Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen

Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, und es müssen entsprechende notwendige Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Betriebsanweisungen und Unterweisungen sind zwei grundlegende Instrumente des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, um diese Informationen an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weiterzugeben.

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen umfasst die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz einschließlich der Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen.

Chef und Mitarbeiter diskutieren mit Blick auf ein Tablet

Die Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in folgende Schritte:

  1. Stoffe, Gemische und sonstige Gefährdungsfaktoren erfassen
  2. Informationsermittlung nach festgelegten Kriterien
  3. Bewertung der Gefährdungen (inhalativ, dermal, physikalisch-chemisch; jeweils unabhängig voneinander)
  4. Prüfung auf Substitutionsmöglichkeiten
  5. Festlegung und Durchführung notwendiger Schutzmaßnahmen
  6. Dokumentation
  7. Wirksamkeitskontrolle

Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV. Sie bindet die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein. In der Anlage finden Sie einen Vorschlag für eine Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und eine Checkliste zur Anwendung mitgelieferter Gefährdungsbeurteilungen nach § 7 Abs. 7 GefStoffV.

Mit dem GESTIS-Stoffenmanager® stellt das Institut für Arbeitsschutz (IFA) ein Instrument zur Verfügung, das bei der Gefährdungsbeurteilung Unterstützung leisten kann.

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen, ist zu dokumentieren und darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Der DGUV Grundsatz 313-003 beschreibt die Grundanforderungen an spezifische Fortbildungs­maßnahmen als Bestandteil der „Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbe­urteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“.

Erstellung von Betriebsanweisungen

Für das Unternehmen ist es verpflichtend, die bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln in einer arbeitsbereichs- und stoffbezogenen Betriebsanweisung festzulegen. Diese Betriebsanweisung wird in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst und an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt gemacht. In die Betriebsanweisung gehören auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe. Auch ist auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle hinzuweisen.

Unterweisung der Beschäftigten

Eine gute Betriebsanweisung ist die beste Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten, deren Durchführung sowohl das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung als auch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) fordern.

Laut § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss ein Unternehmen sicherstellen, dass seine Beschäftigten „anhand der Betriebsanweisung […] über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.“

Die Unterweisung muss regelmäßig (mindestens jährlich) stattfinden, darüber hinaus anlassbezogen, z. B. bei der Einführung neuer Stoffe, Gemische oder Arbeitsverfahren.

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