Auffrischungsschulungen: Fünf-Jahres-Frist im Blick behalten

Seit 2021 werden Gefahrgutfahrerinnen und -fahrern mit Basis- beziehungsweise Auffrischungsschulung Unterrichtseinheiten angerechnet, wenn sie die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung absolvieren. Die entsprechende Gefahrgutfahrer-Schulung darf allerdings nicht älter als fünf Jahre sein.

Darauf weist jetzt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ulm aus aktuellem Anlass in ihrem "Newsletter Gefahrgut" hin. Die IHK Ulm teilt darin mit, dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden die Zeit seit der letzten Auffrischungsschulung sehr genau berechnen. Dies führe dazu, dass in Einzelfällen die Auffrischungsschulung nach ADR nicht anerkannt wird, wenn diese länger als fünf Jahre zurückliegt.

Das heißt konkret: Wenn nach dem Abschluss der ADR-Auffrischungsschulung mehr als fünf Jahre vergangen sind, ist die Anrechnung dieser Maßnahme nach § 4 Absatz 4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQV) nicht zulässig.

Die IHK Ulm empfiehlt deshalb allen Logistikverantwortlichen, Fuhrparkleitern und vor allem den betroffenen Fahrzeugführern, dies bei der Terminplanung für die Auffrischungsschulung nach dem ADR zu berücksichtigen, um nicht unnötig zusätzliche Ausbildungstage einplanen zu müssen.

Link zu einem konkreten Praxisbeispiel des BKF Aus- & Weiterbildungs Zentrums Ulm

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