädigenden Stoff abgestimmte Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung gestellt und benutzt werden. Ein auf die spezielle Hautgefährdung wirksam abgestimmter Hautschutz vollzieht sich in drei Stufen:

1. spezieller Hautschutz vor und während der Arbeit

Benutzen Sie vorbeugend geeignete Hautschutzcremes vor hautbelastenden Tätigkeiten und nach dem Händewaschen während der Arbeitszeit. Diese Produkte unterstützen die Barrierefunktion Ihrer Haut und beugen Schädigung vor. Wählen Sie Produkte möglichst ohne Duft- und Konservierungsstoffe. Diese Zusatzstoffe können die Haut reizen und Allergien hervorrufen.

2. schonende Hautreinigung nach Arbeitsende und vor den Pausen

Durch die Hautreinigung sollen schädigende oder störende Verschmutzungen von der Haut entfernt werden. Bei der Auswahl eines Hautreinigungsproduktes ist daher eine möglichst effektive Reinigung bei größtmöglicher Schonung und Hautverträglichkeit das wichtigste Kriterium. Verwenden Sie eine pH-hautneutrale Waschlotion (pH 5,5). Sie erhält den natürlichen pH-Wert der Haut. Die gemeinschaftliche Verwendung von Stückseife ist aus hygienischen Gründen nicht zu empfehlen. Bei starken Verschmutzungen der Hände können Hautreinigungsmittel mit sogenannten Abrasiva – Reibekörpern – eingesetzt werden. Produkte mit scharfkantigen Reibemitteln (Sand o. ä.) sind keinesfalls zu verwenden, da sie zu Mikroverletzungen der Haut führen.

3. Hautpflege nach Arbeitsende

Hautpflegemittel sollen nach Arbeitsende und nach der Hautreinigung die Regeneration der Haut unterstützen, indem ihr wieder ausreichend Fett und Feuchtigkeit zugeführt werden. Wählen Sie auch hierbei Produkte möglichst Produkte ohne Duft- und Konservierungsstoffe. Diese Zusatzstoffe können die Haut reizen und Allergien hervorrufen. Es ist empfehlenswert, die Hautpflege auch außerhalb des beruflichen Alltags fortzusetzen.

Das Benutzen von Schutzhandschuhen entbindet nicht von der Durchführung begleitender Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen.

Weitere Informationen zur  Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln finden Sie in der DGUV Information 212-017 - Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln.

Das Hautarztverfahren

Treten bei Beschäftigten Hautveränderungen auf, sollte eine Ärztin oder ein Arzt, möglichst Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt oder Hautärztin bzw. Hautarzt, aufgesucht werden, der bei begründetem Verdacht das berufsgenossenschaftliche Hautarztverfahren einleitet.

Dieses Verfahren haben die Berufsgenossenschaften zur Früherkennung beruflich bedingter Hauterkrankungen eingeführt. Beginnende Hauterkrankungen werden so in der Frühphase erkannt. Durch ein abgestimmtes Konzept von Heilbehandlung und optimiertem persönlichen Hautschutz soll Schlimmeres verhindert werden. Ziel ist, die Auswirkungen der Hauterkrankung so gering wie möglich zu halten und einen Verbleib des Beschäftigten im bisherigen Beruf sicherzustellen.

Weitere Informationen zum Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen finden Sie in der DGUV Information 250-005 – Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge für bestimmte hautgefährdende Tätigkeiten sind im Anhang Teil 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgeführt. Im Anhang Teil 1 der Verordnung werden folgende Anlässe für Pflichtvorsorge bei hautgefährdender Tätigkeit aufgeführt:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Pflicht bei Feuchtarbeit von mehr als vier Stunden pro Tag Pflichtuntersuchungen (d. h. die Durchführung ist Voraussetzung für die weitere Tätigkeit), für Feuchtarbeit zwischen zwei und vier Stunden ist sie den Beschäftigten anzubieten.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge ist weiterhin bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden, sensibilisierenden sowie hautresorptiven Stoffen je nach Ausmaß und Dauer der Einwirkung anzubieten oder zu veranlassen.

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