Ergeben sich durch die Teil-Legalisierung Änderungen in der Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer-und Überwachungstätigkeiten?
Prinzipiell ändert sich an den Anlässen und an den DGUV Empfehlungen zu Eignungsbeurteilungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nichts.
Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit sind bereits seit langem in den Empfehlungen thematisch verankert. Verändert hat sich lediglich die grundsätzliche Bewertung von Cannabiskonsum: Cannabis darf nun analog zu Alkohol in Grenzen konsumiert werden, ein chronischer Missbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit schließt jedoch eine Fahreignung aus. Ausgenommen von der begrenzten Zulässigkeit des Cannabiskonsums sind aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zahlreiche berufliche Fahrtätigkeiten mit besonderer Verantwortung, wie Personenbeförderung oder Gefahrguttransporte, für die weiterhin – wiederum analog zum Alkohol – eine „Null-Toleranz“ gilt.
Ebenso gilt weiterhin: Jede Person, die akut in ihrer Fahrtüchtigkeit durch Alkohol- oder Drogenkonsum eingeschränkt ist, darf sich nicht ans Steuer setzen.
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