Expositionsverzeichnis

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 14 GefStoffV muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unter anderem ermitteln, ob für Tätigkeiten mit krebserzeugenden und/oder keimzellmutagenen Stoffen ein Verzeichnis über die gefährdeten Beschäftigten (Expositionsverzeichnis) zu erstellen ist. Die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 410 konkretisiert die Pflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und gibt Hilfestellung für die Umsetzung im Betrieb.

Registerkarten

Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B

Die Gefahrstoffverordnung enthält seit 2005 im § 14 die Verpflichtung, dass Betriebe ein Verzeichnis über die durch krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe gefährdeten Beschäftigten zu führen haben (Dokumentationspflicht). Es muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und 40 Jahre aufbewahrt werden (Archivierungspflicht). Beschäftigten sind beim Ausscheiden aus dem Betrieb die sie betreffenden Auszüge aus dem Verzeichnis auszuhändigen (Aushändigungspflicht). Ziel ist es, die verpflichtend zu erhebenden Expositionsdaten personenbezogen langfristig zu speichern, um auch nach Ablauf der meist sehr langen Latenzzeiten mögliche Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz und aufgetretener Erkrankung zu erkennen.

Die TRGS 410 konkretisiert die Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und gibt Hilfestellung für die Umsetzung im Betrieb. Danach hat das Unternehmen ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B ausüben und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit besteht. Die TRGS 410 finden Sie auf der Website der BAuA.

Hilfestellung für die Unternehmen

"Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- einschließlich der Aushändigungspflicht nach Absatz 3 Nummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Dafür übergibt der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Unfallversicherungsträger händigt der betroffenen Person auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den sie betreffenden Angaben aus." (§ 14, Abs. 4 GefStoffV)

Seit März 2015 kann hierfür die Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber Krebsstoffen exponierter Beschäftigter – Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) – genutzt werden. Die ZED ist ein Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) an Unternehmen, damit diese ihre Verpflichtungen zur Aufbewahrung und Aushändigung nach der Gefahrstoffverordnung erfüllen können. Unternehmen können ihre Daten über ein Internetportal in die ZED übertragen und dort verwalten, entweder im Dialog oder durch Upload von im Unternehmen vorhandenen Dateien. Die Daten werden in dieser Datenbank von der DGUV treuhänderisch verwahrt.

Die ZED bietet zudem die Möglichkeit, Meldeverpflichtungen nach der Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) nachzukommen: Beschäftigte können an den Organisationsdienst für Nachgehende Vorsorge (ODIN) und zur Gesundheitsvorsorge (GVS) gemeldet werden.

Wenn Sie als Unternehmen die ZED nutzen wollen, können Sie sich unter folgendem Link registrieren lassen und damit arbeiten: zed.dguv.de

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