Cannabis: Klare Regeln für den Arbeitsplatz
Das Gesetz verbietet Cannabiskonsum auf dem Betriebsgelände und in Arbeitsstätten nicht. „Unternehmerinnen und Unternehmer können allerdings von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen und den Cannabiskonsum im Betrieb untersagen“, sagt Dr. Jörg Hedtmann, Leiter des Geschäftsbereichs Prävention bei der BG Verkehr. „Eine betriebliche Regelung, etwa in Form einer Anweisung oder als Betriebsvereinbarung, schafft Klarheit für alle Beschäftigten.“
Bekifftes Führen von Fahrzeugen bleibt verboten
Zukünftig gilt im Straßenverkehr ein Grenzwert von 3,5 ng THC pro ml Blutserum. Aber: Wer ein Kraftfahrzeug führt, ist für seine Fahrtüchtigkeit grundsätzlich selbst verantwortlich. Vorhersagen zum sicheren Abbau des Cannabiswirkstoffs im Körper sind risikobehaftete Spekulationen. Es ist deshalb schwierig, seriöse Empfehlungen zu erteilen – zum Beispiel dafür, wie viele Stunden Abstand zwischen Cannabiskonsum und Fahrtätigkeit mindestens liegen müssen, um sicher unterhalb des Grenzwertes zu sein.
Restriktives Vorgehen angebracht
"Für den innerbetrieblichen Verkehr mit Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln empfehlen wir ein restriktives Vorgehen", so Hedtmann. Für diese Tätigkeiten ist der § 15 der DGUV Vorschrift 1 anwendbar, in dem es heißt: "Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können." Bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist eine solche Gefährdung bei Konsum von Alkohol oder Cannabis grundsätzlich zu unterstellen. "Deshalb ist ein Verbot des Konsums vor und während der Tätigkeit gerechtfertigt und nach unserer Einschätzung erforderlich", sagt Hedtmann.
Zum genauen Wortlaut des Cannabisgesetzes im Bundesgesetzblatt
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