Cannabis-Legalisierung: Verbände warnen vor Folgen
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zu dem Thema ein klares Statement: Cannabis darf – genauso wie Alkohol und andere Drogen – in Arbeitswelt und Bildungseinrichtungen keinen Platz haben. „Am Arbeitsplatz verbietet das Gesetz den Konsum von Cannabis nicht. Das Regelwerk im Arbeitsschutz verpflichtet Beschäftigte jedoch, sich nicht mit Rauschmitteln in einen Zustand zu versetzen, in dem sie sich und andere gefährden können“, sagt Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV.
Um Klarheit zu schaffen, empfehlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen daher, über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz zu untersagen. „In Fragen der betrieblichen Suchtprävention steht die gesetzliche Unfallversicherung Unternehmen und Einrichtungen mit ihren Angeboten zur Seite", so Hussy.
Bereits im November 2023 hatte sich die DGUV positioniert:
"NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung" (PDF, 206 kB)
Debatte um Grenzwert
Der THC-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum markiert aktuell den Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehrsrecht. In der Debatte um einen künftigen Grenzwert werden derzeit höhere Werte vorgeschlagen und diskutiert – nämlich 3,5 ng/ml. Neben dem Auto Club Europa (ACE) unterstützen die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, die Deutsche Verkehrswacht und der TÜV-Verband die Initiative. Bei der Legalisierung eines Rauschmittels sei es dringend notwendig, angemessen über die Auswirkungen zu informieren. Darum appelliert das Bündnis an die Bundesregierung, die begleitende Präventions- und Aufklärungsarbeit schnell auf den Weg zu bringen und auf die Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch den Genuss von Cannabis hinzuweisen.
Einen Anfang macht die Initiative #mehrAchtung. Die neue bundesweite Plakat-Kampagne sagt klar und deutlich: „Don‘t drive high!“. Übersetzt heißt das: Fahr nicht berauscht.
Stimmen der Verbände
Kurt Bodewig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht, betont: „Cannabis ist jetzt ein legales Rauschmittel. Das bedeutet aber nicht, das Fahren unter THC-Einfluss ungefährlich oder erlaubt ist. Wir müssen jetzt klare Signale senden und intensiv über die möglichen Folgen aufklären. Kernbotschaft muss die Notwendigkeit einer strikten Trennung von Drogenkonsum und aktiver Verkehrsteilnahme sein. Nur so senken wir hier das Unfallrisiko. Wer kifft, fährt nicht.“
Jürgen Kopp, Vorsitzender des Geschäftsführenden Vorstandes der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, fügte ergänzend hinzu: „Cannabis wirkt psychoaktiv und schränkt nachweislich die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit von Konsumentinnen und Konsumenten ein. Der Konsum kann auf unterschiedliche Weise das Fahrverhalten beeinflussen.“
Notwendig sei daher „ein klares Bekenntnis zu einer Null-Toleranz-Grenze zumindest bei Fahranfängerinnen und Fahranfängern“, sagte Richard Goebelt, Mitglied der Geschäftsleitung des TÜV-Verbands. Das 2007 eingeführte Alkoholverbot für Fahranfänger habe sich bewährt und sollte als Blaupause bei Cannabis gelten, so Goebelt.
Zur gemeinsamen Position der Verbände
Eine zumindest vorübergehende Regelung gibt es schon für die Binnenschifffahrt. Bisher wurden Vorschriften zu Alkohol und Drogen aus dem Straßenverkehrsrecht zwar gleichlautend in das Recht für die Binnenschifffahrt übertragen, für Schiffsführer bleibt das Fahren mit Cannabis im Blut allerdings vorerst tabu: Ob der neue THC-Grenzwert auch in § 1.02 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und die zugehörige Anlage übernommen wird, ließ das Verkehrsministerium nämlich zunächst offen. Das heißt: Die bisherige Quasi-Null-Toleranz-Grenze gilt bis auf weiteres.
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