STOP-Prinzip
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen
Sofern sich durch die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen stattfindet und eine Gefährdung besteht, sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:
- Substitution: Prüfung, ob Gefahrstoffe durch weniger kritische Substanzen ersetzt werden können
- Technische Schutzmaßnahmen: z. B. Kapselung von Maschinen, technische Lüftung, Absaugung
- Organisatorische Maßnahmen: möglichst vollständige Beseitigung verbleibender Restgefährdungen (z. B. durch Unterweisung, Festlegung von Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung, Hautschutz nach Hautschutzplan, Arbeitsplatzrotation)
- Persönliche Maßnahmen: z. B. Schutzkleidung, Schutzbrille bei dann noch verbleibenden Gefährdungen
Bei der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung sind neben den betroffenen Beschäftigten auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt einzubeziehen. So sind z. B. nicht alle Handschuharten für jeden Gefahrstoff gleichermaßen geeignet, z. T. besteht nur eine sehr begrenzte Widerstandsfähigkeit gegenüber bestimmten Gefahrstoffen wie z. B. Lösemitteln.
Zu beachten ist, dass der Einsatz belastender persönlicher Schutzausrüstung keine ständige Maßnahme sein darf, sondern nur zeitlich begrenzt, z. B. für Reinigungsarbeiten, erfolgt.
Die TRGS 500 beschreibt Schutzmaßnahmen gegen Schädigungen durch Gefahrstoffe. Sie vertieft die Regelungen der Gefahrstoffverordnung.
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