Alkohol, Drogen, Medikamente

In der gesamten Arbeitswelt wie auch im Straßenverkehr geht es darum, Menschenleben nicht zu gefährden. Fahrerinnen und Fahrer haben hier eine ganz besondere Verantwortung für sich und Dritte. Selbst wenn es nicht zu einem Unfall kommt, kann die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten und damit Ihre Existenzgrundlage vernichten.

Fahrer öffnet Medikamentenschachtel hinterm Steuer

Alkohol

Wer alkoholisiert zur Arbeit erscheint oder gar ein Fahrzeug führt, setzt sich selbst und andere durch seine verminderte Leistungsfähigkeit einer erhöhten Unfallgefahr aus.

Eine Lösung, wie Fahrten unter Alkoholeinfluss verhindert werden können, ist der Einsatz von so genannten Alkohol-Interlocks. Das sind Atemalkohol-Messgeräte, die im Fahrerhaus angebracht und mit einer Wegfahrsperre verbunden werden. Nach dem Einschalten der Zündung fordert das Gerät zu einer Atemprobe auf. Ist der Fahrer oder die Fahrerin nüchtern, schaltet das Interlock den Anlasser frei – wird ein unzulässiger Alkoholwert im Atem gemessen, kann der Motor nicht gestartet werden. Der Einbau dieser Geräte ist in fast allen Pkw, Lkw und auch bei Gabelstapler aller gängigen Hersteller möglich.

Drogen

Die Wirkung von Rauschmitteln ist zwar im Detail unterschiedlich, läuft aber immer auf folgende Merkmale hinaus: Enthemmung, verringerte Reaktionszeiten, Wahrnehmungsstörungen, Tunnelblick – was eine sichere Teilnahme vor allem am Straßenverkehr ausschließt. Dabei gibt es keinen Schwellenwert, d. h., wer unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen, bis hin zum Führerscheinentzug.

Unterweisungskarte A4: Alkohol, Drogen, Medikamente

Informationen zum Thema Cannabis am Arbeitsplatz

Informationen für Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr zu den Auswirkungen des Cannabisgesetzes

Cannabis: Klare Regeln für den Arbeitsplatz

Cannabis-Konsum: Klare Regeln im Betrieb vereinbaren ("Kein Joint im Job!")

FAQ zur Betriebsärztlichen Betreuung von Unternehmen unter den Aspekten der Cannabis-Teil-Legalisierung 2024

Bitte weisen Sie den Unternehmer bzw. die Unternehmerin auf die Möglichkeiten hin,

  • den Cannabiskonsum vor und während der Arbeitszeit sowie
  • das Mitbringen oder Weitergeben von Cannabisprodukten auf dem Betriebsgelände

rechtskräftig zu untersagen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Informationen für Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr zu den Auswirkungen des Cannabisgesetzes.

Prüfen Sie gemeinsam mit dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin, welche betrieblichen Vereinbarungen bisher für Rauschmittel bzw. auffällige Beschäftigte durch Rauschmittel getroffen wurden und gegebenenfalls ergänzt werden müssen: Gibt es eine betriebliche Suchtvereinbarung einschließlich eines Workflows für den Umgang mit auffälligen Beschäftigten? Ist in dieser Suchtvereinbarung nur von Alkohol die Rede oder auch von anderen Rauschmitteln wie zum Beispiel Cannabis?

Vermutlich gibt es unter den Beschäftigten der Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr sowie allgemein in der Bevölkerung noch offene Fragen und Kenntnislücken rund um das Thema Cannabis und dessen Gefahren beim Konsum. Vielleicht haben Sie als Betriebsarzt bzw. als Betriebsärztin die Möglichkeit, eine Informationskampagne in dem betreuten Betrieb zu starten oder einen Schwerpunkt an einem Gesundheitstag zu setzen? Nicht nur die DGUV und die BG Verkehr bieten Informationsmaterialien (siehe FAQ "Welche Informationsmaterialien rund um das Thema Cannabis-Konsum stellt die BG Verkehr zur Verfügung?"). Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält Plakate, Flyer und Broschüren sowie zahlreiches Videomaterial zu Cannabis kostenlos bereit.

Prinzipiell ändert sich an den Anlässen und an den DGUV Empfehlungen zu Eignungsbeurteilungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nichts.

Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit sind bereits seit langem in den Empfehlungen thematisch verankert. Verändert hat sich lediglich die grundsätzliche Bewertung von Cannabiskonsum: Cannabis darf nun analog zu Alkohol in Grenzen konsumiert werden, ein chronischer Missbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit schließt jedoch eine Fahreignung aus. Ausgenommen von der begrenzten Zulässigkeit des Cannabiskonsums sind aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zahlreiche berufliche Fahrtätigkeiten mit besonderer Verantwortung, wie Personenbeförderung oder Gefahrguttransporte, für die weiterhin – wiederum analog zum Alkohol – eine „Null-Toleranz“ gilt.

Ebenso gilt weiterhin: Jede Person, die akut in ihrer Fahrtüchtigkeit durch Alkohol- oder Drogenkonsum eingeschränkt ist, darf sich nicht ans Steuer setzen.

Der Durchführung von Drogenscreenings in der betrieblichen Eignungsbeurteilung sind enge rechtliche Grenzen gesetzt (siehe DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“). Überall dort, wo bereits die Durchführung von Drogenscreenings wirksam etabliert ist, stellt sich die Frage nicht. Dies gilt in erster Linie für Fahr- und Steuertätigkeiten mit besonderen Rechtsvorschriften (siehe FAQ „Ergeben sich durch die Teil-Legalisierung Änderungen in der Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer-und Überwachungstätigkeiten?)

Wer als Unternehmer an anderer Stelle die Durchführung von Drogenscreenings neu einführen möchte, muss dies rechtfertigen. Denn ein Drogenscreening stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten dar und muss daher mit den schutzwürdigen Belangen anderer, etwa des Unternehmers, abgewogen werden. Die bloße Befürchtung, durch die Teil-Legalisierung könnte sich der Cannabiskonsum von Beschäftigten verstärken, wird vermutlich an dieser Stelle als zulässige Rechtfertigung nicht ausreichen.

Darüber hinaus lässt ein aktueller Urin-oder Blutbefund in Bezug auf Alkohol oder Drogen für sich allein keinen Rückschluss auf die generelle Fahreignung zu.

Auch hier gelten die Ausführungen der FAQ „Sollten zukünftig sämtliche Fahreignungsbeurteilungen ein Drogenscreening beinhalten?“.

Die Teilnahme an punktuellen Drogenkontrollen kann der Unternehmer nur in engen Grenzen und nur auf freiwilliger Basis von seinen Beschäftigten erwarten: Es muss sich um einen konkreten Anlass handeln, zum Beispiel um akute Verhaltensauffälligkeiten, die die sichere Fortsetzung der Tätigkeit infrage stellt. Ein anderer Anlass könnte ein zurückliegender Suchtmittelmissbrauch einer beschäftigen Person darstellen, mit der deshalb stichprobenartige Drogenkontrollen als Auflage für die Fortsetzung der Fahrtätigkeit vereinbart worden sind.

Sofern die Gefährdung sorgfältig beurteilt wurde, die Erfordernis für die Sicherheit der übrigen Beschäftigten oder Dritter aufgrund der gefahrbringenden Tätigkeit nachvollziehbar begründet ist, die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird und zum Beispiel entsprechende Betriebsvereinbarungen geschlossen wurden, können auch anlasslose Kontrollen zulässig sein.

In Anbetracht des Auftrags der ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge (AMR 3.3) ist die Berücksichtigung der psychischen Gesundheit und damit auch des Suchtmittelkonsums elementarer Bestandteil einer jeden Vorsorge. Vor allem bei Hinweisen auf Cannabiskonsum können Sie als Betriebsarzt oder Betriebsärztin im Beratungsgespräch die Gelegenheit nutzen, einen verantwortungsvollen Umgang und die Grenze zum Missbrauch bzw. zum Suchtverhalten zu thematisieren. Informationsmaterialien, die sich auch zur Weitergabe an die Beschäftigten eigenen, stellen die BG Verkehr (siehe FAQ „Welche Informationsmaterialien rund um das Thema Cannabis-Konsum stellt die BG Verkehr zur Verfügung?“), aber auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung.

Ideal wäre eine wie in der ArbMedVV vorgesehene betriebsbezogene jährliche Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen, hier mit Blick auf das Cannabiskonsumverhalten der Beschäftigten. Daraus könnten sich z. B. der Bedarf einer betrieblichen Informationskampagne oder einer Schulung von Führungskräften zu Rauschmittelauffälligkeiten ergeben.

