Defekte Lithiumbatterien: Neue Gefahrgutregel veröffentlicht
Die BAM-GGR 024 beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport beschädigter oder defekter Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 im Land- und Seeverkehr, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen.
Lithiumbatterien in kritisch-defektem Zustand sind nach Sondervorschrift 376 ADR/RID/ADN und IMDG-Code zu transportieren. Die Kriterien und Anforderungen an die zu verwendende Verpackung sind in P 911 und LP 906 ADR/RID und IMDG-Code vorgegeben.
Die Regelungen der BAM-GGR 024 sind verpflichtend seit dem 1. März 2024 anzuwenden. Bisher durch die BAM erteilte Festlegungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder ihrem Widerruf, heißt es vonseiten der Bundesanstalt.
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