Übernachtungspauschale angehoben

Berufskraftfahrer und -fahrerinnen können für Übernachtungen in ihrem Fahrzeug eine Pauschale als Werbungskosten abziehen. Diese hat sich nun im Rahmen des Wachstumschancengesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2024 von ursprünglich acht auf neun Euro erhöht.

Entstehen einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Fahrzeug des Arbeitgebers (oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten) im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug Aufwendungen, kann der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5b EStG). Dazu zählen beispielsweise Gebühren für die Toilettenbenutzung, Reinigung der Schlafkabine oder Park- und Abstellgebühren.

Selbstständige Berufskraftfahrer und -fahrerinnen können die Pauschale ebenfalls nutzen ‒ und zwar als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 10 EStG. Der Vorsteuerabzug ist aus der Pauschale allerdings nicht möglich.

Der Arbeitgeber kann die Übernachtungspauschale nach § 3 Nr. 16 EStG steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. Dazu ist er allerdings nicht verpflichtet, sofern sich nicht aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag etwas anderes ergibt. Erstattet der Arbeitgeber die Pauschale, muss sie der Arbeitnehmer zwar nach § 3c Abs. 1 EStG auf die abzugsfähigen Werbungskosten anrechnen. Dennoch ist die Erstattung für ihn meist lukrativer als der Abzug als Werbungskosten.

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