Beitragsberechnung für Seefahrtsunternehmen

Nach der Fusion der ehemaligen Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft 2010 blieben die jeweiligen Grundlagen zur Beitragsberechnung und -erhebung zunächst bestehen. Mit der Einführung eines gemeinsamen Gefahrtarifs zum 1. Januar 2022 wurde die Beitragsberechnung für Unternehmen der Seefahrt umgestellt.

Beiträge für Seeleute und Landbeschäftigte

Die Beiträge für Seeleute und Landbeschäftigte für Jahre vor dem 1. Januar 2022 werden nach verschiedenen Formeln berechnet:

Die Formel für die Beitragsberechnung bei Seeleuten lautet:
Durchschnittsheuer x Umlagesatz = Beitrag

Der Beitrag für Landbeschäftigte errechnet sich nach der Formel:
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt x Bruchteil x Umlagesatz = Beitrag

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 errechnen sich die Beiträge für Seeleute und für Landbeschäftigte wie folgt:

(Entgelte* x Gefahrklasse** x Beitragsfuß) : 1.000 = Beitrag

* Entgelte = D-Heuern oder DJEK oder Versicherungssumme oder Lohnsumme
** Die Gefahrklasse für den Landbereich ist deutlich niedriger, als die für den Seebereich

Beitragsgrundlage zur Arbeitnehmerversicherung der Seeleute bleiben die Durchschnittsheuern (D-Heuern). Auch die festgesetzten Durchschnittsjahreseinkommen (DJEK) für die kraft Gesetzes versicherten Küstenfischer und Küstenschiffer bleiben als Grundlagen der Beitragsberechnung erhalten.

Unternehmen und Unternehmer, die nach § 163 SGB VII zuschussberechtigt sind, zahlen auch weiterhin nur den hälftigen Beitrag (Gefahrtarifstelle 890.2).

Gefahrtarifstelle Gewerbezweige Gefahrklasse
880 Unternehmen und Einrichtungen von Seefahrtsunternehmen an Land 1,71
890.1

Seefahrtsunternehmen (Besatzungsmitglieder im Sinne des § 13 SGB IV in der Personen-, Handels-, Offshore-, Bäder- und Fährschifffahrt, in Schlepp-, Bergungs- und Tauchunternehmen, in der Großen Hochseefischerei, in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei ohne Länderzuschuss, in Segelschulen und auf Privat-Yachten; Kanalsteurer)

10,14
890.2

Seefahrtsunternehmen mit Länderzuschuss (Besatzungsmitglieder im Sinne des § 13 SGB IV in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei sowie Fischer ohne Fahrzeug nach § 163 SGB VII) *

* Die Reduzierung des Beitrags durch den Länderzuschuss in der Gefahrtarifstelle 890.2 wird nicht durch die Gefahrklasse abgebildet, sondern erfolgt im Zuge der Beitragsberechnung.  

10,14

Vorschüsse

Damit die BG Verkehr auch im laufenden Jahr jederzeit ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und Hinterbliebenen nachkommen kann, erhebt sie Vorschüsse. Bezahlte Vorschüsse werden auf den Beitrag angerechnet. Berechnungsgrundlagen sind der Finanzbedarf, die Entgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

Um den Unternehmen die Zahlung hierbei zu erleichtern, werden die Vorschüsse nicht in einer Summe, sondern ratenweise erhoben. 

Jahresbeitragsnachweis (JBN)

Der Jahresbeitragsnachweis (JBN) inklusive der Selbsterrechnung der Beiträge erfolgte letztmalig für das Jahr 2021 zur Fälligkeit am 15. Januar 2022. Danach wird es grundsätzlich keine Selbsterrechnung mehr geben.

Sollte es im Ausnahmefall erforderlich sein, dass nach dem 1. Januar 2022 Beiträge für Jahre vor 2022 zu korrigieren sind, beachten Sie bitte, dass die Beiträge für die Jahre vor 2022 nach den ursprünglichen Berechnungsformeln nachzuweisen und zu entrichten sind. Die BG Verkehr stellt Ihnen in diesem Falle entsprechende Formulare und Hintergrundinformationen zur Verfügung.

Lastenverteilung

Bei der Lastenverteilung werden die ehemalige See- Berufsgenossenschaft und die ehemalige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen bereits seit 2010 wie ein Träger behandelt. Im Innenverhältnis wurde jedoch bis einschließlich 2021 haushaltsmäßig dahingehend differenziert, welche der beiden ehemaligen Berufsgenossenschaften für sich allein gesehen ausgleichspflichtig oder ausgleichsberechtigt ist.

Bislang zählte die ehemalige See-Berufsgenossenschaft, anders als die ehemalige Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, zu den ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften. Die von den ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften erbrachten Ausgleichszahlungen wurden dazu genutzt, den Beitragssatz für die Beiträge der Unternehmen der Seefahrt zu stützen.

Nach der zum 1. Januar 2022 erfolgten abschließenden Verschmelzung der beiden ehemaligen Berufsgenossenschaften gehört die BG Verkehr zu den ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften mit der Folge, dass Unternehmen der Seefahrt für Umlagejahre ab 2022 zur Zahlung von Beiträgen für die Lastenverteilung herangezogen werden. 

Weitere Informationen zur Lastenverteilung

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