Sollten zukünftig sämtliche Fahreignungsbeurteilungen ein Drogenscreening beinhalten?

Der Durchführung von Drogenscreenings in der betrieblichen Eignungsbeurteilung sind enge rechtliche Grenzen gesetzt (siehe DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“). Überall dort, wo bereits die Durchführung von Drogenscreenings wirksam etabliert ist, stellt sich die Frage nicht. Dies gilt in erster Linie für Fahr- und Steuertätigkeiten mit besonderen Rechtsvorschriften (siehe FAQ „Ergeben sich durch die Teil-Legalisierung Änderungen in der Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer-und Überwachungstätigkeiten?)

Wer als Unternehmer an anderer Stelle die Durchführung von Drogenscreenings neu einführen möchte, muss dies rechtfertigen. Denn ein Drogenscreening stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten dar und muss daher mit den schutzwürdigen Belangen anderer, etwa des Unternehmers, abgewogen werden. Die bloße Befürchtung, durch die Teil-Legalisierung könnte sich der Cannabiskonsum von Beschäftigten verstärken, wird vermutlich an dieser Stelle als zulässige Rechtfertigung nicht ausreichen.

Darüber hinaus lässt ein aktueller Urin-oder Blutbefund in Bezug auf Alkohol oder Drogen für sich allein keinen Rückschluss auf die generelle Fahreignung zu.

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