Vorschriften, Grenzwerte und Maßnahmen
Zum Schutz vor den Auswirkungen schädlicher Schwingungseinwirkungen am Arbeitsplatz sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Auslöse- und Grenzwerte festgelegt:
Auslösewert | A(8) = 2,5 m/s2 |
Expositionsgrenzwert | A(8) = 5,0 m/s2 |
Auslösewert | A(8) = 0,5 m/s2 |
Expositionsgrenzwert |
A(8) = 0,8 m/s2 für z-Richtung (vertikal) |
Grundsätzlich sind Schwingungseinwirkungen am Arbeitsplatz – unabhängig von der Stärke – zu vermeiden oder zumindest so weit wie möglich zu reduzieren (Minimierungsgebot). Bei Überschreiten der Auslösewerte sind Maßnahmen nach dem Stand der Technik erforderlich.
Erforderliche Maßnahmen bei Erreichen des Auslösewertes:
- Beschäftigte über die Schwingungseinwirkung und die Gefahren durch Vibrationen unterweisen
Erforderliche Maßnahmen bei Überschreiten des Auslösewertes:
- Programm zur Minderung der Schwingungsbelastung aufstellen und durchführen
- arbeitsmedizinische Vorsorge (G46) den Beschäftigten anbieten
allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten
Erforderliche Maßnahmen bei Erreichen des Expositionsgrenzwertes:
- regelmäßige Vorsorge (G46) veranlassen
Erforderliche Maßnahmen bei Überschreiten des Expositionsgrenzwertes:
- Sofortmaßnahmen ergreifen, damit weitere Überschreitungen verhindert werden
Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgedatei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.
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