Einstufung und Kennzeichnung

In verschiedenen Branchen der BG Verkehr werden gefährliche Stoffe und Gemische eingesetzt und verwendet. Erste Hinweise darauf, dass es sich dabei um Gefahrstoffe handelt, welche gefährlichen Eigenschaften diese besitzen, welche Gefahren auftreten können und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, erhält der Anwender aus der Einstufung und der Kennzeichnung.

Behälter mit Gefahrstoffsymbolen

Einheitliche europaweite Regelungen für gefährliche Stoffe und Gemische

Gefährliche Stoffe und Gemische am Arbeitsplatz müssen korrekt eingestuft und gekennzeichnet sein. Die Regelungen dazu finden sich in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der sogenannten CLP-Verordnung. Mit dieser Verordnung werden für alle Mitgliedsstaaten einheitliche Maßstäbe zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vorgegeben. Sie beruht auf dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS) und soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten.

Kernstück der CLP-Verordnung ist der Anhang I, in dem die Kriterien zur Einstufung in die Gefahrenklassen sowie die zu verwendeten Kennzeichnungselemente definiert werden.

Einstufung und Kennzeichnung nach GHS

Das Globale Harmonisierte System (GHS) beinhaltet harmonisierte Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische. Grundsätzlich gibt es für eine weltweite einheitliche Gefahrenkommunikation harmonisierte Kennzeichnungselemente. Folgende Hauptelemente sind festgelegt:

Gefahrenklassen geben die Art der physikalischen Gefahr, die Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gefahr für die Umwelt für chemische Stoffe und Gemische wieder. Nach GHS sind die Gefahrenklassen in Gefahrenkategorien unterteilt, die nach der Schwere der Gefahr abgestuft sind.

Gefahrenpiktogramme sind rotumrandete Rauten mit schwarzem Symbol auf weißem Grund. Die Symbole in der Raute weisen auf die Hauptgefahren der Chemikalie hin. Die Gefahrenpiktogramme sind in Anhang V gelistet.

Nach CLP-Verordnung wird auf dem Etikett zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen ein Signalwort angegeben. Dieses richtet sich nach der Schwere der Gefahr und soll auf den ersten Blick die potenzielle Gefährdung signalisieren. Die Signalwörter lauten "Gefahr" oder "Achtung". „Gefahr“ kennzeichnet schwerwiegende Gefährdungen. „Achtung“ wird bei Kategorien mit geringeren Gefährdungen verwendet.

Gefahrenhinweise beschreiben die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung. Sie setzen sich aus dem Buchstaben H und einer dreistelligen Zahl zusammen. Der Buchstabe H steht für "hazard" (Gefahr). Die Zahl beginnt mit der Ziffer 2, 3 oder 4, wobei 2 für einen Gefahrenhinweis einer physikalischen, 3 für eine Gesundheits- und 4 für eine Umweltgefahr steht.

Sicherheitshinweise beschreiben die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen. Sie setzen sich aus dem Buchstaben P und einer dreistelligen Zahl zusammen. Der Buchstabe P steht für "precautionary" (Vorsorge). Beginnt die Zahl mit der Ziffer 1, gibt der Sicherheitshinweis allgemeine Informationen, mit der Ziffer 2 Vorsorgemaßnahmen, mit 3 Empfehlungen, mit 4 Lagerhinweise und mit 5 Informationen zur Entsorgung wieder. Die zwei letzten Ziffern sind fortlaufend und identifizieren letztendlich den Sicherheitshinweis.

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