Lang-Lkw: Höhere Schuld bei unklarer Sichtlage

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart geht von einem Lang-Lkw eine erhöhte Betriebsgefahr aus. In dem Fall war ein Lang-Lkw beim Abbiegen mit einem Pkw zusammengestoßen.

Das war passiert: Der Fahrer eines Lang-Lkw wollte an einer Ampel auf einer zweispurigen Fahrbahn rechts abbiegen. Dabei hielt er sich an eine betriebliche Weisung und ordnete sich mittig auf den beiden Abbiegespuren ein. Dennoch drängelte sich ein Pkw-Fahrer auf die linke Abbiegespur. Beim Abbiegen des Lang-Lkw kam es zur Kollision, da der Auflieger um rund einen Meter nach links ausscherte und dabei die hintere rechte Seite des Pkw beschädigte. Das hatte ein Gutachten ergeben.

Urteil in zweiter Instanz

Die Richter sollten jetzt in zweiter Instanz beurteilen, wer zu welchen Teilen die Haftung für den Unfall zu übernehmen hat. In ihrem Urteil sehen sie eine höhere Schuld beim Lkw-Fahrer – und nicht mehr beim Pkw-Fahrer. Die Richter betonten, dass vom Lang-Lkw eine erhöhte Betriebsgefahr ausginge, allein schon wegen der Länge des Gespanns von mehr als 25 Metern. Der Fahrer hätte nicht erkennen können, ob nachfolgende Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. In diesem Falle hätte er sich von einer anderen Person einweisen lassen müssen.

Allerdings: Bei dem Unfall würden aufgrund der grundsätzlichen Betriebsgefahr eines Fahrzeuges beide Unfallparteien zu einem gewissen Anteil haften, so die Richter. Demnach habe der Pkw-Fahrer seine allgemeine Sorgfaltspflicht im Sinne der Straßenverkehrsordnung verletzt. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Versicherung des Lkw drei Viertel des Schadens zu tragen habe. Dazu trug vor allem bei, dass der Lkw-Fahrer die linke und damit „fremde“ Fahrspur mitbenutzt habe, ohne dass er dabei diesen gefährdeten Bereich überhaupt einsehen konnte.

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