Versicherungsrecht: Müssen Lkw-Fahrer für Unfallschäden haften?

Eine Versicherung forderte von einem angestellten Fahrer das Geld zurück, das sie dem Transportunternehmen für den Unfallschaden an seinem Lkw ausbezahlt hatte. Das Oberlandesgericht Dresden entschied: Zu unrecht.

Das war passiert: Ein angestellter Lkw-Fahrer kam mit seinem Fahrzeug von der Straße ab und fuhr gegen zwei Bäume. Er meldete sich nach dem Unfall bei seinem Chef. Am Folgetag gab er den Schaden auch bei der Polizei zu Protokoll.

Erst reguliert, dann Rückforderung

Der Transportunternehmer, bei dem der Fahrer arbeitete, hatte einen Versicherungsvertrag für seine Lkw abgeschlossen. Die Versicherung regulierte den Schaden zwar, wollte aber anschließend das Geld vom Fahrer ersetzt bekommen. Begründung: Der Fahrer hätte den Schaden direkt anzeigen und sich vollständig erklären müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.

Das sahen die Richter anders. Ihr Urteil: Eine Versicherung könne bei leicht fahrlässigen Unfällen eines kaskoversicherten Lkw nicht den angestellten Fahrer belangen.

Nach Ansicht des Gerichts konnte der Fahrer den Versicherungsvertrag gar nicht verletzt haben. Er sei gegenüber dem Versicherer zu keinen Angaben verpflichtet gewesen, denn anders als bei einer Pkw-Haftpflichtversicherung sei der Fahrer eines Lkw nicht der Vertragspartner. Er sei daher wie ein beliebiger Dritter zu behandeln.

Ein weiterer Punkt, den die Richter betonen: Der Fahrer habe auch keine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt. Er habe zwar den Unfall leicht fahrlässig verursacht. Aber bei solchem Verhalten bestehe im Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Schadensersatz.

Hier geht es zum Urteil

 

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