Menschen mit medizinisch verordneter Cannabis-Therapie sind in der Regel schwer krank. Sollte sich trotzdem die Frage einer Fahreignung bzw. Fahrtauglichkeit stellen, ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich gilt wie bei allen Arzneimitteln, die die Fahrtauglichkeit einschränken können, dass in der Initialphase und in der Phase einer Dosisänderung keine Fahreignung besteht (Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, 2022, Seite 80/81).

Gemäß § 4a und Abschnitt N §§ 44-45 (Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln) der Arzneimittelrichtlinie ist der verordnende Arzt oder die verordnende Ärztin verpflichtet, die Therapie mit Cannabis-Arzneimitteln in den ersten 3 Monaten engmaschig, danach in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Die Beurteilung der Fahreignung wird sich also vorrangig als Aufgabe an den verordneten Arzt bzw. die verordnete Ärztin stellen, da eine tiefergehende Kenntnis der zugrundeliegenden Symptomatik und Beeinflussung der Symptomatik durch die Cannabis-Arzneimittel notwendig ist.

Die Beurteilung einer tagesaktuellen Fahrtauglichkeit hingegen wird nach Bejahung der grundsätzlichen Fahreignung vom Beschäftigten selbst getroffen. An dieser Stelle können Sie als betreuender Betriebsarzt oder betreuende Betriebsärztin beratend unterstützen.

Beschäftigte, für die eine "Null-Toleranz" gilt (siehe FAQ „Ergeben sich durch die Teil-Legalisierung Änderungen in der Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer-und Überwachungstätigkeiten?“), können unter der Therapie mit medizinischen Cannabis-Produkten ihre Fahrtätigkeit nicht ausüben.

Medikamente

Wer Medikamente einnimmt – ob ärztlich verschrieben oder nicht –, sollte genau prüfen, ob diese die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Besondere Vorsicht geboten ist zum Beispiel bei Benzodiazepinen, älteren Antihistaminika, einigen Antidepressiva und Opiaten. In Kombination mit Alkohol kann sich diese unerwünschte Wirkung noch verstärken.

Ansatzmöglichkeiten

Es ist nicht einfach, als Unternehmerin oder Unternehmer, Beschäftigte auf eine mögliche Suchterkrankung anzusprechen. Erfahrungen zeigen aber, dass Suchtkranke am ehesten bereit sind, eine Therapie anzutreten, wenn es zu Problemen am Arbeitsplatz kommt. Das unterstreicht die Bedeutung auch Ihres Betriebes bei der Lösung eines Suchtproblems. Ignorieren von Suchterkrankungen hilft den Betroffenen nicht weiter.

Was können Verantwortliche bei Anzeichen tun?

  • Reden Sie mit der betroffenen Person – je früher desto besser. Bieten Sie Hilfe an, unter Umständen auch mehrfach. Zeigen Sie aber auch Konsequenzen auf und halten Sie diese erforderlichenfalls ein.
  • Ist ein Mitarbeitender nicht in der Lage, die Arbeit gefahrlos auszuüben, sorgen Sie dafür, dass die Person nach Hause gebracht wird – Sie dürfen sie nicht unbegleitet nach Hause schicken!
  • Ziehen Sie möglichst weitere Personen hinzu. Das können vor allem die Arbeitnehmervertretung, z. B. Betriebs- oder Personalrat, Ihre Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt, weitere Vorgesetzte oder eine Vertrauensperson sein. Alternativ bieten sich auch außerbetriebliche Beratungsstellen an.

Was kann im Unternehmen im Vorfeld getan werden?

  • Legen Sie mit Hilfe einer Betriebsvereinbarung betriebsspezifische Regelungen im Umgang mit Alkohol, Drogen und Medikamenten fest, um eine klare Rechtsgrundlage für alle Beteiligten zu schaffen.
  • Bieten Sie Informationen zum Thema "Alkohol, Drogen, Medikamente" im Rahmen von Unterweisungen an.
  • Achten Sie in Ihrem Unternehmen auf Hinweise zu Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum, z. B. leere Flaschen.

InfoTipp

Unabhängig von betrieblichen Hilfestellungen gibt es mittlerweile ein vielfältiges Angebot von Hilfs- und Beratungsstellen für Betroffene sowie Informationen und Unterstützung für Betriebe, z. B. von den Krankenkassen oder unabhängigen Institutionen, wie der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V., den Anonymen Alkoholikern oder auch regionalen Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen.

Artikelaktionen