Urteil: Linksabbieger und Motorradfahrer teilen Haftung
Beide Fahrer forderten zunächst von der jeweils anderen Seite Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Versicherung des Autofahrers argumentierte, der Motorradfahrer habe bei unklarer Verkehrslage überholt. Die Versicherung des Bikers berief sich auf einen Verstoß des Autofahrers gegen die doppelte Rückschaupflicht.
Das Gericht stellte daraufhin fest, dass der Autofahrer gegen die erwähnte doppelte Rückschaupflicht verstoßen habe. Gleichzeitig hätte der Motorradfahrer die unklare Verkehrssituation erkennen und das Überholen unterlassen müssen. Denn der Vordermann war in sehr unterschiedlicher Geschwindigkeit vor dem Motorrad hergefahren. So war es in den Augen des Gerichts nicht verlässlich zu beurteilen gewesen, welches Manöver der Vorausfahrende sogleich ausführen würde. Die genaue Haftungsquote wurde zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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