Vorschriften, Grenzwerte und Maßnahmen

Laut Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Welche Regeln gelten in Bezug auf Vibrationen?

Erklärsituation am Computer

Zum Schutz vor den Auswirkungen schädlicher Schwingungseinwirkungen am Arbeitsplatz sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Auslöse- und Grenzwerte festgelegt:

Hand-Arm-Vibrationen (HAV)
Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2
Expositionsgrenzwert A(8) = 5,0 m/s2
Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2
Expositionsgrenzwert

A(8) = 0,8 m/s2 für z-Richtung (vertikal)
A(8) = 1,15 m/s2 für xy-Richtung (horizontal)

Grundsätzlich sind Schwingungseinwirkungen am Arbeitsplatz – unabhängig von der Stärke – zu vermeiden oder zumindest so weit wie möglich zu reduzieren (Minimierungsgebot). Bei Überschreiten der Auslösewerte sind Maßnahmen nach dem Stand der Technik erforderlich.

Erforderliche Maßnahmen bei Erreichen des Auslösewertes:

  • Beschäftigte über die Schwingungseinwirkung und die Gefahren durch Vibrationen unterweisen

Erforderliche Maßnahmen bei Überschreiten des Auslösewertes:

  • Programm zur Minderung der Schwingungsbelastung aufstellen und durchführen
  • arbeitsmedizinische Vorsorge (G46) den Beschäftigten anbieten
    allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

Erforderliche Maßnahmen bei Erreichen des Expositionsgrenzwertes:

  • regelmäßige Vorsorge (G46) veranlassen

Erforderliche Maßnahmen bei Überschreiten des Expositionsgrenzwertes:

  • Sofortmaßnahmen ergreifen, damit weitere Überschreitungen verhindert werden

Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgedatei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.

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