Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Unfallverhütungsvorschriften auf Beamte
Um die bei den Unternehmen der ehemaligen Unfallkasse Post und Telekom nunmehr gemeinsam geltenden Unfallverhütungsvorschriften auch für die dort beschäftigten Beamten anwenden zu können, verfügt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation in Wahrnehmung der Befugnisse einer obersten Dienstbehörde für die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten Beamten (Art. 2 § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 des BUK-Neuordnungsgesetzes vom 19. Oktober 2013):
Zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Nr. 1 des BUK-Neuordnungsgesetzes vom 19. Oktober 2013 sowie zur Konkretisierung und Ergänzung des staatlichen Arbeitsschutzrechtes sind die nachfolgend aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
- "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1)
- "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) der ehemaligen Unfallkasse Post und Telekom vom Januar 2012
- "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschrift 3)
- "Elektromagnetische Felder" (DGUV Vorschrift 15)
- "Wach-und Sicherungsdienste" (DGUV Vorschrift 23)
- "Kassen" (DGUV Vorschrift 25)
- "Bauarbeiten" (DGUV Vorschrift 38)
- "Krane" (DGUV Vorschrift 52)
- "Winden, Hub-und Zuggeräte" (DGUV Vorschrift 54)
- "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68)
- "Fahrzeuge" DGUV (Vorschrift 70)
- "Schienenbahnen" (DGUV Vorschrift 73)
- "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (DGUV Vorschrift 77)
- "Verwendung von Flüssiggas" (DGUV Vorschrift 79)
Ausgenommen sind die Paragraphen für Ordnungswidrigkeiten der aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften.
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Die Genehmigung erfolgte durch das Bundesministerium für Finanzen am 23.11.2018 unter dem Aktenzeichen VIII C2 - 01006/17/10057:001
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