Tipps für die Winterzeit

Der passende Reifen sowie ein eis- und schneefreies Fahrzeug sind Grundvoraussetzungen, um gut durch die kalte Jahreszeit zu kommen.

Die Vorbereitung für eine sichere Fahrt im Winter beginnt bei der Wahl der richtigen Bereifung. Vor jeder Fahrt ist zudem das Entfernen von Eis und Schnee unverzichtbar.

Bereifung im Winter

Bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ müssen geeignete Reifen aufgezogen sein. Und zwar sobald das Fahrzeug bewegt wird. Parkt es den ganzen Winter am Straßenrand, braucht es keine Winterreifen. Das legt die Straßenverkehrs-Ordnung fest (StVO, § 2, Absatz 3a). Geeignet sind Reifen für winterliche Wetterverhältnisse nur dann, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Das ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt (StVZO, § 36 Absatz 4). Die Winterreifenpflicht gilt bei entsprechenden Witterungsverhältnissen bundesweit für alle Kraftfahrzeuge (außer Zweiräder), egal ob sie in Deutschland oder in einem anderen Land zugelassen wurden.

Winterreifen: Regelungen für Nutzfahrzeuge

Auf folgenden Kraftfahrzeugen müssen Winterreifen mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen aufgezogen werden:

  • M2: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen
  • M3: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen
  • N2: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen
  • N3: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen

Besonders deutlich wird der Gesetzgeber bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern: Wer mit einem solchen Fahrzeug unterwegs ist, „muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen“ (§ 2 Absatz 3a Satz 5 StVO).

Eis und Schnee richtig entfernen

Eis oder Schnee dürfen während der Fahrt nicht auf dem Dach liegenbleiben. Das ergibt sich aus § 23 der StVO, der die Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer regelt: „Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.“ Deshalb gehört vor Fahrtantritt unter anderem eine Dach-Kontrolle dazu, egal ob bei Pkw, Bus oder Lkw.

Für das Räumen muss das Unternehmen die geeignete Ausrüstung stellen, beispielsweise eine geeignete Leiter sowie Schneeschieber und Besen. Eine geeignete Lösung – auch für unterwegs – ist zum Beispiel eine mobile Anlegeleiter mit Standpodest und Rückenschutzbügel. Innerbetrieblich ist das Aufstellen von Arbeitsbühnen sinnvoll, von denen aus sich das Lkw-Dach sicher von Schnee befreien lässt. Für diesen Zweck gibt es bundesweit an verschiedenen Rastanlagen entlang der Autobahnen Gerüste.

Eine andere Möglichkeit: Bei freier Ladefläche von innen gegen die Dachplane drücken (zum Beispiel mit einem Besen), um Eis und Wasser zu entfernen. Dabei darf allerdings niemand neben dem Fahrzeug stehen, den das herabfallende Eis treffen könnte.

Bei Planendächern haben sich Luftschläuche zwischen den Spriegeln und Dachplanen bewährt, die sich bei stehenden Fahrzeugen aufblasen lassen. So kann sich dort gar nicht erst Wasser ansammeln, das bei Minustemperaturen zu Eisplatten gefriert. Mit der Lösung entfällt auch jede Absturzgefährdung bei den sonst notwendigen Räumarbeiten.

Auf anderen Teilen des Lkw oder des Anhängers können sich ebenso Schnee und Eis ansammeln, zum Beispiel zwischen den Seitenverkleidungen der Zugmaschine und dem Fahrgestellrahmen. Auch diese Ansammlungen können sich während der Fahrt lösen und herunterfallen. Daher gilt: solche Stellen vor Fahrtantritt kontrollieren und gegebenenfalls reinigen.

Bußgelder

Das Nichtbeachten der Winterreifenpflicht kostet:

  • 60 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister
  • mit Behinderung des Verkehrs: 80 Euro und einen Punkt
  • mit Gefährdung: 100 Euro und einen Punkt
  • bei einem Unfall: 120 Euro und einen Punkt

Übrigens: Auch dem Kfz-Halter oder der -Halterin drohen eine Geldbuße von 75 Euro und ein Punkt, wenn er oder sie das eigene Fahrzeug bei winterlichen Bedingungen ohne Winterreifen auf die Straße lässt.

Wer Eis und Schnee nicht vom Dach räumt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Die Höhe des Bußgeldes kann unterschiedlich ausfallen:

  • 25 Euro, wenn dies bei einer Polizeikontrolle festgestellt wird
  • mit Gefährdung durch herunterfallendes Eis oder Schnee: 80 Euro Bußgeld und ein Punkt
  • bei einem Unfall: bis zu 120 Euro Bußgeld und ein Punkt

Kommen Menschen durch die Eisplatten am Lkw zu Schaden, ist mit einer Strafanzeige und schlimmstenfalls einer Haftstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung zu rechnen. Nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) kann es als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet werden, wenn sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Person zu ermöglichen. Das gilt auch bei Unfällen, die durch herabgefallene Eisplatten verursacht werden. Nach Herabfallen der Eisplatten kann das Liegenlassen auf der Fahrbahn zusätzlich einen Verstoß nach § 32 StVO „Verkehrshindernisse“ bedeuten.

Hinweise bietet der Flyer der BG Verkehr „Runter mit Schnee und Eis“

In Ausgabe 4-2023 des Magazins „SicherheitsProfi“ gibt es eine Doppelseite im Posterformat Tipps zum Fahren im Winter.

Zum Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog

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