Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Umgang mit Gefahrstoffen
Trotz technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen kann die Gefahr möglicher Gesundheitsschäden oder Erkrankungen bei bestimmten Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden.
Grundlage einer angemessenen arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Im Anhang der ArbMedVV sind alle Vorsorgeanlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorgen aufgeführt. Kriterien, wann eine solche Vorsorge von der Unternehmerin oder dem Unternehmer angeboten werden muss, sind dort beschrieben. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird unterschieden nach:
- Pflichtvorsorge: Sie muss veranlasst werden, wenn Beschäftigte besonders gefährdende Tätigkeiten ausüben und ist Voraussetzung für die Beschäftigung. Damit ist der Beschäftigte gezwungen, an der Pflichtvorsorge teilzunehmen. Sie muss vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit erfolgen.
- Angebotsvorsorge: Sie muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden. Die Teilnahme ist für den Beschäftigten freiwillig.
- Wunschvorsorge: Diese muss der Arbeitgeber ermöglichen, wenn der Beschäftigte danach verlangt. Der Anspruch besteht nicht, wenn nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nicht mit Gesundheitsschäden durch die Arbeit zu rechnen ist.
Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Zu beachten ist, dass nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längerer Latenzzeit Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten ist. Die Anlässe für nachgehende Vorsorge sind im Anhang Teil 1 Absatz 3 der ArbMedVV aufgeführt, beispielsweise Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Gefahrstoffen oder Gemischen, die als krebserzeugend oder keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.
Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Unternehmer oder die Unternehmerin diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern die Beschäftigten einwilligen.
Hierfür haben die Unfallversicherungsträger zentrale Dienste eingerichtet, die sicherstellen, dass Beschäftigten und ehemals Beschäftigten nach Ausscheiden auch weiterhin Arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten wird.
Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN)
Durch den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (kurz ODIN) stellen die Unfallversicherungsträger sicher, dass auch nach dem Ausscheiden aus einer Tätigkeit mit krebserzeugenden bzw. erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten wird.
Weitere Informationen über ODIN, nachgehende Vorsorge und das Meldeverfahren finden Sie unter www.odin-info.de.
Gesundheitsvorsorge (GVS)
Die Gesundheitsvorsorge (kurz GVS) ist bestehende Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Aufgabe der GVS ist es, arbeitsmedizinische Vorsorg von Personen zu organisieren, die während ihrer beruflichen Tätigkeit asbest-, keramikfaserhaltigem Staub oder quarzhaltigen Stäuben ausgesetzt waren oder gegenwärtig noch sind. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch. Wenn erforderlich, folgt eine Untersuchung der Atmungs- und Kreislauforgane, eine Lungenfunktionsprüfung und die Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Kosten der Vorsorge (Beratung/Untersuchung) trägt der Unfallversicherungsträger. Ebenfalls werden anfallende Reisekosten und ein eventueller Verdienstausfall erstattet.
Weitere Informationen über GVS, nachgehende Vorsorge und das Meldeverfahren finden Sie unter gvs.bgetem.de.
Tipp:
Artikelaktionen